die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern
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4. Die gesetzliche Regelung des Vollzuges 19<br />
4.2.3 Wiedergutmachung<br />
Mit Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes per 1.1.1993 wurde <strong>die</strong> Wiedergutmachung als<br />
Vollzugsziel genannt. Sie lässt sich durch <strong>die</strong> Verwendung eines Teils des Ver<strong>die</strong>nstanteils<br />
für <strong>die</strong> Opfer oder gemeinnützige Organisationen oder durch <strong>die</strong> Leistung gemeinnütziger<br />
Arbeit erreichen. 110 Eine weitere Möglichkeit ist der Aufbau von Kontakten zwischen dem<br />
Gefangenen und seinem Opfer mit dem Ziel der Versöhnung, sofern das Opfer einwilligt. 111<br />
Im Bereiche der längeren Freiheitsstrafen wegen Sexual- oder Gewalttaten erscheint eine<br />
Zusammenführung von Täter und Opfer jedoch sehr problematisch und wird darum kaum<br />
durchgeführt. Auch <strong>die</strong> Möglichkeiten finanzieller Beiträge oder der Leistung freiwilliger<br />
Arbeitseinsätze für das Allgemeinwohl sind eingeschränkt, zumal <strong>die</strong> wenigsten Gefangenen<br />
über entsprechende finanzielle Verhältnisse verfügen und <strong>die</strong> Möglichkeiten der Bewegung<br />
ausserhalb der Vollzugseinrichtung begrenzt sind. 112<br />
Vor der materiell orientierten<br />
Wiedergutmachung sollte jedoch im Hinblick auf <strong>die</strong> Rückfallprävention <strong>die</strong> Förderung der<br />
Opferempathie durch Therapie und/oder verhaltensorientierte Betreuungs- und<br />
Behandlungsprogramme das vordringlichere Ziel sein. 113<br />
In der Praxis hat <strong>die</strong>ser Grundsatz allerdings noch wenig systematische Umsetzung erfahren.<br />
Die Strafanstalt Saxerriet im Kanton St.Gallen hat seit mehreren Jahren das Thema<br />
Wiedergutmachung in ihr Arbeitskonzept integriert und der Kanton <strong>Bern</strong> führt bis in das Jahr<br />
2003 den Modellversuch „Tataufarbeitung und Wiedergutmachung (TaWi) – <strong>Bern</strong>er Modell“<br />
durch. Die Thematik der Wiedergutmachung hat allerdings seit Beginn des <strong>Bern</strong>er<br />
Modellversuchs im Schweizerischen Strafvollzug zunehmend an Bedeutung gewonnen. In<br />
verschiedenen Kantonen und Vollzugsbereichen wurden seither Versuche lanciert. Die<br />
Caritas Luzern führte den Aufbau einer Scheune mit Eingewiesenen als Wiedergutmachung<br />
durch, <strong>die</strong> Strafanstalt Realta im Kanton Graubünden erarbeitet ein<br />
Wiedergutmachungskonzept und im Kanton Luzern gab es eine Interpellation betreffend<br />
Übertragbarkeit des <strong>Bern</strong>er TaWi-Modells. 114<br />
Im Folgenden wird kurz das Wiedergutmachungskonzept der Strafanstalt Saxerriet sowie <strong>die</strong><br />
Tataufarbeitung und Wiedergutmachung im Kanton <strong>Bern</strong> aufgezeigt.<br />
110<br />
111<br />
112<br />
113<br />
114<br />
Trechsel, Art. 37 N 1a.<br />
Rehberg, S. 26.<br />
Pless-Bächler, S. 71.<br />
Rehberg, S. 27.<br />
Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, S. 35.