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die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern

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4. Die gesetzliche Regelung des Vollzuges 19<br />

4.2.3 Wiedergutmachung<br />

Mit Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes per 1.1.1993 wurde <strong>die</strong> Wiedergutmachung als<br />

Vollzugsziel genannt. Sie lässt sich durch <strong>die</strong> Verwendung eines Teils des Ver<strong>die</strong>nstanteils<br />

für <strong>die</strong> Opfer oder gemeinnützige Organisationen oder durch <strong>die</strong> Leistung gemeinnütziger<br />

Arbeit erreichen. 110 Eine weitere Möglichkeit ist der Aufbau von Kontakten zwischen dem<br />

Gefangenen und seinem Opfer mit dem Ziel der Versöhnung, sofern das Opfer einwilligt. 111<br />

Im Bereiche der längeren Freiheitsstrafen wegen Sexual- oder Gewalttaten erscheint eine<br />

Zusammenführung von Täter und Opfer jedoch sehr problematisch und wird darum kaum<br />

durchgeführt. Auch <strong>die</strong> Möglichkeiten finanzieller Beiträge oder der Leistung freiwilliger<br />

Arbeitseinsätze für das Allgemeinwohl sind eingeschränkt, zumal <strong>die</strong> wenigsten Gefangenen<br />

über entsprechende finanzielle Verhältnisse verfügen und <strong>die</strong> Möglichkeiten der Bewegung<br />

ausserhalb der Vollzugseinrichtung begrenzt sind. 112<br />

Vor der materiell orientierten<br />

Wiedergutmachung sollte jedoch im Hinblick auf <strong>die</strong> Rückfallprävention <strong>die</strong> Förderung der<br />

Opferempathie durch Therapie und/oder verhaltensorientierte Betreuungs- und<br />

Behandlungsprogramme das vordringlichere Ziel sein. 113<br />

In der Praxis hat <strong>die</strong>ser Grundsatz allerdings noch wenig systematische Umsetzung erfahren.<br />

Die Strafanstalt Saxerriet im Kanton St.Gallen hat seit mehreren Jahren das Thema<br />

Wiedergutmachung in ihr Arbeitskonzept integriert und der Kanton <strong>Bern</strong> führt bis in das Jahr<br />

2003 den Modellversuch „Tataufarbeitung und Wiedergutmachung (TaWi) – <strong>Bern</strong>er Modell“<br />

durch. Die Thematik der Wiedergutmachung hat allerdings seit Beginn des <strong>Bern</strong>er<br />

Modellversuchs im Schweizerischen Strafvollzug zunehmend an Bedeutung gewonnen. In<br />

verschiedenen Kantonen und Vollzugsbereichen wurden seither Versuche lanciert. Die<br />

Caritas Luzern führte den Aufbau einer Scheune mit Eingewiesenen als Wiedergutmachung<br />

durch, <strong>die</strong> Strafanstalt Realta im Kanton Graubünden erarbeitet ein<br />

Wiedergutmachungskonzept und im Kanton Luzern gab es eine Interpellation betreffend<br />

Übertragbarkeit des <strong>Bern</strong>er TaWi-Modells. 114<br />

Im Folgenden wird kurz das Wiedergutmachungskonzept der Strafanstalt Saxerriet sowie <strong>die</strong><br />

Tataufarbeitung und Wiedergutmachung im Kanton <strong>Bern</strong> aufgezeigt.<br />

110<br />

111<br />

112<br />

113<br />

114<br />

Trechsel, Art. 37 N 1a.<br />

Rehberg, S. 26.<br />

Pless-Bächler, S. 71.<br />

Rehberg, S. 27.<br />

Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, S. 35.

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