Vortrag - Kanton Bern
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Artikel 13 Anfangsgehalt<br />
Absatz 2<br />
Absatz 2 regelt, wie viele Gehaltsstufen einer Lehrkraft bei der Bestimmung des Anfangsgehaltes<br />
zugesprochen werden. Mit dem Hinweis, dass die „Einstufungen von bereits im Schuldienst stehenden<br />
Lehrkräften mit denselben Voraussetzungen“ bei der Festlegung des Anfangsgehalts berücksichtigt<br />
werden, wird Folgendes sichergestellt: Lehrkräfte, die neu eingestuft werden, erhalten<br />
die gleiche Anzahl Gehaltsstufen wie eine Lehrkraft, die bereits im Schuldienst steht, dieselben<br />
Ausbildungsanforderungen erfüllt und über gleich viele Jahre anrechenbarer Berufserfahrung verfügt.<br />
Ohne diesen Hinweis würde bei Neueinstufungen Artikel 14 Absatz 2 zur Anwendung kommen.<br />
Damit bestünde die Gefahr, dass – solange die Überführung auf die neue Gehaltskurve noch<br />
nicht erfolgt ist – neu einsteigende Personen gemäss dieser und damit höher als die bereits im<br />
Schuldienst stehenden Lehrkräfte eingestuft würden.<br />
Absatz 4<br />
Neu kann der Regierungsrat zusätzliche Kriterien zur Bestimmung des Anfangsgehaltes festlegen,<br />
wenn dies zur „Rekrutierung von Spezialisten“ erforderlich ist. Bisher mussten zusätzlich die Kriterien<br />
„Sicherstellung des Unterrichts“ und „Mangel an Lehrkräften“ erfüllt werden.<br />
Artikel 14 Individueller Gehaltsaufstieg<br />
Absatz 2<br />
Absatz 2 legt neu den Anspruch auf einen jährlichen Gehaltsaufstieg fest und definiert die jeweilige<br />
Gehaltsentwicklung. Diese ist – wie einleitend bereits beschrieben – künftig degressiv. Der jährliche<br />
individuelle Gehaltsaufstieg nimmt damit mit zunehmender Berufserfahrung leicht ab. In Abhängigkeit<br />
der Anzahl anrechenbarer Jahre Berufserfahrung verläuft der jährliche Gehaltsaufstieg<br />
neu wie folgt:<br />
- vom 1. bis zum 8. Jahr jährlich je 4 Gehaltsstufen,<br />
- vom 9. bis zum 16. Jahr jährlich je 3 Gehaltsstufen,<br />
- ab dem 17. Jahr jährlich je 2 Gehaltsstufen bis zum Erreichen des Maximalgehalts der für die<br />
Funktion massgebenden Gehaltsklasse.<br />
Lehrkräfte und Schulleitungen, welche per 1. August 2014 ohne Berufserfahrung in den Schuldienst<br />
eintreten und keinen Abzug vom Grundgehalt aufgrund fehlender Ausbildungsanforderungen<br />
haben, können mit dieser Gehaltsentwicklung das Maximalgehalt nach 27 Jahren anerkannter<br />
Berufserfahrung erreichen. Da das Gehaltssystem der Lehrkräfte 77 Gehaltsstufen beinhaltet,<br />
werden Personen im 27. Berufserfahrungsjahr nur noch eine Gehaltsstufe erhalten. Diejenigen<br />
Personen, welche bereits im Schuldienst stehen, erreichen das Maximalgehalt jedoch noch nicht<br />
nach 27 Jahren anerkannter Berufserfahrung, solange die Überführung auf die neue Gehaltskurve<br />
nicht abgeschlossen ist.<br />
Die Regelungen, in welchem Umfang berufliche Erfahrungen, Unterbrüche der beruflichen Tätigkeiten<br />
zur Erfüllung von Elternpflichten etc. bei neu oder wieder in den Schuldienst einsteigenden<br />
Lehrkräften und Schulleitungen zu berücksichtigen sind, werden – wie bisher – auf Verordnungsstufe<br />
festgelegt.<br />
Absatz 3<br />
Weiterbildungen, durch die berufliche Kompetenzen erworben werden und die zur Ausübung der<br />
Funktion als Lehrkraft auf der entsprechenden Stufe, in der sie unterrichten, nutzbar sind, sollen<br />
nach Abschluss der Ausbildung durch die Anrechnung von Gehaltsstufen berücksichtigt werden.<br />
Dieser Anreiz ist insbesondere auch ein Instrument zur Personalentwicklung. Mit Absatz 3 wird die<br />
entsprechende rechtliche Grundlage geschaffen, damit auch Weiterbildungen von bereits ange-