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Vortrag - Kanton Bern

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32<br />

Neue Zielkurve in zehn Schritten:<br />

2015-2024 (je CHF 21 Mio.)<br />

Nach Finanzierung des zukünftigen indiv.<br />

Gehaltsaufstiegs noch verfügbare Mittel<br />

Für Überführung zu investierende Mittel im<br />

jeweiligen Jahr<br />

in Prozent des heutigen Personalaufwands<br />

Noch zusätzlich benötigte Mittel im<br />

jeweiligen Jahr<br />

in Prozent des heutigen Personalaufwands<br />

Leistungsprimat<br />

Beitragsprimat<br />

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />

2022 2023 2024 2025<br />

0.0 5.0 10.0 10.0 10.0 10.0 11.0 11.0 11.0 9.0 8.0 8.0<br />

0.0 16.0 21.0 21.0 21.0 21.0 21.0 21.0 21.0 21.0 21.0 5.0<br />

0.0% 0.5% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.6% 0.1%<br />

0.0 -11.0 -11.0 -11.0 -11.0 -11.0 -10.0 -10.0 -10.0 -12.0 -13.0 3.0<br />

0.0% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.4% 0.4% -0.1%<br />

Tabelle 6: Kosten einer Überführung auf die Ziellohnkurve der Lehrkräfte bzw. Korrekturmassnahmen beim <strong>Kanton</strong>spersonal<br />

4.8 Bezug zur kantonalen Volksinitiative „Für faire Löhne“ der Personal- und Berufsverbände<br />

Die mit der vorliegenden Teilrevision vorgenommenen Änderungen im Bereich des Gehaltssystems<br />

der Lehrkräfte und des <strong>Kanton</strong>spersonals kommen den Anliegen der Volksinitiative der Personal-<br />

und Berufsverbände weitgehend entgegen:<br />

Für die Lehrpersonen und Schulleitungen wird der Anspruch auf einen jährlichen individuellen Gehaltsaufstieg<br />

verankert. Festgelegt wird auch die Anzahl Jahre anrechenbarer Berufserfahrung,<br />

nach welchen das Maximalgehalt erreicht werden kann. Im Gegensatz zum Vorschlag gemäss<br />

Volksinitiative, welche das Maximalgehalt nach rund 26 Jahren anerkannter Berufserfahrung erreicht<br />

haben will, wird dies gemäss vorliegender Vorlage nach 27 Jahren anerkannter Berufserfahrung<br />

möglich sein.<br />

Für das <strong>Kanton</strong>spersonal wird die Forderung der Personalverbände nach der Wiedereinführung<br />

eines automatischen Erfahrungsaufstiegs in dieser Form zwar nicht erfüllt. Hingegen wird mit dieser<br />

Vorlage im Ergebnis sichergestellt, dass nach den Erfahrungen der letzten 14 Jahre mit dem<br />

auf dem Leistungslohnprinzip basierenden BEREBE-Gehaltssystem die finanziellen Mittel, welche<br />

für das Funktionieren dieses Systems unabdingbar notwendig sind, zukünftig zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Insgesamt ist der Regierungsrat der Auffassung, dass die vorliegende Revisionsvorlage den Anliegen<br />

der Volksinitiative materiell soweit Rechnung trägt, dass sie als indirekter Gegenvorschlag zu<br />

verstehen ist.<br />

5. Weitere Änderungen im LAG<br />

5.1 Honorierung von Weiterbildungen mit zusätzlichen Gehaltsstufen<br />

Im Rahmen der Teilrevision des Lehreranstellungsgesetzes, welche per 1. August 2007 in Kraft<br />

gesetzt worden ist, wurde festgelegt, dass für Weiterbildungen, die für die Ausübung der Funktion<br />

nützlich sind, Gehaltsstufen gewährt werden können. Auf Verordnungsstufe sind entsprechende<br />

Ausführungsbestimmungen erlassen worden. Lehrkräfte und Schulleitungen hatten ab 1. August<br />

2007 die Möglichkeit, Gesuche zur Anrechnung von Gehaltsstufen bei Abschluss einer Weiterbildung<br />

einzureichen. Dies war einerseits bei der Festlegung des Anfangsgehalts beim Eintritt in den<br />

Schuldienst möglich, andererseits auch für bereits im Schuldienst tätige Personen.<br />

Im Mai 2010 hat das bernische Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdefalles festgestellt,<br />

dass eine gesetzliche Grundlage fehlt, die es erlaubt, Weiterbildungen, die abgeschlossen<br />

werden, während die Lehrkraft im Schuldienst steht, mittels Gehaltsstufen zu honorieren. Weiterbildungen<br />

können gemäss aktuellem LAG einzig beim Festlegen des Anfangsgehalts berücksichtigt<br />

werden. Darauf hin gewährte die Erziehungsdirektion keine Gehaltsstufen mehr für Weiterbildungen,<br />

die während der Anstellung als Lehrkraft abgeschlossen wurden.

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