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die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern

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Einleitung 1<br />

Einleitung<br />

Seit es <strong>die</strong> lebenslange Freiheitsstrafe gibt, unterliegt sie einem steten Wandel, sowohl in ihrer<br />

Ausgestaltung als auch in ihrer Begründung. 1 Die vorliegende Arbeit will daher den Lesern<br />

und Leserinnen 2 einen Überblick über <strong>die</strong> <strong>lebenslängliche</strong> Freiheitsstrafe in der Schweiz<br />

verschaffen.<br />

In den vergangenen Jahrhunderten wurden <strong>die</strong> Strafen immer mehr gemildert, und <strong>die</strong>se<br />

Tendenz hält bis heute an. 3 Betrachtet man das heutige Strafensystem im historischen<br />

Kontext, so ist <strong>die</strong> Entwicklung der Freiheitsstrafe seit über 100 Jahren rückläufig. Obwohl<br />

<strong>die</strong> kriminalpolitische Diskussion von der Suche nach Alternativen zur Freiheitsstrafe geprägt<br />

ist, sind wir von einer Überwindung der Freiheitsstrafe noch weit entfernt. Trotz Zunahmen<br />

von informellen Sanktionen und solchen von minderer Intensität behauptet sich insbesondere<br />

<strong>die</strong> lange Freiheitsstrafe. 4<br />

Die Freiheitsstrafe in ihrer modernen Ausprägung beginnt in der zweiten Hälfte des 16.<br />

Jahrhunderts. Zu jener Zeit wurden in Holland und England Haftanstalten errichtet, in<br />

welchen der Freiheitsentzug dem Zweck einer planmässigen Erziehung der Gefangenen zu<br />

Arbeit und Ordnung <strong>die</strong>nen sollte. Diese Entwicklung hin zu Zielen einer Besserung und<br />

sozialen Integration von Straftätern stand im Gegensatz zu den Strafzwecken des römischen,<br />

germanischen und fränkischen Strafrechts, wo der Gedanke der Vergeltung dominierte. 5 Im<br />

Schweizerischen StGB von 1937 findet man gesetzlich verankert, dass der Zweck des<br />

Strafvollzuges in der Resozialisierung des Straftäters liegen soll. Dieser Aufgabe wurde<br />

jedoch noch einige Jahrzehnte keine allzu grosse Bedeutung geschenkt und erst mit der<br />

Reform der 70er Jahre begann der Gedanke der Resozialisierung allmählich in den<br />

Strafvollzug einzufliessen. 6<br />

Nach heftigen Diskussionen während der Vorbereitungen zum Schweizerischen StGB war<br />

1937 auf <strong>die</strong> Aufnahme der Todesstrafe verzichtet worden. Seither nimmt <strong>die</strong> <strong>lebenslängliche</strong><br />

Freiheitsstrafe den Platz der Höchststrafe ein. 7 Den totalen Ausschluss des Lebenslänglichen<br />

wollte der Gesetzgeber jedoch nicht absolut gelten lassen und führte <strong>die</strong> Möglichkeit der<br />

bedingten Entlassung auch für Lebenslängliche ein.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

Pless-Bächler, S. 1.<br />

In der Folge wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit <strong>die</strong> männliche Form verwendet.<br />

Brughelli, S. 1.<br />

Jung, S. 31.<br />

Laubenthal, N 85.<br />

Pless-Bächler, S. 1.<br />

Suter, S. 60-61.

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