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Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Begründung im<br />

Einzelnen<br />

Urteilsfall<br />

BMF vom 24.06.2011<br />

6<br />

TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

jektiv unzutreffende, jedoch im Zeitpunkt<br />

der Bilanzaufstellung subjektiv vertretbare<br />

rechtliche Beurteilung lasse sich weder<br />

aus § 5 Abs. 1 S. 1 EStG noch aus § 4 Abs. 2<br />

EStG (Bilanzänderung und ­berichtigung)<br />

ableiten. Es komme selbst dann allein auf<br />

die objektive Rechtslage an, wenn eine im<br />

Zeitpunkt der Bilanzierung von Verwaltung<br />

und Rechtsprechung noch praktizierte<br />

Rechtsauffassung später geändert wird.<br />

In Bezug auf die Aufgabe des sog. subjektiven<br />

Fehlerbegriffs sei keine Übergangsfrist<br />

vorzusehen.<br />

In seiner Begründung betont der Große<br />

Senat, dass sowohl die Finanzverwaltung<br />

als auch die Gerichte aus verfassungsrechtlichen<br />

Gründen verpflichtet<br />

seien, ihren Entscheidungen die objektiv<br />

richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Die<br />

Besteuerung knüpfe an den tatsächlich<br />

verwirklichten Sachverhalt (§ 38 AO), nicht<br />

aber an Rechtsansichten des Steuerpflichtigen<br />

an. Die Verwirklichung eines<br />

bestimmten Sachverhalts könnte ansonsten<br />

je nach der subjektiven Beurteilung<br />

der Rechtslage durch den Steuerpflichtigen<br />

trotz vergleichbarer Sachverhalte zu<br />

unterschiedlichen Belastungen führen.<br />

Dies wäre mit dem Gebot der gesetz­ und<br />

gleichmäßigen Besteuerung unvereinbar.<br />

Entsprechen Bilanzansätze objektiv nicht<br />

den jeweils maßgebenden speziellen<br />

1c | Passivierung „angeschaffter“ Pensionsrückstellungen |<br />

Autorin: StBin Olena Kneidl, München<br />

In dem Urteilsfall hatte der Erwerber eines<br />

Betriebs zusammen mit den Wirtschaftsgütern<br />

auch die dazugehörigen Verpflichtungen<br />

aus Pensionszusagen übernommen<br />

(Schuld­ bzw. Vertragsübernahme nach<br />

§ 613a BGB). Der Ansatz übernommener<br />

Wirtschaftsgüter und Schulden in seiner<br />

Eröffnungsbilanz erfolgte nach § 6 Abs. 1<br />

Nr. 7 EStG zutreffend mit den Anschaffungskosten<br />

(Grundsatz der Erfolgsneutralität<br />

von Anschaffungsvorgängen). In der<br />

folgenden Schlussbilanz des Betriebsübernehmers<br />

sind diese allerdings nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung wieder unter<br />

Berücksichtigung steuerlicher Ansatz­ und<br />

Bewertungsvorbehalte anzusetzen. Insbesondere<br />

im Hinblick auf übernommene<br />

Verpflichtungen (wie z. B. Pensions­ und<br />

wts journal | # 2 | Mai 2013<br />

bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften, sei<br />

das Finanzamt zu einer eigenständigen<br />

Gewinnermittlung berechtigt und verpflichtet.<br />

Ausdrücklich nicht entschieden hat der BFH<br />

über die Anwendung des sog. subjektiven<br />

Fehlerbegriffs auf Fälle, in denen der<br />

Steuerpflichtige bei der Bilanzierung von<br />

unzutreffenden Tatsachen (Prognosen<br />

oder Schätzungen) ausgegangen ist, ohne<br />

dabei gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten<br />

verstoßen zu haben.<br />

Mit der Aufgabe des sog. subjektiven<br />

Fehlerbegriffs in Bezug auf bilanzrechtliche<br />

Rechtsfragen trägt der Große Senat<br />

der Natur des Steuerrechts als objektives<br />

Lastenverteilungsrecht Rechnung. Die<br />

Berücksichtigung der objektiv zutreffenden<br />

rechtlichen Beurteilung hat daher<br />

auch nicht nur zu Lasten, sondern genauso<br />

zu Gunsten des Steuerpflichtigen<br />

zu erfolgen. Auch die Maßgeblichkeit<br />

der Handelsbilanz, für welche der sog.<br />

subjektive Fehlerbegriff als GoB anerkannt<br />

ist, kann nicht zu einem anderen Ergebnis<br />

führen. Einschränkungen in Bezug auf den<br />

nun vom BFH für bilanzielle Rechtsfragen<br />

vertretenen sog. objektiven Fehlerbegriff<br />

können sich im Einzelfall allerdings mit<br />

Blick auf das Verfahrensrecht (z. B. Vertrauensschutz<br />

nach § 176 AO) ergeben.<br />

Drohverlustrückstellungen, die Passivierungsbeschränkungen<br />

unterliegen) führt<br />

eine solche Vorgehensweise regelmäßig<br />

zu steuerpflichtigen Gewinnen (sog. Erwerbsgewinne).<br />

So auch in dem Urteilsfall:<br />

Das Finanzamt bestand darauf, die<br />

Rückstellungen für die übernommenen<br />

Pensionszusagen in der Folgebilanz des<br />

Übernehmers unter vollumfänglicher<br />

Anwendung von § 6a EStG unterhalb der<br />

Anschaffungskosten anzusetzen, woraus<br />

eine Gewinnerhöhung resultierte.<br />

Mit dem Revisionsurteil hat der BFH seine<br />

Rechtsprechung zur Passivierung übernommener<br />

Verpflichtungen fortgeführt<br />

(vgl. hierzu u. a. bereits TJ 02/2010 und<br />

TJ 02/2012) und der Auffassung der Finanz­<br />

Subjektiver Fehlerbegriff<br />

hinsichtlich Tatsachen<br />

Folgen für die Praxis<br />

Kontakt:<br />

RA/StB Dr. Martin<br />

Bartelt, München,<br />

martin.bartelt@wts.de<br />

BFH vom 12.12.2012<br />

(AZ: I R 69/11)

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