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die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern

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2. Allgemeines 11<br />

Betroffenen jedoch nach wie vor, auf informelle Weise, stärker brandmarken als andere<br />

Sanktionen 59 .<br />

Was den Vollzug anbelangt, hat das StGB, entgegen der Tradition, Zuchthaus und Gefängnis<br />

von Anfang an insofern gleichgestellt, als sie beide erziehend auf den Gefangenen einwirken<br />

und ihn auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten sollen 60 . Zunächst wurde<br />

jedoch versucht, Zuchthaus- und Gefängnisgefangene im Vollzug voneinander zu trennen und<br />

sie einem unterschiedlich harten Regime zu unterstellen. Die Einzelhaft sollte bei der<br />

Zuchthausstrafe drei Monate, bei der Gefängnisstrafe hingegen nur einen Monat dauern,<br />

wobei nur dem Gefängnisinsassen der Gebrauch eigener Kleidung gestattet werden konnte.<br />

Der Briefverkehr und der Empfang von Besuchen waren im Zuchthaus „nur unter engen<br />

Grenzen“ zugelassen, im Gefängnis dagegen „nur so weit beschränkt, als es <strong>die</strong> Ordnung in<br />

der Anstalt gebietet“ 61 . Während das Gesetz beim Arbeitszwang zwischen Zuchthaus und<br />

Gefängnis nicht unterschied, begegnete man in der Praxis jedoch Versuchen, nach der Dauer<br />

der Arbeitszeit, der Art und Schwere der zu leistenden Arbeit usw. zu differenzieren. Die<br />

Haftstrafe hingegen nahm auf der anderen Seite stets eine Sonderstellung ein, ohne<br />

Anstaltskleidung, mit der Möglichkeit der „Selbstbeköstigung“ und der Befugnis „sich<br />

angemessene Arbeit selbst zu beschaffen“ 62 .<br />

Seit der Teilrevision von 1971 gelten für den Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen<br />

allerdings keinerlei unterschiedliche Regelungen mehr. Die beiden Arten können nunmehr in<br />

der gleichen Anstalt vollzogen werden. Die dem Zuchthausgefangenen zusätzlich auferlegten<br />

Restriktionen sind weggefallen. Geblieben ist dagegen <strong>die</strong>, im Vergleich zu anderen<br />

Strafgefangenen, privilegierte Stellung 63 des Haftgefangenen. 64<br />

2.3.2 Einteilung nach der Strafdauer<br />

Es werden unterschieden:<br />

a) Kurzfristige Freiheitsstrafen, nämlich alle Haftstrafen sowie <strong>die</strong> Gefängnisstrafen bis<br />

zu drei Monaten; 65<br />

b) Langfristige Freiheitsstrafen, d.h. Gefängnisstrafen von über drei Monaten und alle<br />

Zuchthausstrafen. 66<br />

59<br />

60<br />

61<br />

62<br />

63<br />

64<br />

65<br />

Ob <strong>die</strong> erhöhte diskriminierende Wirkung der Zuchthausstrafe tatsächlich besteht erscheint Rehberg<br />

angesichts der geringen Kenntnisse weiter Kreise über <strong>die</strong> Unterschiede zwischen den Arten von<br />

Freiheitsstrafen und der Handhabung in der Vollzugspraxis fragwürdig; Rehberg, S. 21.<br />

Art. 37 Abs. 1 StGB 1937 .<br />

Art. 35 Ziff. 2 StGB 1937 , Art. 36 Ziff. 2 StGB 1937 .<br />

Art. 39 Ziff. 2 und 3 StGB 1937 .<br />

Es gibt jedoch keine Selbstbeköstigung mehr.<br />

Stratenwerth, AT II, § 3 N 3-7.<br />

Art. 37 bis Ziff. 1 StGB, Art. 39 Ziff. 2 und 3 StGB.

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