Vortrag - Kanton Bern
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- Die Motion strebte in Ziffer 3 an, dass für nicht genügend qualifizierte Lehrpersonen, die aber<br />
über einen Leistungsausweis verfügen, ein Validierungsverfahren eingerichtet wird. Damit sollen<br />
die Lehrkräfte die angestrebte Qualifikation für eine unbefristete Anstellung nachholen können.<br />
Ausgehend von den Anliegen des Vorstosses zeigte sich nach einer Situationsanalyse, dass<br />
grundsätzliche Änderungen im Bereich der unbefristeten bzw. befristeten Anstellung notwendig<br />
sind.<br />
5.3 Entzug der Unterrichtsberechtigung<br />
Wie einleitend bereits erwähnt, forderte die Motion 248/10 Schutz der Institution Schule vor dubiosen<br />
Lehrkräften die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, welche die Schul- und Strafbehörden<br />
sowie die Gerichte verpflichtet, Lehrpersonen der Erziehungsdirektion zu melden, deren Verhalten<br />
entweder die körperliche oder seelische Integrität der Schülerinnen oder Schüler unmittelbar gefährdet,<br />
verletzt oder ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt. Die Praxis<br />
zeigte, dass die Thematik Entzug der Unterrichtsberechtigung ausführlicher niedergeschrieben<br />
werden muss.<br />
Neben der Verankerung der Meldepflicht wird definiert, wann ein Entzug der Unterrichtsberechtigung<br />
erfolgen kann. Diese Definition entspricht der heutigen Praxis. Neu wird der Kreis der Lehrkräfte,<br />
welchen die Unterrichtsberechtigung entzogen werden kann, erweitert und zudem festgelegt,<br />
wer über einen Entzug der Unterrichtsberechtigung informiert werden muss.<br />
Diese erweiterte Regelung des Entzuges der Unterrichtsberechtigung bedarf einer Regelung auf<br />
Gesetzesstufe, damit die Schranken einer zulässigen Grundrechtseinschränkung gewahrt werden<br />
(vgl. hierzu Artikel 28 der Verfassung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]).<br />
5.4 Finanzierung von bezahlten Urlauben für Ausbildungen, die im Interesse des <strong>Kanton</strong>s sind<br />
Aktuell kann gestützt auf Artikel 49 Absatz 5 LAV ein bezahlter Urlaub während der Ausbildung zur<br />
eidg. dipl. Berufsfachschullehrkraft für berufskundlichen Unterricht gewährt werden. D. h. für das<br />
zwei- oder dreijährige Studium hat der <strong>Kanton</strong> die Möglichkeit, einen bezahlten Urlaub zu gewähren.<br />
Damit wird die Motion 022/2008 SP-JUSO (Möschler, Biel) Höhere Entschädigung zur Behebung<br />
des Berufslehrermangels umgesetzt.<br />
Eine allfällige Ausweitung dieses Instruments auf andere Lehrkräftekategorien erfordert jedoch<br />
eine gesetzliche Grundlage. Deshalb wird Artikel 17a LAG ergänzt. Dies erlaubt dem Regierungsrat,<br />
bei Bedarf auf Verordnungsstufe Regelungen für die Finanzierung von bezahlten Urlauben für<br />
Ausbildungen, die im Interesse des <strong>Kanton</strong>s sind, zu erlassen. Zu denken ist hierbei beispielsweise<br />
an die Ausbildung für Heilpädagogik. In Hinblick auf die Thematik der erschwerten Stellenbesetzung<br />
ist dies eine Möglichkeit der Personalgewinnung bzw. -erhaltung.<br />
5.5 Massnahmen für Berufseinsteigende<br />
Die erste Phase des Berufseinstiegs als Lehrerin oder Lehrer ist für einen erfolgreichen Einstieg<br />
ins Berufsleben bedeutend. Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision wird nun eine Delegationsnorm<br />
geschaffen, welche es dem Regierungsrat erlaubt, auf Verordnungsstufe Massnahmen für<br />
Berufseinsteigerinnen und -einsteiger umzusetzen. Damit könnte der hohen Belastung der Berufseinsteigenden<br />
gezielt entgegen gewirkt und gegebenenfalls ein frühzeitiger Austritt aus dem<br />
Schuldienst vermieden werden. Mögliche Optionen könnten hierbei beispielsweise eine Reduktion<br />
der Anzahl Pflichtlektionen, mehr Lektionen für Teamteaching oder ein verstärktes Mentoring sein.<br />
Die Wichtigkeit dieser Phase wurde vom Grossen Rat auch im Rahmen der Debatte zur Motion