die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern
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4. Die gesetzliche Regelung des Vollzuges 23<br />
der Anpassung an <strong>die</strong> Realität des Vollzuges nur zu leicht mit erfolgreicher Resozialisierung<br />
verwechselt. Das System ist daher von Kritik nicht verschont geblieben. 121<br />
4.2.4.1 Einzelhaft<br />
Die erste Stufe stellt <strong>die</strong> Einzelhaft dar. Der Gefangene verbringt in <strong>die</strong>ser Stufe sowohl seine<br />
Ruhe- als auch seine Arbeits- und Freizeit alleine in der Zelle. Die Dauer der Einzelhaft wird<br />
vom Gesetz zeitlich nicht fixiert. In <strong>die</strong>ser Zeit werden in der Regel <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />
Vollzugsplanung erforderlichen Abklärungen getroffen, so u.a. <strong>die</strong> Abklärung der Fähigkeiten<br />
oder des Ausbildungsbedarfs. Auf <strong>die</strong> Einzelhaft kann mit Rücksicht auf den körperlichen<br />
oder geistigen Zustand des Gefangenen verzichtet werden. Auch eine Rückversetzung in <strong>die</strong><br />
Einzelhaft ist möglich.<br />
In der Praxis wird <strong>die</strong>se Form der strikten Einzelhaft jedoch kaum oder nur noch für sehr<br />
kurze Zeit vollzogen. 122 Die Strafanstalt Pöschwies verfügt beispielsweise über eine so<br />
genannte Eintrittsabteilung, welche vom übrigen Anstaltsbetrieb abgetrennt ist, in welcher <strong>die</strong><br />
Gefangenen nur <strong>die</strong> Ruhe- und teilweise <strong>die</strong> Freizeit alleine verbringen. 123<br />
4.2.4.2 Gemeinschaftshaft<br />
Den Normalfall der Unterbringung von Gefangenen im Strafvollzug, stellt <strong>die</strong><br />
Gemeinschaftshaft dar, welche vom Gesetz stillschweigend vorgesehen ist. Der Gefangene<br />
verbringt seine Ruhezeit allein in seiner Zelle, Arbeit und Freizeitgestaltung hingegen<br />
erfolgen gemeinsam mit anderen Gefangenen. 124<br />
4.2.4.3 Urlaube und andere Vollzugslockerungen 125<br />
a) Urlaube<br />
Der erste Schritt zur Vollzugslockerung ist <strong>die</strong> Gewährung von Urlauben. Urlaube sind zwar<br />
im StGB nicht ausdrücklich vorgesehen, werden aber von den Kantonen aus dem<br />
Resozialisierungszweck des Strafvollzuges abgeleitet. Die Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />
Gewährung von Urlauben wurden von den Kantonen auf dem Boden der drei<br />
Vollzugskonkordate geregelt.<br />
121<br />
122<br />
123<br />
124<br />
125<br />
Surber, S. 56.<br />
Rehberg, S. 28.<br />
§ 5 Hausordnung Strafanstalt Pöschwies.<br />
Stratenwerth, AT II, § 3 N 33.<br />
Rehberg, S. 28-29.