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Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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BFH vom 12.12.2012<br />

(AZ: I B 27/12)<br />

Sachverhalt<br />

Urteilsfall<br />

8<br />

TAX LEGAL CONSULTING<br />

1 Ertragsteuern<br />

1e | Wertaufhellungszeitraum endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist zur<br />

Aufstellung des Jahresabschlusses | Autorin: StBin Monika Paczkowska, München<br />

Kürzlich äußerte sich der BFH im Rahmen<br />

einer im Ergebnis unbegründeten<br />

Nichtzulassungsbeschwerde nochmals<br />

klarstellend zur Begrenzung des steuerlichen<br />

Wertaufhellungszeitraums durch die<br />

gesetzliche Frist für die Aufstellung des<br />

Jahresabschlusses.<br />

Die Klägerin und Beschwerdeführerin<br />

(Klägerin), eine GmbH, stufte in ihrem bis<br />

Ende März 2008 erstellten Jahresabschluss<br />

zum 31.12.2007 die Wertminderung<br />

einer Darlehensforderung gegenüber<br />

einer Tochtergesellschaft (A­GmbH) als<br />

lediglich vorübergehend ein, so dass<br />

eine Wertberichtigung unterblieb. Der<br />

Abschlussprüfer prüfte diesen Jahresabschluss<br />

im April 2008 und erteilte hierfür<br />

am 06.05.2008 einen uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk. Erst im Juli 2008<br />

wurde durch eine beauftragte Unternehmensberatung<br />

festgestellt, dass die<br />

A­GmbH ein Sanierungsfall ist. Daraufhin<br />

änderte die Klägerin am 20.02.2009 ihren<br />

Jahresabschluss zum 31.12.2007 ab und<br />

nahm insoweit eine Wertberichtigung der<br />

Darlehensforderung in Höhe des zuvor<br />

von ihr mit Besserungsschein erklärten<br />

Forderungsverzichts vor. Die Klägerin war<br />

u. a. der Meinung, dass es aus formalen<br />

Gründen an einer wirksamen Erstellung<br />

des Jahresabschlusses fehlte, welche den<br />

Wertaufhellungszeitraum beendet hätte.<br />

Das Finanzamt erkannte diese Teilwertabschreibung<br />

auf den 31.12.2007 steuerlich<br />

nicht an. Auch das Finanzgericht gab der<br />

eingereichten Klage nicht statt.<br />

Die Klägerin (eine AG) hatte die Absicht,<br />

die Anteile an einer Schweizer AG zu<br />

erwerben. Nach Genehmigung des Transaktionsvorhabens<br />

durch die Gremien der<br />

Unternehmen führte die Klägerin eine<br />

Due­Diligence­Prüfung durch, in deren<br />

Verlauf die Akquisition scheiterte. Die<br />

Klägerin verbuchte die Aufwendungen<br />

für die Due­Diligence­Prüfung als sofort<br />

abzugsfähige Betriebsausgaben. Das<br />

Finanzamt sah die Aufwendungen als<br />

wts journal | # 2 | Mai 2013<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH<br />

sind als „wertaufhellend“ nur die Umstände<br />

zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag<br />

bereits objektiv vorlagen und<br />

nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem<br />

Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt<br />

oder erkennbar wurden. Der maßgebliche<br />

Wertaufhellungszeitraum werde aber<br />

jedenfalls auch durch die gesetzliche Frist<br />

zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach<br />

§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB begrenzt (d. h.<br />

Aufstellung in den ersten drei Monaten<br />

des folgenden Geschäftsjahres; vorliegend<br />

bis zum 31.03.2008). Die erst im Juli 2008<br />

bekannt gewordene Sanierungsbedürftigkeit<br />

der A­GmbH durfte deshalb bei<br />

der Bewertung der Darlehensforderung<br />

zum 31.12.2007 keine Berücksichtigung<br />

mehr finden. Insoweit kam es deshalb gar<br />

nicht darauf an, ob es im Streitfall an einer<br />

wirksamen Erstellung des Jahresabschlusses<br />

fehlte.<br />

Bei kleinen Kapitalgesellschaften i. S. v.<br />

§ 267 Abs. 1 HGB und über § 264a HGB<br />

auch bei kleinen Personenhandelsgesellschaften<br />

(bei denen weder unmittelbar<br />

noch mittelbar eine natürliche Person<br />

die Vollhaftung übernimmt) sollte sich<br />

die gesetzliche Begrenzung des Wertaufhellungszeitraums<br />

auf bis zu sechs<br />

Monate verlängern. Denn für solche<br />

Gesellschaften verlängert sich nach § 264<br />

Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 HGB die Aufstellungsfrist<br />

auf bis zu sechs Monate, wenn dies<br />

einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang<br />

entspricht.<br />

1f | „Vergebliche“ Due-Diligence-Kosten steuerlich abzugsfähig |<br />

Autor: StB Andreas Anzeneder, München<br />

Anschaffungsnebenkosten des geplanten<br />

Anteilserwerbs an, für die ein Aktivposten<br />

zu bilden sei. Dessen nachfolgende<br />

Auflösung aufgrund der gescheiterten<br />

Akquisition sei wegen des Abzugsverbots<br />

gem. § 8b Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 KStG 2002<br />

a. F. außerbilanziell wieder dem Gewinn<br />

hinzuzurechnen gewesen.<br />

Der BFH folgte im Ergebnis der Vorinstanz<br />

(FG Baden­Württemberg) und widersprach<br />

Begründung<br />

Praxishinweis<br />

Kontakt:<br />

StB Lothar Härteis,<br />

München,<br />

lothar.haerteis@wts.de<br />

BFH vom 09.01.2013<br />

(AZ: I R 72/11)

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