Vortrag - Kanton Bern
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sind. Mit dem Entzug der Unterrichtsberechtigung wird ihnen de facto ein Berufsverbot in diesen<br />
Schulen und Institutionen auferlegt.<br />
Ein Entzug hat immer dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Er kann insbesondere erfolgen:<br />
- bei einer persönlichen Nichteignung der Lehrkraft oder Betreuungsperson, die zum Beispiel<br />
durch eine schwere geistige Erkrankung oder durch eine Suchterkrankung eintreten kann.<br />
- bei wiederholter und schwerer Verletzung der Berufspflichten.<br />
- bei schwer beeinträchtigter Vertrauenswürdigkeit, insbesondere wegen Verurteilung in Folge<br />
eines Verbrechens oder Vergehens.<br />
Absatz 2<br />
Der Absatz umschreibt, welche Tätigkeiten nach einem Entzug der Unterrichtsberechtigung nicht<br />
mehr ausgeführt werden dürfen.<br />
Absatz 3<br />
Bei Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses erfolgt die Rückforderung des<br />
Gehalts nach Artikel 64 PG. Die Nichtigkeit des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses bedeutet,<br />
dass die erbrachte Leistung zurückerstattet werden muss (vgl. Artikel 62 OR). Bereits bezahltes<br />
Gehalt wird durch den Arbeitgeber zurückgefordert und die Auszahlung des weiteren Gehalts<br />
wird sistiert. Der <strong>Kanton</strong> greift mit dieser Regelung in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse ein.<br />
Gemäss Doktrin und Praxis (Basler Kommentar OR I, 4. Aufl. N. 21 zu Art. 19/20 OR, BGE 117 II<br />
286) ist dies zulässig.<br />
Absatz 4<br />
Die bisherige Praxis (Einzug eines bernischen Patents oder Diploms) wird kodifiziert.<br />
Artikel 23b Meldepflichten und Meldeermächtigungen (neu)<br />
Absatz 1<br />
Neu wird geregelt, welche Behörden und Organe verpflichtet sind, der zuständigen Direktion (je<br />
nach Schule der Erziehungsdirektion, Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der Polizei- und<br />
Militärdirektion) über Sachverhalte Bericht zu erstatten, welche Anlass zur Überprüfung der Unterrichtsberechtigung<br />
geben können. Explizit wurde „Bericht erstatten“ und nicht „melden“ gewählt,<br />
weil für die Eröffnung eines Entzugsverfahrens ein ausreichender Sachverhalt benötigt wird. Ein<br />
Bericht ist im Weiteren nur bei ernsthaften Hinweisen zulässig. Ohne genügende Anhaltspunkte<br />
verstösst ein Bericht gegen den in Artikel 28 KV und den in Artikel 5 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes<br />
vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit.<br />
Weitere kommunale oder kantonale Behörden sind berechtigt, der zuständigen Direktion Meldung<br />
zu erstatten. Sie sind hierfür vom Amtsgeheimnis entbunden (Art. 10 KDSG). Je nach Beruf<br />
unterstehen sie aber einer spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift. Der Meldepflicht gehen<br />
diese spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften vor (z. B. Berufsgeheimnis [des Arztes],<br />
Opferhilfegeheimnis, Sozialhilfegeheimnis).<br />
Absatz 2<br />
Dieser Absatz ist auf die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR<br />
312.0), das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung<br />
vom 11. Juni 2009 (EG ZSJ, BSG 271. 1) und das Gesetz über die Organisa-