Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Mandanten - WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
BFH vom 12.12.2012<br />
(AZ: I B 27/12)<br />
Sachverhalt<br />
Urteilsfall<br />
8<br />
TAX LEGAL CONSULTING<br />
1 Ertragsteuern<br />
1e | Wertaufhellungszeitraum endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist zur<br />
Aufstellung des Jahresabschlusses | Autorin: StBin Monika Paczkowska, München<br />
Kürzlich äußerte sich der BFH im Rahmen<br />
einer im Ergebnis unbegründeten<br />
Nichtzulassungsbeschwerde nochmals<br />
klarstellend zur Begrenzung des steuerlichen<br />
Wertaufhellungszeitraums durch die<br />
gesetzliche Frist für die Aufstellung des<br />
Jahresabschlusses.<br />
Die Klägerin und Beschwerdeführerin<br />
(Klägerin), eine GmbH, stufte in ihrem bis<br />
Ende März 2008 erstellten Jahresabschluss<br />
zum 31.12.2007 die Wertminderung<br />
einer Darlehensforderung gegenüber<br />
einer Tochtergesellschaft (AGmbH) als<br />
lediglich vorübergehend ein, so dass<br />
eine Wertberichtigung unterblieb. Der<br />
Abschlussprüfer prüfte diesen Jahresabschluss<br />
im April 2008 und erteilte hierfür<br />
am 06.05.2008 einen uneingeschränkten<br />
Bestätigungsvermerk. Erst im Juli 2008<br />
wurde durch eine beauftragte Unternehmensberatung<br />
festgestellt, dass die<br />
AGmbH ein Sanierungsfall ist. Daraufhin<br />
änderte die Klägerin am 20.02.2009 ihren<br />
Jahresabschluss zum 31.12.2007 ab und<br />
nahm insoweit eine Wertberichtigung der<br />
Darlehensforderung in Höhe des zuvor<br />
von ihr mit Besserungsschein erklärten<br />
Forderungsverzichts vor. Die Klägerin war<br />
u. a. der Meinung, dass es aus formalen<br />
Gründen an einer wirksamen Erstellung<br />
des Jahresabschlusses fehlte, welche den<br />
Wertaufhellungszeitraum beendet hätte.<br />
Das Finanzamt erkannte diese Teilwertabschreibung<br />
auf den 31.12.2007 steuerlich<br />
nicht an. Auch das Finanzgericht gab der<br />
eingereichten Klage nicht statt.<br />
Die Klägerin (eine AG) hatte die Absicht,<br />
die Anteile an einer Schweizer AG zu<br />
erwerben. Nach Genehmigung des Transaktionsvorhabens<br />
durch die Gremien der<br />
Unternehmen führte die Klägerin eine<br />
DueDiligencePrüfung durch, in deren<br />
Verlauf die Akquisition scheiterte. Die<br />
Klägerin verbuchte die Aufwendungen<br />
für die DueDiligencePrüfung als sofort<br />
abzugsfähige Betriebsausgaben. Das<br />
Finanzamt sah die Aufwendungen als<br />
wts journal | # 2 | Mai 2013<br />
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH<br />
sind als „wertaufhellend“ nur die Umstände<br />
zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag<br />
bereits objektiv vorlagen und<br />
nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem<br />
Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt<br />
oder erkennbar wurden. Der maßgebliche<br />
Wertaufhellungszeitraum werde aber<br />
jedenfalls auch durch die gesetzliche Frist<br />
zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach<br />
§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB begrenzt (d. h.<br />
Aufstellung in den ersten drei Monaten<br />
des folgenden Geschäftsjahres; vorliegend<br />
bis zum 31.03.2008). Die erst im Juli 2008<br />
bekannt gewordene Sanierungsbedürftigkeit<br />
der AGmbH durfte deshalb bei<br />
der Bewertung der Darlehensforderung<br />
zum 31.12.2007 keine Berücksichtigung<br />
mehr finden. Insoweit kam es deshalb gar<br />
nicht darauf an, ob es im Streitfall an einer<br />
wirksamen Erstellung des Jahresabschlusses<br />
fehlte.<br />
Bei kleinen Kapitalgesellschaften i. S. v.<br />
§ 267 Abs. 1 HGB und über § 264a HGB<br />
auch bei kleinen Personenhandelsgesellschaften<br />
(bei denen weder unmittelbar<br />
noch mittelbar eine natürliche Person<br />
die Vollhaftung übernimmt) sollte sich<br />
die gesetzliche Begrenzung des Wertaufhellungszeitraums<br />
auf bis zu sechs<br />
Monate verlängern. Denn für solche<br />
Gesellschaften verlängert sich nach § 264<br />
Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 HGB die Aufstellungsfrist<br />
auf bis zu sechs Monate, wenn dies<br />
einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang<br />
entspricht.<br />
1f | „Vergebliche“ Due-Diligence-Kosten steuerlich abzugsfähig |<br />
Autor: StB Andreas Anzeneder, München<br />
Anschaffungsnebenkosten des geplanten<br />
Anteilserwerbs an, für die ein Aktivposten<br />
zu bilden sei. Dessen nachfolgende<br />
Auflösung aufgrund der gescheiterten<br />
Akquisition sei wegen des Abzugsverbots<br />
gem. § 8b Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 KStG 2002<br />
a. F. außerbilanziell wieder dem Gewinn<br />
hinzuzurechnen gewesen.<br />
Der BFH folgte im Ergebnis der Vorinstanz<br />
(FG BadenWürttemberg) und widersprach<br />
Begründung<br />
Praxishinweis<br />
Kontakt:<br />
StB Lothar Härteis,<br />
München,<br />
lothar.haerteis@wts.de<br />
BFH vom 09.01.2013<br />
(AZ: I R 72/11)