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Peter Böhmer: Die österreichische Finanzverwaltung und die ...

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19<br />

„Einzelne Gegenstände <strong>die</strong>ser Liste lassen <strong>die</strong> Vermutung aufkommen, daß es<br />

sich hiebei allenfalls um entzogenes Vermögen handeln könnte. /.../ Es wäre<br />

nun unangenehm, wenn es sich herausstellen sollte, daß bei einer staatlichen<br />

Stelle noch derartiges entzogenes Vermögen zu finden wäre.“ 42<br />

<strong>Die</strong> Abteilung 34 stellte in „Erwägung, ob es nicht möglich wäre, anläßlich der<br />

Verfassung der nächsten Anbotsliste <strong>die</strong> in Betracht kommenden Behörden an <strong>die</strong><br />

Verpflichtung zur Anmeldung entzogener Vermögen zu erinnern <strong>und</strong> sie aufzufordern,<br />

zu überprüfen, ob sich nicht etwa entzogene Vermögen in ihrer Verwaltung<br />

befinden.“ 43 <strong>Die</strong>s ist ein Beleg dafür, dass selbst 1957 noch keine lückenlose<br />

Anmeldung der Vermögensentziehungen erfolgt war – schon gar nicht durch <strong>die</strong><br />

<strong>österreichische</strong>n Behörden.<br />

Zum dritten rückt <strong>die</strong> Auswertung der VEAV <strong>die</strong> <strong>österreichische</strong> Position bei den<br />

Verhandlungen über Entschädigungszahlungen in ein eigenartiges Licht. Das Material<br />

der Jahre 1952 bis 1958 wurde gesammelt, um „im Bedarfsfalle sofort eine<br />

Zusammenstellung“ 44 zur Verfügung zu haben, schrieb <strong>die</strong> Abteilung 34 des BMF.<br />

Wie <strong>die</strong> obigen Zitate belegen, war <strong>die</strong>se Zusammenstellung mit Vorsicht zu genießen.<br />

3. Das Erste Rückstellungsgesetz<br />

Das Erste Rückstellungsgesetz 45 sah vor, dass jenes Vermögen an den Vorbesitzer<br />

bzw. den Antragsteller zurückgestellt werden sollte, das sich in Verwaltung des<br />

B<strong>und</strong>es oder der Länder befand. <strong>Die</strong> NS-Behörden hatten ja einige Maßnahmen zur<br />

Entziehung von Vermögen getroffen, mit welchen das Deutsche Reich Eigentümer<br />

wurde <strong>und</strong> das somit von reichsdeutschen Behörden verwaltet wurde. Gemäß dem<br />

42 ÖstA, AdR BMF-VS 213.030-34/57.<br />

43 Vermerk der Abteilung 34, 19. Juli 1957, ÖstA, AdR BMF-VS 213.030-34/57.<br />

44 Vermerk der Abteilung 34, 31. Jänner 1957, ÖstA, AdR BMF-VS 205.154-34/59.<br />

45 BGBl 1946/156 vom 26. Juli 1946.

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