Vortrag - Kanton Bern
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32<br />
Neue Zielkurve in zehn Schritten:<br />
2015-2024 (je CHF 21 Mio.)<br />
Nach Finanzierung des zukünftigen indiv.<br />
Gehaltsaufstiegs noch verfügbare Mittel<br />
Für Überführung zu investierende Mittel im<br />
jeweiligen Jahr<br />
in Prozent des heutigen Personalaufwands<br />
Noch zusätzlich benötigte Mittel im<br />
jeweiligen Jahr<br />
in Prozent des heutigen Personalaufwands<br />
Leistungsprimat<br />
Beitragsprimat<br />
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />
2022 2023 2024 2025<br />
0.0 5.0 10.0 10.0 10.0 10.0 11.0 11.0 11.0 9.0 8.0 8.0<br />
0.0 16.0 21.0 21.0 21.0 21.0 21.0 21.0 21.0 21.0 21.0 5.0<br />
0.0% 0.5% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.1%<br />
0.0 -11.0 -11.0 -11.0 -11.0 -11.0 -10.0 -10.0 -10.0 -12.0 -13.0 3.0<br />
0.0% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.4% 0.4% -0.1%<br />
Tabelle 6: Kosten einer Überführung auf die Ziellohnkurve der Lehrkräfte bzw. Korrekturmassnahmen beim <strong>Kanton</strong>spersonal<br />
4.8 Bezug zur kantonalen Volksinitiative „Für faire Löhne“ der Personal- und Berufsverbände<br />
Die mit der vorliegenden Teilrevision vorgenommenen Änderungen im Bereich des Gehaltssystems<br />
der Lehrkräfte und des <strong>Kanton</strong>spersonals kommen den Anliegen der Volksinitiative der Personal-<br />
und Berufsverbände weitgehend entgegen:<br />
Für die Lehrpersonen und Schulleitungen wird der Anspruch auf einen jährlichen individuellen Gehaltsaufstieg<br />
verankert. Festgelegt wird auch die Anzahl Jahre anrechenbarer Berufserfahrung,<br />
nach welchen das Maximalgehalt erreicht werden kann. Im Gegensatz zum Vorschlag gemäss<br />
Volksinitiative, welche das Maximalgehalt nach rund 26 Jahren anerkannter Berufserfahrung erreicht<br />
haben will, wird dies gemäss vorliegender Vorlage nach 27 Jahren anerkannter Berufserfahrung<br />
möglich sein.<br />
Für das <strong>Kanton</strong>spersonal wird die Forderung der Personalverbände nach der Wiedereinführung<br />
eines automatischen Erfahrungsaufstiegs in dieser Form zwar nicht erfüllt. Hingegen wird mit dieser<br />
Vorlage im Ergebnis sichergestellt, dass nach den Erfahrungen der letzten 14 Jahre mit dem<br />
auf dem Leistungslohnprinzip basierenden BEREBE-Gehaltssystem die finanziellen Mittel, welche<br />
für das Funktionieren dieses Systems unabdingbar notwendig sind, zukünftig zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
Insgesamt ist der Regierungsrat der Auffassung, dass die vorliegende Revisionsvorlage den Anliegen<br />
der Volksinitiative materiell soweit Rechnung trägt, dass sie als indirekter Gegenvorschlag zu<br />
verstehen ist.<br />
5. Weitere Änderungen im LAG<br />
5.1 Honorierung von Weiterbildungen mit zusätzlichen Gehaltsstufen<br />
Im Rahmen der Teilrevision des Lehreranstellungsgesetzes, welche per 1. August 2007 in Kraft<br />
gesetzt worden ist, wurde festgelegt, dass für Weiterbildungen, die für die Ausübung der Funktion<br />
nützlich sind, Gehaltsstufen gewährt werden können. Auf Verordnungsstufe sind entsprechende<br />
Ausführungsbestimmungen erlassen worden. Lehrkräfte und Schulleitungen hatten ab 1. August<br />
2007 die Möglichkeit, Gesuche zur Anrechnung von Gehaltsstufen bei Abschluss einer Weiterbildung<br />
einzureichen. Dies war einerseits bei der Festlegung des Anfangsgehalts beim Eintritt in den<br />
Schuldienst möglich, andererseits auch für bereits im Schuldienst tätige Personen.<br />
Im Mai 2010 hat das bernische Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdefalles festgestellt,<br />
dass eine gesetzliche Grundlage fehlt, die es erlaubt, Weiterbildungen, die abgeschlossen<br />
werden, während die Lehrkraft im Schuldienst steht, mittels Gehaltsstufen zu honorieren. Weiterbildungen<br />
können gemäss aktuellem LAG einzig beim Festlegen des Anfangsgehalts berücksichtigt<br />
werden. Darauf hin gewährte die Erziehungsdirektion keine Gehaltsstufen mehr für Weiterbildungen,<br />
die während der Anstellung als Lehrkraft abgeschlossen wurden.