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Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Änderung der UStDV<br />

zum 01.10.2013<br />

Nachweismöglichkeiten<br />

BMF vom 07.03.2013<br />

Tatsächliche Beherrschung<br />

der Organgesellschaft<br />

durch den<br />

Organträger<br />

16<br />

TAX LEGAL CONSULTING<br />

2 Umsatzsteuer<br />

2b | Die Gelangensbestätigung und ihre Alternativen |<br />

Autor: RA Anton Appel, München<br />

Die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen setzt von Seiten<br />

des Unternehmers den Nachweis voraus,<br />

dass der Gegenstand der Lieferung in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.<br />

Die Anforderungen an den Nachweis werden<br />

durch die Änderung des § 17a UStDV<br />

neu geregelt. Bis zu deren Inkrafttreten<br />

zum 01.10.2013 gilt eine Übergangsregelung.<br />

Danach kann die ursprünglich<br />

bis zum 31.12.2011 geltende Rechtslage<br />

weiterhin angewendet werden.<br />

Die neue Regelung führt neben der<br />

bereits viel diskutierten Gelangensbestätigung<br />

nunmehr auch weitere Nachweismöglichkeiten<br />

auf. Gem. § 17a Abs. 1 UStG<br />

muss der Unternehmer den Nachweis<br />

durch Belege führen, aus denen sich die<br />

Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 UStG eindeutig und leicht nachprüfbar<br />

ergibt. Als eindeutig und leicht<br />

nachprüfbar gilt gem. § 17a Abs. 2 UStDV<br />

n. F. insbesondere der Nachweis anhand<br />

des Doppels der Rechnung zusammen mit<br />

der Gelangensbestätigung. Alternativ zur<br />

Gelangensbestätigung kann der Unter­<br />

Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung<br />

des BFH zu den Anforderungen an die<br />

organisatorische Eingliederung bei der<br />

umsatzsteuerlichen Organschaft hat das<br />

BMF mit Schreiben vom 07.03.2013 den<br />

Umsatzsteuer­Anwendungserlass (UStAE)<br />

mit Wirkung zum 01.01.2013 neu gefasst.<br />

Es ist eine Übergangsregelung bis zum<br />

31.12.2013 vorgesehen.<br />

Neben der finanziellen und wirtschaftlichen<br />

Eingliederung ist die organisatorische<br />

Eingliederung ein Kriterium für<br />

das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft. Die organisatorische Eingliederung<br />

setzt voraus, dass die mit der<br />

finanziellen Eingliederung verbundene<br />

Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft<br />

durch die Muttergesellschaft<br />

in der laufenden Geschäftsführung<br />

tatsächlich wahrgenommen wird.<br />

wts journal | # 2 | Mai 2013<br />

nehmer den Nachweis auch durch die in<br />

§ 17a Abs. 3 UStDV n. F genannten Belege<br />

führen (z. B. Frachtbrief, Spediteurbescheinigung).<br />

Aus der Begründung der Änderungsverordnung<br />

ergibt sich ferner, dass die Steuerfreiheit<br />

der innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung nicht zwingend an die in § 17a<br />

Abs. 2 und Abs. 3 UStDV n. F. aufgeführten<br />

Belegnachweise geknüpft ist. Vielmehr ist<br />

der Steuerpflichtige grundsätzlich frei, in<br />

welcher Art und Weise er den Belegnachweis<br />

führt, soweit sich daraus in der Gesamtschau<br />

nachvollziehbar und glaubhaft<br />

ergibt, dass der Liefergegenstand in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet zum umsatzsteuerrechtlichen<br />

Abnehmer gelangt ist.<br />

Freilich sollte allein darauf keine Nachweisführung<br />

im Unternehmen aufgebaut<br />

sein, sondern diese Regelung lediglich in<br />

Ausnahmefällen herangezogen werden.<br />

Die Unternehmen sollten die Übergangsregelung<br />

nutzen, um die internen Prozesse<br />

zur Nachweisführung an die neuen<br />

Vorgaben anzupassen.<br />

2c | Anforderungen an die organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft | Autorin: StBin Marianne Graf, München<br />

Die stärkste Ausprägung der organisato rischen<br />

Eingliederung ist die Personen identität<br />

in den Leitungsgremien des Organträgers<br />

und der Organgesellschaft. Bei nur<br />

teilweiser Personenidentität hängt die organisatorische<br />

Eingliederung von der Ausgestaltung<br />

der Geschäftsführungsbefugnis<br />

in der Tochtergesellschaft ab. Das BMF<br />

nennt hierzu einige Abgrenzungsbeispiele.<br />

Neben dem Regelfall der personellen<br />

Verflechtung der Geschäftsführungen kann<br />

sich die organisatorische Eingliederung<br />

aber auch daraus ergeben, dass leitende<br />

Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer<br />

der Organgesellschaft tätig sind.<br />

In Ausnahmefällen kann eine organisatorische<br />

Eingliederung auch ohne personelle<br />

Verflechtung in den Leitungsgremien<br />

des Organträgers und der Organgesellschaft<br />

vorliegen. Voraussetzung für diese<br />

Kontakt:<br />

WP/StB Joachim<br />

Strehle, München,<br />

joachim.strehle@<br />

wts.de<br />

Personelle Verflechtung<br />

in den Leitungsgremien<br />

des Organträgers und der<br />

Organgesellschaft<br />

Organisatorische<br />

Eingliederung ohne<br />

personelle Verflechtung

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