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Vortrag - Kanton Bern

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sind. Mit dem Entzug der Unterrichtsberechtigung wird ihnen de facto ein Berufsverbot in diesen<br />

Schulen und Institutionen auferlegt.<br />

Ein Entzug hat immer dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Er kann insbesondere erfolgen:<br />

- bei einer persönlichen Nichteignung der Lehrkraft oder Betreuungsperson, die zum Beispiel<br />

durch eine schwere geistige Erkrankung oder durch eine Suchterkrankung eintreten kann.<br />

- bei wiederholter und schwerer Verletzung der Berufspflichten.<br />

- bei schwer beeinträchtigter Vertrauenswürdigkeit, insbesondere wegen Verurteilung in Folge<br />

eines Verbrechens oder Vergehens.<br />

Absatz 2<br />

Der Absatz umschreibt, welche Tätigkeiten nach einem Entzug der Unterrichtsberechtigung nicht<br />

mehr ausgeführt werden dürfen.<br />

Absatz 3<br />

Bei Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses erfolgt die Rückforderung des<br />

Gehalts nach Artikel 64 PG. Die Nichtigkeit des privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses bedeutet,<br />

dass die erbrachte Leistung zurückerstattet werden muss (vgl. Artikel 62 OR). Bereits bezahltes<br />

Gehalt wird durch den Arbeitgeber zurückgefordert und die Auszahlung des weiteren Gehalts<br />

wird sistiert. Der <strong>Kanton</strong> greift mit dieser Regelung in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse ein.<br />

Gemäss Doktrin und Praxis (Basler Kommentar OR I, 4. Aufl. N. 21 zu Art. 19/20 OR, BGE 117 II<br />

286) ist dies zulässig.<br />

Absatz 4<br />

Die bisherige Praxis (Einzug eines bernischen Patents oder Diploms) wird kodifiziert.<br />

Artikel 23b Meldepflichten und Meldeermächtigungen (neu)<br />

Absatz 1<br />

Neu wird geregelt, welche Behörden und Organe verpflichtet sind, der zuständigen Direktion (je<br />

nach Schule der Erziehungsdirektion, Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der Polizei- und<br />

Militärdirektion) über Sachverhalte Bericht zu erstatten, welche Anlass zur Überprüfung der Unterrichtsberechtigung<br />

geben können. Explizit wurde „Bericht erstatten“ und nicht „melden“ gewählt,<br />

weil für die Eröffnung eines Entzugsverfahrens ein ausreichender Sachverhalt benötigt wird. Ein<br />

Bericht ist im Weiteren nur bei ernsthaften Hinweisen zulässig. Ohne genügende Anhaltspunkte<br />

verstösst ein Bericht gegen den in Artikel 28 KV und den in Artikel 5 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes<br />

vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit.<br />

Weitere kommunale oder kantonale Behörden sind berechtigt, der zuständigen Direktion Meldung<br />

zu erstatten. Sie sind hierfür vom Amtsgeheimnis entbunden (Art. 10 KDSG). Je nach Beruf<br />

unterstehen sie aber einer spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift. Der Meldepflicht gehen<br />

diese spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften vor (z. B. Berufsgeheimnis [des Arztes],<br />

Opferhilfegeheimnis, Sozialhilfegeheimnis).<br />

Absatz 2<br />

Dieser Absatz ist auf die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR<br />

312.0), das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung<br />

vom 11. Juni 2009 (EG ZSJ, BSG 271. 1) und das Gesetz über die Organisa-

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