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Peter Böhmer: Die österreichische Finanzverwaltung und die ...

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39<br />

B<strong>und</strong>esgebiet – was gegenüber dem 4:1 Verhältnis des Ersten Rückstellungsgesetzes<br />

eine deutliche Änderung darstellt.<br />

Wie bereits oben beschrieben, ist der Vollzug <strong>die</strong>ses Gesetzes in zwei Phasen zu<br />

trennen. <strong>Die</strong> zweite Phase entstand durch den Staatsvertrag, recte das Erste<br />

Staatsvertragsdurchführungsgesetz. Mit dem Staatsvertrag war das Deutsche<br />

Eigentum in das Eigentum der Republik Österreich gekommen. Erst das Erste<br />

Staatsvertragsdurchführungsgesetz vom 25. Juli 1956 regelte <strong>die</strong>se Übertragung<br />

hinsichtlich der Rückstellungsgesetze:<br />

Anträge auf Rückstellung von Vermögenswerten, <strong>die</strong> am 8. Mai 1945 im<br />

Eigentum des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen standen, waren nach<br />

dem Zweiten Rückstellungsgesetz zu behandeln.<br />

Laufende Verfahren, <strong>die</strong> nach den Bestimmungen des Ersten<br />

Rückstellungsgesetzes anhängig gemacht worden waren, waren nun nach dem<br />

Zweiten Rückstellungsgesetz fortzusetzen.<br />

Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, in denen der Antragsgegner das<br />

Deutsche Reich oder seine Einrichtungen war, waren nach den Bestimmungen des<br />

Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen. 100<br />

Damit kam das Zweite Rückstellungsgesetz ein weiteres Mal zum Tragen.<br />

99 Zl. 155.927-34/52, 26. Februar 1952, ÖstA, AdR BMF, Nachlass Klein, Karton 11.<br />

100 R<strong>und</strong>erlass Nr. 80, 25. Juli 1956, ÖstA, AdR BMF-VS 247.118-34/56. Das Erste<br />

Staatsvertragsdurchführungsgesetz regelte genau, was als „Einrichtung des Deutschen Reiches“ zu<br />

verstehen sei, BGBl 1956/165 vom 25. Juli 1956, § 3, AbS. 1.

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