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Peter Böhmer: Die österreichische Finanzverwaltung und die ...

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23<br />

der Anträge zu erledigen. <strong>Die</strong> meisten Vermögenschaften, <strong>die</strong> durch das Erste<br />

Rückstellungsgesetz betroffen waren, lagen also in Ostösterreich. 51<br />

Der Hauptteil der Anträge – 84,5% b<strong>und</strong>esweit, 83,5% bei der FLD Wien – wurde bis<br />

Ende 1950 eingereicht. Danach reduziert sich <strong>die</strong> Zahl der neuen Anträge. Erst gegen<br />

Ende der Gültigkeit des Ersten Rückstellungsgesetzes, ab April 1956, erreichte <strong>die</strong><br />

Zahl der neuen Anträge fast das Niveau der Jahre 1946 bis 1949.<br />

<strong>Die</strong> Kategorie „zurückgezogen oder abgetreten“ umfasst jene Fälle, <strong>die</strong> entweder vom<br />

Antragsteller zurückgezogen oder aber von den zuständigen Finanzlandesdirektionen<br />

an andere Behörden (vor allem <strong>die</strong> Rückstellungskommissionen) abgetreten worden<br />

waren.<br />

Kann man <strong>die</strong> Zahl der Anträge mit den Überlegungen der Regierung, <strong>die</strong> Fristen zur<br />

Anmeldung eines Rückstellungsanspruches nicht mehr zu verlängern, in<br />

Zusammenhang setzen? Bei dem wichtigsten Rückstellungsgesetz, dem Dritten, spielte<br />

<strong>die</strong> Frage der Fristverlängerung ja eine große Rolle. Im Vollzug des Dritten<br />

Rückstellungsgesetzes fallen drei Spitzenwerte neuer Anträge auf:<br />

Im Dezember 1948 wurden 2.858 Anträge eingereicht. In den Wochen davor war<br />

nicht klar gewesen, ob <strong>die</strong> Regierung <strong>die</strong> Anmeldefrist überhaupt noch verlängert. Erst<br />

unter Hinweis auf <strong>die</strong> Stellung Österreichs im Ausland <strong>und</strong> auf <strong>die</strong> Koppelung des<br />

Dritten Rückstellungsgesetzes mit anderen, für politische Organisationen wichtigen<br />

Gesetzen, wurden <strong>die</strong> Fristen verlängert. Im Ministerrat am 30. November 1948<br />

beschlossen, als Verordnung am 1. Dezember 1948 verlautbart 52 war den<br />

Antragstellern (<strong>und</strong> ihren Rechtsvertretern) in der Zeit zuvor nicht bekannt, ob es zu<br />

einer Verlängerung der Frist kommen würde. Um <strong>die</strong> Frist zu wahren, stellten viele<br />

Rückstellungswerber ihre Anträge, ohne alle notwendigen Unterlagen beibringen zu<br />

können.<br />

51 <strong>Die</strong> FLD Wien ist in einem eigenen Projekt im Rahmen der Österreichischen<br />

Historikerkommission beschrieben, siehe <strong>Peter</strong> <strong>Böhmer</strong>: „<strong>Die</strong> Finanzlandesdirektion für Wien,<br />

Niederösterreich <strong>und</strong> das Burgenland.“<br />

52 Zl. 18.537-Präs/48, ÖstA, AdR BMF, Nachlass Klein, Karton 23, Fristverlängerungen für<br />

Rückstellungsansprüche 1947–1958.

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