die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern
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2. Allgemeines 11<br />
Betroffenen jedoch nach wie vor, auf informelle Weise, stärker brandmarken als andere<br />
Sanktionen 59 .<br />
Was den Vollzug anbelangt, hat das StGB, entgegen der Tradition, Zuchthaus und Gefängnis<br />
von Anfang an insofern gleichgestellt, als sie beide erziehend auf den Gefangenen einwirken<br />
und ihn auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten sollen 60 . Zunächst wurde<br />
jedoch versucht, Zuchthaus- und Gefängnisgefangene im Vollzug voneinander zu trennen und<br />
sie einem unterschiedlich harten Regime zu unterstellen. Die Einzelhaft sollte bei der<br />
Zuchthausstrafe drei Monate, bei der Gefängnisstrafe hingegen nur einen Monat dauern,<br />
wobei nur dem Gefängnisinsassen der Gebrauch eigener Kleidung gestattet werden konnte.<br />
Der Briefverkehr und der Empfang von Besuchen waren im Zuchthaus „nur unter engen<br />
Grenzen“ zugelassen, im Gefängnis dagegen „nur so weit beschränkt, als es <strong>die</strong> Ordnung in<br />
der Anstalt gebietet“ 61 . Während das Gesetz beim Arbeitszwang zwischen Zuchthaus und<br />
Gefängnis nicht unterschied, begegnete man in der Praxis jedoch Versuchen, nach der Dauer<br />
der Arbeitszeit, der Art und Schwere der zu leistenden Arbeit usw. zu differenzieren. Die<br />
Haftstrafe hingegen nahm auf der anderen Seite stets eine Sonderstellung ein, ohne<br />
Anstaltskleidung, mit der Möglichkeit der „Selbstbeköstigung“ und der Befugnis „sich<br />
angemessene Arbeit selbst zu beschaffen“ 62 .<br />
Seit der Teilrevision von 1971 gelten für den Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen<br />
allerdings keinerlei unterschiedliche Regelungen mehr. Die beiden Arten können nunmehr in<br />
der gleichen Anstalt vollzogen werden. Die dem Zuchthausgefangenen zusätzlich auferlegten<br />
Restriktionen sind weggefallen. Geblieben ist dagegen <strong>die</strong>, im Vergleich zu anderen<br />
Strafgefangenen, privilegierte Stellung 63 des Haftgefangenen. 64<br />
2.3.2 Einteilung nach der Strafdauer<br />
Es werden unterschieden:<br />
a) Kurzfristige Freiheitsstrafen, nämlich alle Haftstrafen sowie <strong>die</strong> Gefängnisstrafen bis<br />
zu drei Monaten; 65<br />
b) Langfristige Freiheitsstrafen, d.h. Gefängnisstrafen von über drei Monaten und alle<br />
Zuchthausstrafen. 66<br />
59<br />
60<br />
61<br />
62<br />
63<br />
64<br />
65<br />
Ob <strong>die</strong> erhöhte diskriminierende Wirkung der Zuchthausstrafe tatsächlich besteht erscheint Rehberg<br />
angesichts der geringen Kenntnisse weiter Kreise über <strong>die</strong> Unterschiede zwischen den Arten von<br />
Freiheitsstrafen und der Handhabung in der Vollzugspraxis fragwürdig; Rehberg, S. 21.<br />
Art. 37 Abs. 1 StGB 1937 .<br />
Art. 35 Ziff. 2 StGB 1937 , Art. 36 Ziff. 2 StGB 1937 .<br />
Art. 39 Ziff. 2 und 3 StGB 1937 .<br />
Es gibt jedoch keine Selbstbeköstigung mehr.<br />
Stratenwerth, AT II, § 3 N 3-7.<br />
Art. 37 bis Ziff. 1 StGB, Art. 39 Ziff. 2 und 3 StGB.