Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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Hintergrund<br />
Urteilsfall<br />
FG Niedersachsen<br />
vom 10.09.2009<br />
(AZ: 16 K 41/09)<br />
Unentgeltliche<br />
Wertabgabe<br />
BGH vom 29.01.2013<br />
(AZ: II ZR 91/11)<br />
18<br />
TAX LEGAL CONSULTING<br />
2 Umsatzsteuer<br />
2e | Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines<br />
Blockheizkraftwerks | Autoren: Karin Bauer, StBin Anne Linke, München<br />
Blockheizkraftwerke gewinnen zunehmend<br />
an Bedeutung für Unternehmen und<br />
private Haushalte, welche die Kraft von<br />
Kleinmotoren zur Stromerzeugung und<br />
gleichzeitig die Abwärme für Heizung und<br />
Warmwasser nutzen. Die Aktualität dieser<br />
Thematik spiegelt sich daher auch in der<br />
laufenden Rechtsprechung wider.<br />
Im Streitfall betrieb die Klägerin in ihrem<br />
Einfamilienhaus ein sog. Blockheizkraftwerk<br />
und machte auf die Anschaffungskosten<br />
den vollen Vorsteuerabzug<br />
geltend. Den über ihrem privaten Bedarf<br />
liegenden Überschuss der erzeugten<br />
Stromenergie speiste die Klägerin in das<br />
öffentliche Netz ein, die erzeugte Wärme<br />
wurde ausschließlich für das Beheizen des<br />
Hauses genutzt. Das zuständige Finanzamt<br />
setzte den Eigenverbrauch für das Jahr<br />
2002 gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 i. V. m. § 10<br />
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mangels eines<br />
Einkaufspreises mit den deutlich höheren<br />
Selbstkosten an. Dieser Auffassung schloss<br />
sich das FG Niedersachsen in der Vorinstanz<br />
an, wobei es zu Gunsten der Klägerin<br />
Wärmeverluste durch Abwärme berücksichtigte.<br />
Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks<br />
führt zu einer unternehmerischen Tätigkeit,<br />
wenn die durch das Blockheizkraftwerk<br />
gewonnene Energie zumindest teilweise<br />
und nicht nur gelegentlich gegen<br />
Entgelt in das Stromnetz eingespeist wird.<br />
Das Blockheizkraftwerk kann vollständig<br />
dem Unternehmen zugeordnet werden, in<br />
diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug in voller<br />
Höhe zulässig. Die unentgeltliche Entnahme<br />
sowohl des Stroms als auch der Wärme<br />
für private Zwecke ist dann aber einer entgeltlichen<br />
Lieferung nach § 3 Abs. 1b Nr. 1<br />
Der BGH hatte in seinem Urteil darüber zu<br />
entscheiden, ob einer umsatzsteuerlichen<br />
Organgesellschaft im Innenverhältnis<br />
gegenüber dem Organträger ein Anspruch<br />
auf Ausgleich des Vorsteuerüberschusses<br />
zusteht.<br />
wts journal | # 2 | Mai 2013<br />
UStG gleichzustellen. Dies gilt auch weiterhin<br />
unter Berücksichtigung der jüngeren<br />
Rechtsprechung und BMFSchreiben.<br />
Der BFH hat in seinem Urteil der Auffassung<br />
des FG Niedersachsen hinsichtlich<br />
des Ansatzes der Bemessungsgrundlage<br />
für die Entnahme teilweise widersprochen.<br />
Gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG<br />
ist vorrangig zu prüfen, ob ein Einkaufspreis<br />
ermittelt werden kann. Der Ansatz<br />
der Selbstkosten kommt nur mangels<br />
feststellbaren (fiktiven) Einkaufspreises<br />
zum Tragen. Die Klägerin war jedoch am<br />
öffentlichen Elektrizitätsnetz angeschlossen,<br />
so dass zum Zeitpunkt der Entnahme<br />
ersatzweise ebenso der Strom aus dem<br />
öffentlichen Netz erreich und einsetzbar<br />
gewesen wäre. Da es bei dem Ansatz<br />
des Einkaufpreises lediglich auf einen<br />
„gleichartigen Gegenstand“ ankommt,<br />
ist hierfür der an den Energieversorger<br />
zu leistende Marktpreis maßgebend. Zu<br />
einer anderen Beurteilung kam der BFH<br />
allerdings hinsichtlich der unentgeltlichen<br />
Wertabgabe der Wärme, da hier mangels<br />
Anschlusses u. a. an das Fernwärmenetz<br />
ein „gleichartiger Gegenstand“ gar nicht<br />
hätte geliefert werden können, so dass<br />
diesbezüglich wiederum die Selbstkosten<br />
anzusetzen sind.<br />
Demzufolge dürfte es regelmäßig zum<br />
Ansatz der höheren Selbstkosten kommen,<br />
wenn der Steuerpflichtige in Bezug auf<br />
den konkreten Gegenstand der Entnahme<br />
nicht an ein öffentliches Versorgungsnetz<br />
angeschlossen ist. Sofern in diesem Fall<br />
die Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19<br />
UStG zur Anwendung käme, wäre im Einzelfall<br />
abzuwägen, ob ein Verzicht hierauf<br />
überhaupt wirtschaftlich sinnvoll ist.<br />
2f | Ausgleichsverpflichtung des umsatzsteuerlichen Organträgers für Vorsteuerüberhänge<br />
| Autorin: RAin/StBin Agnes Daub-Kienle, München<br />
Die Klägerin, eine AG, gehörte in 2003<br />
gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG als Organgesellschaft<br />
zum umsatzsteuerlichen<br />
Organkreis der Beklagten, ohne dass ein<br />
Beherrschungs oder Gewinnabführungsvertrag<br />
bestand. Aufgrund dessen teilte<br />
BMF vom 02.01.2012<br />
BFH vom 12.12.2012<br />
(AZ: XI R 3/10)<br />
Praxishinweis<br />
Kontakt:<br />
StB Bernhard Brock,<br />
München,<br />
bernhard.brock@<br />
wts.de<br />
Urteilsfall