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Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Hintergrund<br />

Urteilsfall<br />

FG Niedersachsen<br />

vom 10.09.2009<br />

(AZ: 16 K 41/09)<br />

Unentgeltliche<br />

Wertabgabe<br />

BGH vom 29.01.2013<br />

(AZ: II ZR 91/11)<br />

18<br />

TAX LEGAL CONSULTING<br />

2 Umsatzsteuer<br />

2e | Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines<br />

Blockheizkraftwerks | Autoren: Karin Bauer, StBin Anne Linke, München<br />

Blockheizkraftwerke gewinnen zunehmend<br />

an Bedeutung für Unternehmen und<br />

private Haushalte, welche die Kraft von<br />

Kleinmotoren zur Stromerzeugung und<br />

gleichzeitig die Abwärme für Heizung und<br />

Warmwasser nutzen. Die Aktualität dieser<br />

Thematik spiegelt sich daher auch in der<br />

laufenden Rechtsprechung wider.<br />

Im Streitfall betrieb die Klägerin in ihrem<br />

Einfamilienhaus ein sog. Blockheizkraftwerk<br />

und machte auf die Anschaffungskosten<br />

den vollen Vorsteuerabzug<br />

geltend. Den über ihrem privaten Bedarf<br />

liegenden Überschuss der erzeugten<br />

Stromenergie speiste die Klägerin in das<br />

öffentliche Netz ein, die erzeugte Wärme<br />

wurde ausschließlich für das Beheizen des<br />

Hauses genutzt. Das zuständige Finanzamt<br />

setzte den Eigenverbrauch für das Jahr<br />

2002 gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 i. V. m. § 10<br />

Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mangels eines<br />

Einkaufspreises mit den deutlich höheren<br />

Selbstkosten an. Dieser Auffassung schloss<br />

sich das FG Niedersachsen in der Vorinstanz<br />

an, wobei es zu Gunsten der Klägerin<br />

Wärmeverluste durch Abwärme berücksichtigte.<br />

Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks<br />

führt zu einer unternehmerischen Tätigkeit,<br />

wenn die durch das Blockheizkraftwerk<br />

gewonnene Energie zumindest teilweise<br />

und nicht nur gelegentlich gegen<br />

Entgelt in das Stromnetz eingespeist wird.<br />

Das Blockheizkraftwerk kann vollständig<br />

dem Unternehmen zugeordnet werden, in<br />

diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug in voller<br />

Höhe zulässig. Die unentgeltliche Entnahme<br />

sowohl des Stroms als auch der Wärme<br />

für private Zwecke ist dann aber einer entgeltlichen<br />

Lieferung nach § 3 Abs. 1b Nr. 1<br />

Der BGH hatte in seinem Urteil darüber zu<br />

entscheiden, ob einer umsatzsteuerlichen<br />

Organgesellschaft im Innenverhältnis<br />

gegenüber dem Organträger ein Anspruch<br />

auf Ausgleich des Vorsteuerüberschusses<br />

zusteht.<br />

wts journal | # 2 | Mai 2013<br />

UStG gleichzustellen. Dies gilt auch weiterhin<br />

unter Berücksichtigung der jüngeren<br />

Rechtsprechung und BMF­Schreiben.<br />

Der BFH hat in seinem Urteil der Auffassung<br />

des FG Niedersachsen hinsichtlich<br />

des Ansatzes der Bemessungsgrundlage<br />

für die Entnahme teilweise widersprochen.<br />

Gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG<br />

ist vorrangig zu prüfen, ob ein Einkaufspreis<br />

ermittelt werden kann. Der Ansatz<br />

der Selbstkosten kommt nur mangels<br />

feststellbaren (fiktiven) Einkaufspreises<br />

zum Tragen. Die Klägerin war jedoch am<br />

öffentlichen Elektrizitätsnetz angeschlossen,<br />

so dass zum Zeitpunkt der Entnahme<br />

ersatzweise ebenso der Strom aus dem<br />

öffentlichen Netz erreich­ und einsetzbar<br />

gewesen wäre. Da es bei dem Ansatz<br />

des Einkaufpreises lediglich auf einen<br />

„gleichartigen Gegenstand“ ankommt,<br />

ist hierfür der an den Energieversorger<br />

zu leistende Marktpreis maßgebend. Zu<br />

einer anderen Beurteilung kam der BFH<br />

allerdings hinsichtlich der unentgeltlichen<br />

Wertabgabe der Wärme, da hier mangels<br />

Anschlusses u. a. an das Fernwärmenetz<br />

ein „gleichartiger Gegenstand“ gar nicht<br />

hätte geliefert werden können, so dass<br />

diesbezüglich wiederum die Selbstkosten<br />

anzusetzen sind.<br />

Demzufolge dürfte es regelmäßig zum<br />

Ansatz der höheren Selbstkosten kommen,<br />

wenn der Steuerpflichtige in Bezug auf<br />

den konkreten Gegenstand der Entnahme<br />

nicht an ein öffentliches Versorgungsnetz<br />

angeschlossen ist. Sofern in diesem Fall<br />

die Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19<br />

UStG zur Anwendung käme, wäre im Einzelfall<br />

abzuwägen, ob ein Verzicht hierauf<br />

überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist.<br />

2f | Ausgleichsverpflichtung des umsatzsteuerlichen Organträgers für Vorsteuerüberhänge<br />

| Autorin: RAin/StBin Agnes Daub-Kienle, München<br />

Die Klägerin, eine AG, gehörte in 2003<br />

gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG als Organgesellschaft<br />

zum umsatzsteuerlichen<br />

Organkreis der Beklagten, ohne dass ein<br />

Beherrschungs­ oder Gewinnabführungsvertrag<br />

bestand. Aufgrund dessen teilte<br />

BMF vom 02.01.2012<br />

BFH vom 12.12.2012<br />

(AZ: XI R 3/10)<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

StB Bernhard Brock,<br />

München,<br />

bernhard.brock@<br />

wts.de<br />

Urteilsfall

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