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Vortrag - Kanton Bern

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38<br />

- Die Möglichkeit der Koppelung der Anstellung an Auflagen kann zu Fragen der Anstellungsbehörden<br />

bezüglich Ausbildungsmöglichkeiten, Zulassung usw. führen. Das zuständige<br />

Amt der Erziehungsdirektion wird die Anstellungsbehörden in diesen Fragen beraten.<br />

Die Änderungen gelten ab Inkrafttreten der Teilrevision. Auf diesen Zeitpunkt hin sind alle Anstellungsverfügungen<br />

zu überprüfen und wenn notwendig, an das neue Recht anzupassen.<br />

Es gilt Folgendes:<br />

- Anstellungsverhältnisse, die aufgrund einer fehlenden Fach- und Lehrkompetenz befristet geschlossen<br />

worden sind, sind in unbefristete Anstellungen mit Auflagen umzuwandeln. Im Ausnahmefall<br />

ist eine unbefristete Anstellung ohne Auflagen möglich (vgl. hierzu Buchstabe a).<br />

- Anstellungsverhältnisse von Lehrkräften, die unter dem alten Recht unbefristet angestellt waren,<br />

weil sie die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz erfüllten, werden unbefristet weitergeführt.<br />

Bei einem Stellenwechsel müssen diese Lehrkräfte aber in Kauf nehmen, dass die<br />

neue Anstellungsbehörde die unbefristete Anstellung an die Erfüllung von neuen Auflagen<br />

knüpfen kann.<br />

- Befristete Anstellungsverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits länger als 5 Jahre<br />

bestehen, sind in unbefristete Anstellungen umzuwandeln. Wenn die Lehrkraft die Ausbildungsanforderungen<br />

nicht erfüllt, kann die unbefristete Anstellung an Auflagen geknüpft werden.<br />

Der Umgang mit bestehenden befristeten Anstellungsverhältnissen ist in der Übergangsbestimmung<br />

Ziffer 1 beschrieben.<br />

Artikel 10d Lastenausgleich<br />

Der Begriff „Lastenausgleich“ wird vom Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und<br />

Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) übernommen und ersetzt den bisherigen Begriff „Lastenverteilung“.<br />

Absatz 1<br />

Der bisherige Artikel 10d wird neu in Absatz 1 aufgeführt. Inhaltlich bleibt er unverändert.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 ist neu. In der LAV wird heute geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt eine Reorganisation<br />

nach Artikel 10a LAG und die von der Reorganisation betroffenen Lehrkräfte und Schulleitungen<br />

der Erziehungsdirektion gemeldet werden müssen. Diese Ordnungsfrist ist notwendig, damit genügend<br />

Zeit bleibt, um die betroffenen Personen bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle bei<br />

einer im Geltungsbereich des LAG liegenden Institution oder innerhalb der <strong>Kanton</strong>sverwaltung zu<br />

unterstützen.<br />

Ist eine Vermittlung nicht möglich, werden jeweils die Ansprüche auf Abgangsentschädigung oder<br />

Sonderrente gemäss Artikel 10c LAG geprüft. Für Abgangsentschädigungen und Sonderrenten,<br />

welche nun aufgrund der verspäteten Meldung einer Reorganisation gesprochen werden müssen,<br />

soll künftig der Träger der Schule verpflichtet werden können, die Kosten ganz oder teilweise dem<br />

<strong>Kanton</strong> zu erstatten.<br />

Diese Kostenüberwälzung geschieht analog der Regelung in Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai<br />

1945 über die bernischen Landeskirchen (Kirchengesetz; KG; BSG 410.11), welches bei unverschuldeter<br />

Nichtwiederwahl von Geistlichen die daraus entstehenden Kosten für die Abgangsentschädigung<br />

der Kirchgemeinde überwälzt.

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