die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern
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Einleitung 1<br />
Einleitung<br />
Seit es <strong>die</strong> lebenslange Freiheitsstrafe gibt, unterliegt sie einem steten Wandel, sowohl in ihrer<br />
Ausgestaltung als auch in ihrer Begründung. 1 Die vorliegende Arbeit will daher den Lesern<br />
und Leserinnen 2 einen Überblick über <strong>die</strong> <strong>lebenslängliche</strong> Freiheitsstrafe in der Schweiz<br />
verschaffen.<br />
In den vergangenen Jahrhunderten wurden <strong>die</strong> Strafen immer mehr gemildert, und <strong>die</strong>se<br />
Tendenz hält bis heute an. 3 Betrachtet man das heutige Strafensystem im historischen<br />
Kontext, so ist <strong>die</strong> Entwicklung der Freiheitsstrafe seit über 100 Jahren rückläufig. Obwohl<br />
<strong>die</strong> kriminalpolitische Diskussion von der Suche nach Alternativen zur Freiheitsstrafe geprägt<br />
ist, sind wir von einer Überwindung der Freiheitsstrafe noch weit entfernt. Trotz Zunahmen<br />
von informellen Sanktionen und solchen von minderer Intensität behauptet sich insbesondere<br />
<strong>die</strong> lange Freiheitsstrafe. 4<br />
Die Freiheitsstrafe in ihrer modernen Ausprägung beginnt in der zweiten Hälfte des 16.<br />
Jahrhunderts. Zu jener Zeit wurden in Holland und England Haftanstalten errichtet, in<br />
welchen der Freiheitsentzug dem Zweck einer planmässigen Erziehung der Gefangenen zu<br />
Arbeit und Ordnung <strong>die</strong>nen sollte. Diese Entwicklung hin zu Zielen einer Besserung und<br />
sozialen Integration von Straftätern stand im Gegensatz zu den Strafzwecken des römischen,<br />
germanischen und fränkischen Strafrechts, wo der Gedanke der Vergeltung dominierte. 5 Im<br />
Schweizerischen StGB von 1937 findet man gesetzlich verankert, dass der Zweck des<br />
Strafvollzuges in der Resozialisierung des Straftäters liegen soll. Dieser Aufgabe wurde<br />
jedoch noch einige Jahrzehnte keine allzu grosse Bedeutung geschenkt und erst mit der<br />
Reform der 70er Jahre begann der Gedanke der Resozialisierung allmählich in den<br />
Strafvollzug einzufliessen. 6<br />
Nach heftigen Diskussionen während der Vorbereitungen zum Schweizerischen StGB war<br />
1937 auf <strong>die</strong> Aufnahme der Todesstrafe verzichtet worden. Seither nimmt <strong>die</strong> <strong>lebenslängliche</strong><br />
Freiheitsstrafe den Platz der Höchststrafe ein. 7 Den totalen Ausschluss des Lebenslänglichen<br />
wollte der Gesetzgeber jedoch nicht absolut gelten lassen und führte <strong>die</strong> Möglichkeit der<br />
bedingten Entlassung auch für Lebenslängliche ein.<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
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7<br />
Pless-Bächler, S. 1.<br />
In der Folge wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit <strong>die</strong> männliche Form verwendet.<br />
Brughelli, S. 1.<br />
Jung, S. 31.<br />
Laubenthal, N 85.<br />
Pless-Bächler, S. 1.<br />
Suter, S. 60-61.