Peter Böhmer: Die österreichische Finanzverwaltung und die ...
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B<strong>und</strong>esgebiet – was gegenüber dem 4:1 Verhältnis des Ersten Rückstellungsgesetzes<br />
eine deutliche Änderung darstellt.<br />
Wie bereits oben beschrieben, ist der Vollzug <strong>die</strong>ses Gesetzes in zwei Phasen zu<br />
trennen. <strong>Die</strong> zweite Phase entstand durch den Staatsvertrag, recte das Erste<br />
Staatsvertragsdurchführungsgesetz. Mit dem Staatsvertrag war das Deutsche<br />
Eigentum in das Eigentum der Republik Österreich gekommen. Erst das Erste<br />
Staatsvertragsdurchführungsgesetz vom 25. Juli 1956 regelte <strong>die</strong>se Übertragung<br />
hinsichtlich der Rückstellungsgesetze:<br />
Anträge auf Rückstellung von Vermögenswerten, <strong>die</strong> am 8. Mai 1945 im<br />
Eigentum des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen standen, waren nach<br />
dem Zweiten Rückstellungsgesetz zu behandeln.<br />
Laufende Verfahren, <strong>die</strong> nach den Bestimmungen des Ersten<br />
Rückstellungsgesetzes anhängig gemacht worden waren, waren nun nach dem<br />
Zweiten Rückstellungsgesetz fortzusetzen.<br />
Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, in denen der Antragsgegner das<br />
Deutsche Reich oder seine Einrichtungen war, waren nach den Bestimmungen des<br />
Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen. 100<br />
Damit kam das Zweite Rückstellungsgesetz ein weiteres Mal zum Tragen.<br />
99 Zl. 155.927-34/52, 26. Februar 1952, ÖstA, AdR BMF, Nachlass Klein, Karton 11.<br />
100 R<strong>und</strong>erlass Nr. 80, 25. Juli 1956, ÖstA, AdR BMF-VS 247.118-34/56. Das Erste<br />
Staatsvertragsdurchführungsgesetz regelte genau, was als „Einrichtung des Deutschen Reiches“ zu<br />
verstehen sei, BGBl 1956/165 vom 25. Juli 1956, § 3, AbS. 1.