03.11.2013 Aufrufe

die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern

die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern

die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4. Die gesetzliche Regelung des Vollzuges 17<br />

bedingte Entlassung. 102<br />

Dazu kommt <strong>die</strong> stufenweise Gewährung von weiteren<br />

Vollzugserleichterungen, insbesondere von Urlauben. 103<br />

4.2.1 Resozialisierung<br />

Der Resozialisierungsauftrag stellt einen idealtypischen Auftrag an <strong>die</strong> Behörden und<br />

Vollzugseinrichtungen dar. Die Arbeitspflicht, <strong>die</strong> Wiedergutmachung sowie das Prinzip des<br />

Stufenvollzuges sind <strong>die</strong> gesetzgeberisch vorgesehenen Instrumente zur Umsetzung <strong>die</strong>ses<br />

Auftrags. Der Resozialisierungsauftrag kann und darf jedoch nicht als Selbstzweck verstanden<br />

werden. Obwohl er im StGB nicht ausdrücklich erwähnt wird, steht er klar im Kontext eines<br />

wesentlichen Zwecks unseres Strafsystems und des Strafrechts: Vermeidung von Kriminalität<br />

sowie Vermeidung von Rückfällen. Aus dem Resozialisierungsauftrag ist ein zentrales<br />

strafvollzugspolitisches Konzept erwachsen, nämlich <strong>die</strong> Normalisierung des Anstaltslebens.<br />

Darunter wird <strong>die</strong> Angleichung der Verhältnisse im Anstaltsalltag an jene ausserhalb der<br />

Anstalt verstanden, <strong>die</strong>s hat insbesondere durch <strong>die</strong> Schaffung realitätskonformer<br />

Anforderungen an <strong>die</strong> Gefangenen zu geschehen.<br />

Mit dem Resozialisierungsauftrag geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass<br />

Delinquenz im Wesentlichen eine Folge sozialer Desintegration des Täters ist und dass<br />

entsprechende Defizite aufgrund derer Lernfähigkeit behoben werden können. Delinquenz ist<br />

jedoch nicht ausschliesslich oder immer primär eine Folge mangelnder Eingliederung in <strong>die</strong><br />

Gesellschaft, <strong>die</strong> Ursachen sind weit unterschiedlicher und differenzierter. Die Tätergruppen<br />

sind in einem sehr unterschiedlichen Masse Wiedereingliederungsbemühungen zugänglich<br />

oder bedürftig. So ist z.B. bei Wirtschaftsstraftätern nicht <strong>die</strong> Frage mangelnder Sozialisation<br />

deliktursächlich. Des Weiteren gibt es gemeingefährliche Sexual- und Gewalttäter mit sehr<br />

hohem Rückfallpotenzial bei denen zwischen Resozialisierungsbemühungen und den<br />

Postulaten der öffentlichen Sicherheit sowie des Opferschutzes sorgfältig abgewogen werden<br />

muss. Ebenfalls zu einer Relativierung des Resozialisierungsauftrags führt der hohe<br />

Ausländeranteil in den Anstalten und Gefängnissen, zumal ein wesentlicher Teil <strong>die</strong>ser<br />

Insassen nach Verbüssung ihrer Freiheitsstrafen <strong>die</strong> Schweiz verlassen müssen. Der<br />

Resozialisierungsauftrag ist bei kurzen Freiheitsstrafen nur bedingt anwendbar. Es wurde<br />

verschiedentlich und auch zu Recht <strong>die</strong> kontraproduktive Wirkung kurzer Freiheitsstrafen<br />

kritisiert.<br />

In den letzten Jahren hat der Resozialisierungsauftrag eine differenziertere Ausprägung<br />

erhalten. So ist <strong>die</strong> Arbeit mit Straffälligen heute durch einen deliktspräventiven Fokus und<br />

102<br />

103<br />

Trechsel, Art. 37 N 4.<br />

Rehberg, S. 22.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!