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Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Ermittlung des<br />

geldwerten Vorteils<br />

Steuerfreiheit für<br />

Betriebsveranstaltungen<br />

BFH vom 12.12.2012<br />

(AZ: VI R 79/10)<br />

Anpassung der<br />

Freigrenze<br />

BFH vom 13.12.2012<br />

(AZ: VI R 51/11)<br />

24<br />

TAX LEGAL CONSULTING<br />

6 Lohnsteuer<br />

Gesamtbetrages des jährlichen Rabattes<br />

erfolge dabei bereits in dem Zeitpunkt, in<br />

dem der Mitarbeiter von seinem Recht auf<br />

Erwerb einer Jahreskarte Gebrauch macht.<br />

Die Bewertung des Vorteils erfolgt somit<br />

nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgehend<br />

von dem Preis, den das Verkehrsunternehmen<br />

üblicherweise für das Jobticket<br />

verlangt. Davon in Abzug gebracht werden<br />

4 % für übliche Preisnachlässe sowie der<br />

vom jeweiligen Mitarbeiter entrichtete<br />

Jahreseigenanteil. Der Sachbezug stellt für<br />

Leistungen des Arbeitgebers aus Anlass<br />

von Betriebsveranstaltungen gelten als<br />

im überwiegend eigenbetrieblichen<br />

Interesse erbracht und sind dann nicht als<br />

Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig, wenn die<br />

geltende Freigrenze von € 110 (inkl. USt)<br />

je Mitarbeiter nicht überschritten wird.<br />

Der BFH hat entschieden, dass diese Freigrenze<br />

zumindest noch für das Jahr 2007<br />

als ausreichend angesehen werden kann.<br />

Es könne nicht Aufgabe der Gerichte sein,<br />

eine vom Verordnungsgeber festgesetzte<br />

Freigrenze ständig an die Geldentwicklung<br />

anzupassen.<br />

In seinem Urteil fordert der BFH die<br />

Finanzverwaltung jedoch gleichzeitig auf,<br />

die bereits seit dem Jahr 2002 geltende<br />

Freigrenze „alsbald“ neu und auf der<br />

Grundlage von Erfahrungswissen zu<br />

bestimmen. Gleichzeitig behält er sich vor,<br />

seine bisherige Rechtsprechung, wonach<br />

bei Überschreiten einer Höchstgrenze alle<br />

wts journal | # 2 | Mai 2013<br />

den Mitarbeiter grundsätzlich steuer­ und<br />

sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn<br />

dar, der aber unter den Voraussetzungen<br />

des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit<br />

15 % besteuert werden kann und damit<br />

sozialversicherungsfrei ist.<br />

Arbeitgeber, die einen Zuschuss zum<br />

Jobticket im Rahmen der Freigrenze von<br />

€ 44 steuerfrei lassen wollen, müssen daher<br />

darauf achten, dass den Mitarbeitern<br />

monatsweise lediglich sog. Monatskarten<br />

überlassen werden.<br />

6c | Betriebsveranstaltungen − € 110-Freigrenze auf dem Prüfstand |<br />

Autorin: Angelika Löchelt, Düsseldorf<br />

Mit aktuellem Urteil bestätigt der BFH erneut<br />

die ständige Rechtsprechung und die<br />

Auffassung der Finanzverwaltung, dass die<br />

1 %­Regelung verfassungsgemäß ist.<br />

Die Bemessung des geldwerten Vorteils<br />

aus der privaten Nutzung eines Pkw mit<br />

einem unter dem Bruttolistenneupreis<br />

Aufwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung<br />

zum steuerpflichtigen Arbeitslohn<br />

gehören, zu überprüfen.<br />

Ausdrücklich weist der BFH darauf hin,<br />

dass bei der Prüfung der Freigrenze<br />

nur solche Kosten zu erfassen sind, die<br />

unmittelbar direkt der (geselligen) Betriebsveranstaltung<br />

zuzuordnen sind und<br />

allen Mitarbeitern zugutekommen. Nicht<br />

dazu gehören individualisierbare Kosten<br />

(z. B. Fahrtkosten einzelner Mitarbeiter),<br />

allgemeiner betrieblicher Aufwand (Buchhaltung,<br />

angestellter Event­Manager) und<br />

Kosten für Veranstaltungselemente, die<br />

als sonstige betriebliche Veranstaltung<br />

anzusehen sind.<br />

Ob die Finanzverwaltung die Anpassung<br />

der o. g. Freigrenze kurzfristig in Erwägung<br />

zieht und ob sie sich der Auffassung,<br />

dass individualisierbare Kosten nicht in die<br />

Freigrenze einbezogen werden dürfen,<br />

anschließt, muss abgewartet werden.<br />

6d | 1 %-Regelung auf Basis des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich<br />

unbedenklich | Autor: Thomas Mayer, München<br />

liegenden Wert (wie bei Rabatten beim<br />

Kauf von Jahreswagen in der Automobilindustrie,<br />

vgl. <strong>WTS</strong> Journal 04/2012) lehnt<br />

der BFH ab und begründet dies einerseits<br />

mit dem unterschiedlichen Zweck der<br />

Regelungen und andererseits mit der<br />

Möglichkeit, von der 1 %­Regelung auf die<br />

sog. Fahrtenbuchmethode auszuweichen.<br />

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