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Peter Böhmer: Die österreichische Finanzverwaltung und die ...

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gerichtet. 102 Erwerbungen für militärische Zwecke galten jedoch nicht als<br />

Vermögensentziehung (siehe Kapitel „Land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>besitz“).<br />

Eine weitere Möglichkeit, einen Rückstellungsantrag nach 1955 zu erheben, bestand<br />

darin, Anträge unmittelbar bei den Finanzlandesdirektionen einzubringen (§ 30, Abs. 1,<br />

Erstes Staatsvertragsdurchführungsgesetz). <strong>Die</strong>ser Weg wurde zwar selten<br />

beschritten, war aber etwas erfolgreicher: Von 176 eingereichten Anträgen wurden 40<br />

zurückgezogen oder abgetreten, 34 stattgegeben <strong>und</strong> 91 abgewiesen. 11 Fälle waren<br />

zum Zeitpunkt <strong>die</strong>ser Statistik, am 31. Dezember 1959, noch anhängig. 103 Aus den<br />

Akten geht nicht hervor, welche Vermögenschaften mit <strong>die</strong>sen Anträgen behandelt<br />

wurden.<br />

Ab Mitte 1958 war ein Ende der Rückstellungsanträge absehbar, ab 1959 wanderte<br />

der Bereich der Rückstellungsverfahren auf <strong>die</strong> Liste der einzusparenden Maßnahmen.<br />

Als man im BMF nach Einsparungsmöglichkeiten suchte, schrieb der zuständige<br />

Beamte Gottfried Klein, dass eine<br />

„wesentliche Verwaltungsvereinfachung <strong>und</strong> -ersparung dann eintreten<br />

könnte, wenn <strong>die</strong> laufenden Rückstellungsverfahren möglichst durch<br />

Vergleiche beendet würden; <strong>die</strong>s gilt vor allem von jenen Fällen [sic], in denen<br />

es sich nur noch um eine Abrechnung handelt. /.../ Eine weitere<br />

Einsparungsmöglichkeit besteht darin, daß <strong>die</strong> von den<br />

Finanzlandesdirektionen (in oberster Instanz ho. Abt. 33) verwalteten<br />

herrenlosen Vermögen möglichst bald den Sammelstellen übergeben<br />

werden.“ 104<br />

<strong>Die</strong>s wäre leider durch eine jüngst vorgenommene Novelle für <strong>die</strong> Sammelstellen nicht<br />

geschehen – so Klein - <strong>und</strong> dürfte erst durch das Vierte Rückstellungsanspruchsgesetz<br />

zu erwarten sein.<br />

„Nach Erlassung <strong>die</strong>ses Gesetzes dürfte noch ein Ansturm an<br />

Rückstellungsanträgen kommen, der aber nicht sehr groß sein dürfte; nach<br />

102 ÖstA, AdR BMF-VS 225.710-34/56. Schon während der Genese des Ersten<br />

Staatsvertragsdurchführungsgesetzes hatte <strong>die</strong> Abteilung 34 eine dementsprechende Vorahnung,<br />

Einsichtsbemerkung der Abteilung 34, 4. Juli 1955, ÖstA, AdR BMF-VS Karton 4.537.<br />

103 ÖstA, AdR BMF-VS 254.255-34/60.<br />

104 19. Jänner 1959, ÖstA, AdR BMF-VS 200.700-34/59.

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