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Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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§ 1 Abs. 2 und 3 GrEStG<br />

nicht einschlägig<br />

Kein § 1 Abs. 2a GrEStG<br />

i. V. m. § 42 AO<br />

Sichtweise nach<br />

aktueller Rechtslage<br />

Verhältnis Ertragsteuer /<br />

Schenkungsteuer<br />

Gleichlautender<br />

Ländererlass vom<br />

14.03.2012<br />

20<br />

TAX LEGAL CONSULTING<br />

4 Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />

Auch § 1 Abs. 2 GrEStG sei nicht einschlägig.<br />

Die Erwerberin sei nicht in der Lage<br />

gewesen, die für eine Verwertung nach<br />

der Rechtsprechung des BFH erforderliche<br />

Beteiligung an der Substanz des Grundstücks<br />

darzustellen. B hätte jederzeit einer<br />

Substanzverlagerung der Immobilie auf<br />

D nach § 164 HGB widersprechen können.<br />

Schließlich würden auch die Ergänzungstatbestände<br />

des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4<br />

GrEStG nicht greifen.<br />

Entgegen der Finanzverwaltung verneinte<br />

das Gericht im Streitfall auch die Anwendbarkeit<br />

des § 42 AO (maßgeblich war hier<br />

noch die in den Streitjahren maßgebliche<br />

Gesetzesfassung). § 1 Abs. 2a GrEStG sei für<br />

die vorliegende Gestaltung die speziellere<br />

Norm und verdränge insoweit § 42 AO.<br />

Durch zwei gesetzgeberische Nachbesserungen<br />

(StÄndG 2001 und JStG 2008)<br />

erhielt § 42 AO seinen heutigen Wortlaut.<br />

Maßgeblich ist danach nunmehr, ob eine<br />

einzelsteuergesetzliche Norm existiert,<br />

die der Verhinderung von Steuerumgehungen<br />

dient (das wäre hinsichtlich § 1<br />

Abs. 2a GrEStG zu bejahen) und ob deren<br />

Tatbestand im konkreten Fall erfüllt ist.<br />

Nur für diesen Fall besteht Einigkeit, dass<br />

die spezialgesetzliche Norm eine weitergehende<br />

Prüfung eines Missbrauches<br />

nach § 42 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 AO<br />

ausschließt. Ist der Tatbestand der Umgehungsnorm<br />

hingegen nicht erfüllt, und<br />

wts journal | # 2 | Mai 2013<br />

darauf sei vorsorglich hingewiesen, ist<br />

zumindest aus Sicht der Finanzverwaltung<br />

eine Missbrauchsprüfung nach § 42 Abs. 2<br />

AO angezeigt (Tz. 1 AEAO zu § 42 AO).<br />

Selbst wenn man bei einem derartigen<br />

Sachverhalt, wie hier die Finanzverwaltung,<br />

die Tatbestandlichkeit des § 1 Abs. 2a<br />

GrEStG verneint und daraus eine Anwendung<br />

von § 42 AO ableitet, bliebe noch die<br />

Frage des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten<br />

zu prüfen. Es darf hierzu<br />

darauf hingewiesen werden, dass ein<br />

rechtsgeschäftliches Verhalten nicht allein<br />

deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil<br />

allein die zugrundeliegende Zeitplanung<br />

dafür sorgt, dass ein Steuertatbestand<br />

nicht eingreift.<br />

Abschließend prüft das Gericht schließlich<br />

auch noch eine Umgehung des § 1 Abs. 1<br />

Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO. Eine solche<br />

sei in den Fällen anerkannt, in denen ein<br />

Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft<br />

übertragen werde, der so mit<br />

einem Grundstück der Gesellschaft verknüpft<br />

ist, dass die Gesellschafterstellung<br />

ohne weiteres durch einseitige Erklärung<br />

in einen Anspruch auf Übereignung des<br />

Grundstücks übergeleitet werden könnte.<br />

Eine solche Übertragung läge jedoch<br />

gerade nicht vor.<br />

Revisionsverfahren beim BFH:<br />

AZ: II R 49/12.<br />

4a | Keine Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen |<br />

Autorin: RAin/StBin Stephanie Renner, München<br />

Das Verhältnis zwischen Ertrag­ und<br />

Schenkungsteuerrecht ist immer wieder<br />

Gegenstand finanzgerichtlicher Streitigkeiten.<br />

Nunmehr hat der BFH für den<br />

Bereich der verdeckten Gewinnausschüttungen<br />

klargestellt, dass die Ertragsteuer<br />

insoweit Vorrang vor der Schenkungsteuer<br />

hat.<br />

Die Finanzverwaltung qualifiziert in einem<br />

koordinierten Ländererlass verdeckte<br />

Gewinnausschüttungen als freigebige<br />

Zuwendungen im Verhältnis zwischen<br />

Kapitalgesellschaft und Gesellschafter<br />

bzw. zwischen Kapitalgesellschaft und<br />

ihrem Gesellschafter nahe stehender Per­<br />

son (Tz. 2.6.2 bzw. 2.6.1). Sie beruft sich<br />

dabei auf ein BFH­Urteil vom 07.11.2007.<br />

In der Urteilsbegründung hatte der BFH<br />

seinerzeit ausgeführt, dass zwar verdeckte<br />

Gewinnausschüttungen an eine nahestehende<br />

Person des Gesellschafters keine<br />

freigebigen Zuwendungen im Verhältnis<br />

des Gesellschafters zur nahestehenden<br />

Person, aber ggf. im Verhältnis zwischen<br />

Gesellschaft und nahestehender Person<br />

sein können.<br />

Der BFH hatte jetzt Gelegenheit, sich<br />

erneut mit diesem Thema zu befassen.<br />

Im Urteilsfall verkaufte eine Kapitalgesellschaft<br />

(AG) eine Forderung mit<br />

Hilfsweise Anmerkung<br />

zur Missbräuchlichkeit<br />

Kein § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />

GrEStG i. V. m. § 42 AO<br />

Kontakt:<br />

StB Bernhard Brock,<br />

München,<br />

bernhard.brock@<br />

wts.de<br />

Urteilsfall

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