Peter Böhmer: Die österreichische Finanzverwaltung und die ...
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der Anträge zu erledigen. <strong>Die</strong> meisten Vermögenschaften, <strong>die</strong> durch das Erste<br />
Rückstellungsgesetz betroffen waren, lagen also in Ostösterreich. 51<br />
Der Hauptteil der Anträge – 84,5% b<strong>und</strong>esweit, 83,5% bei der FLD Wien – wurde bis<br />
Ende 1950 eingereicht. Danach reduziert sich <strong>die</strong> Zahl der neuen Anträge. Erst gegen<br />
Ende der Gültigkeit des Ersten Rückstellungsgesetzes, ab April 1956, erreichte <strong>die</strong><br />
Zahl der neuen Anträge fast das Niveau der Jahre 1946 bis 1949.<br />
<strong>Die</strong> Kategorie „zurückgezogen oder abgetreten“ umfasst jene Fälle, <strong>die</strong> entweder vom<br />
Antragsteller zurückgezogen oder aber von den zuständigen Finanzlandesdirektionen<br />
an andere Behörden (vor allem <strong>die</strong> Rückstellungskommissionen) abgetreten worden<br />
waren.<br />
Kann man <strong>die</strong> Zahl der Anträge mit den Überlegungen der Regierung, <strong>die</strong> Fristen zur<br />
Anmeldung eines Rückstellungsanspruches nicht mehr zu verlängern, in<br />
Zusammenhang setzen? Bei dem wichtigsten Rückstellungsgesetz, dem Dritten, spielte<br />
<strong>die</strong> Frage der Fristverlängerung ja eine große Rolle. Im Vollzug des Dritten<br />
Rückstellungsgesetzes fallen drei Spitzenwerte neuer Anträge auf:<br />
Im Dezember 1948 wurden 2.858 Anträge eingereicht. In den Wochen davor war<br />
nicht klar gewesen, ob <strong>die</strong> Regierung <strong>die</strong> Anmeldefrist überhaupt noch verlängert. Erst<br />
unter Hinweis auf <strong>die</strong> Stellung Österreichs im Ausland <strong>und</strong> auf <strong>die</strong> Koppelung des<br />
Dritten Rückstellungsgesetzes mit anderen, für politische Organisationen wichtigen<br />
Gesetzen, wurden <strong>die</strong> Fristen verlängert. Im Ministerrat am 30. November 1948<br />
beschlossen, als Verordnung am 1. Dezember 1948 verlautbart 52 war den<br />
Antragstellern (<strong>und</strong> ihren Rechtsvertretern) in der Zeit zuvor nicht bekannt, ob es zu<br />
einer Verlängerung der Frist kommen würde. Um <strong>die</strong> Frist zu wahren, stellten viele<br />
Rückstellungswerber ihre Anträge, ohne alle notwendigen Unterlagen beibringen zu<br />
können.<br />
51 <strong>Die</strong> FLD Wien ist in einem eigenen Projekt im Rahmen der Österreichischen<br />
Historikerkommission beschrieben, siehe <strong>Peter</strong> <strong>Böhmer</strong>: „<strong>Die</strong> Finanzlandesdirektion für Wien,<br />
Niederösterreich <strong>und</strong> das Burgenland.“<br />
52 Zl. 18.537-Präs/48, ÖstA, AdR BMF, Nachlass Klein, Karton 23, Fristverlängerungen für<br />
Rückstellungsansprüche 1947–1958.