Vortrag - Kanton Bern
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PG: - Inforama<br />
OR: Berufsfachschulen:<br />
- Höhere Fachschule für Holz in Biel<br />
- Gartenbauschule Hünibach (zu 100% durch den <strong>Kanton</strong> subventioniert)<br />
- Be-med AG (zu 77% durch den <strong>Kanton</strong> subventioniert)<br />
Höhere Fachschulen:<br />
- BZ Pflege (zu 73% durch den <strong>Kanton</strong> subventioniert)<br />
- Medi (zu 81% durch den <strong>Kanton</strong> subventioniert [ein grosser Anteil der Erträge<br />
resultiert aus Schulgeldbeiträgen anderer <strong>Kanton</strong>e für Studierende mit<br />
ausserkantonalem Wohnsitz])<br />
- Akademie für Erwachsenenbildung (zu 36% durch den <strong>Kanton</strong> subventioniert)<br />
- Pflegeassistenzkurse des Schweizerischen Roten Kreuzes (auslaufend) (zu<br />
94% durch den <strong>Kanton</strong> subventioniert)<br />
Die Anstellungsbedingungen dieser Schulen müssen vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt<br />
(MBA) der Erziehungsdirektion genehmigt werden. Die Rahmenbedingungen beim Gehalt werden<br />
durch die Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StGB;<br />
BSG 641.1) vorgegeben, welches regelt, dass sich die Gehälter an die Obergrenze gemäss kantonalem<br />
Recht halten müssen.<br />
Es ist nicht schlüssig, ob Artikel 2 Absatz 4 LAG als Rechtsgrundlage für die heutige Unterstellung<br />
der Schulen unter das Privatrecht genügend ist. Mit dem neuen Absatz 4 wird die Unterstellung der<br />
oben genannten Schulen unter das Privatrecht legitimiert und der Regierungsrat erhält die Möglichkeit,<br />
weitere Schulen vom LAG auszunehmen und dem privaten Arbeitsrecht zu unterstellen.<br />
Für Schulen, die dem OR unterstellt sind, gilt bezüglich des Rechtswegs die Zivilrechtspflege.<br />
Artikel 2a Geltungsbereich der Artikel 23a bis 23d (neu)<br />
Bisher war der Entzug der Unterrichtsberechtigung auf Personen beschränkt, die gemäss LAG<br />
angestellt sind. Mit dem neuen Artikel 2a wird die Entzugsmöglichkeit auch auf Schulen und Institutionen,<br />
die nicht dem LAG oder PG unterstehen, ausgeweitet. Neu sind private Schulen und Institutionen<br />
dem Geltungsbereich von Artikel 23a bis 23d unterstellt; dies im Sinne eines umfassenderen<br />
Schutzes von Kindern. Der Ausweitung auf private Schulen rechtfertigt sich, da der <strong>Kanton</strong><br />
diese bewilligt, beaufsichtigt oder finanziert und darum auch für den Schutz der Kinder besorgt<br />
sein muss.<br />
Artikel 4 Anstellungsverfügung, Anstellungsdauer und Beschäftigungsgrad und<br />
Artikel 5 Anstellungsvoraussetzungen<br />
Um die Änderungen betreffend die unbefristete und befristete Anstellung umzusetzen, werden die<br />
Artikel 4 und 5 neu strukturiert.<br />
Folgende wesentlichen Änderungen werden vorgenommen:<br />
a. Neu gilt, dass künftig alle Lehrkräfte unbefristet angestellt werden, sofern nicht explizite Gründe<br />
für eine Befristung vorliegen (vgl. nachfolgender Buchstabe b). Erfüllen Lehrkräfte die Anstellungsvoraussetzungen<br />
nicht, sind sie unbefristet mit Auflagen oder im Ausnahmefall unbefristet<br />
ohne Auflagen anzustellen. Ein Ausnahmefall ist beispielsweise anzunehmen, wenn die