die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern
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4. Die gesetzliche Regelung des Vollzuges 25<br />
4.3 Vollzugsanstalten für Freiheitsstrafen<br />
4.3.1 Allgemeines<br />
In der Schweiz existieren rund 170 Anstalten, <strong>die</strong> Strafen und strafrechtliche Sanktionen<br />
vollziehen. Die meisten <strong>die</strong>nen allerdings als lokale Einrichtungen lediglich der<br />
Untersuchungshaft, der Halbgefangenschaft und dem Vollzug kurzer Strafen. Für längere<br />
Strafen und Massnahmen hingegen stehen rund zwei Dutzend mittlere bis grössere<br />
Institutionen zur Verfügung. Die Mehrheit <strong>die</strong>ser Anstalten hat weniger als 100 Plätze, <strong>die</strong><br />
übrigen zwischen 100 und 200 Plätze. Die Strafanstalt Pöschwies mit ihren Zweigbetrieben<br />
Ringwil und Haus Lägern ist mit insgesamt 466 Plätzen <strong>die</strong> grösste Strafanstalt der<br />
Schweiz. 129<br />
Verschiedene Normen des StGB schreiben den Kantonen vor, welche Anstaltstypen sie zur<br />
Verfügung stellen müssen. Die Kantone haben auch <strong>die</strong> Möglichkeit, Anstalten gemeinsam zu<br />
errichten oder zu betreiben sowie für bestimmte Anstaltstypen private Institutionen<br />
zuzulassen. Des Weiteren dürfen <strong>die</strong> Kantone <strong>die</strong> bundesrechtlich vorgeschriebenen<br />
Anstaltstypen weiter differenzieren. 130<br />
4.3.2 Anstalten für kurze Freiheitsstrafen<br />
Nach Art. 39 Ziff. 2 StGB sollen <strong>die</strong> kurzfristigen Strafen, d.h. <strong>die</strong> Haft- oder Gefängnisstrafe<br />
bis zu drei Monaten, in einer besonderen Anstalt vollzogen werden, jedenfalls aber nicht in<br />
Räumen, <strong>die</strong> dem Vollzug anderer Freiheitsstrafen oder Massnahmen <strong>die</strong>nen. Die Gefahr<br />
krimineller Ansteckung durch notorische Übeltäter, welche sich schwerwiegende Taten haben<br />
zuschulden kommen lassen, soll dadurch abgewendet werden. 131<br />
Es existieren in der Praxis allerdings kaum Vollzugseinrichtungen, welche einzig für <strong>die</strong>se<br />
Kategorie Verurteilter zur Verfügung stünden. Heute verbüsst ein wesentlicher Teil der zu<br />
Strafen bis zu drei Monaten Verurteilter ihre Strafe in Halbgefangenschaft oder mit<br />
gemeinnütziger Arbeit. Auch das Electronic Monitoring zielt unter anderem auf <strong>die</strong>se<br />
Verurteilten. Praktisch werden daher kurzfristige Freiheitsstrafen, sofern sie mittels<br />
Freiheitsentzug vollzogen werden, mehrheitlich in Gefängnissen durchgeführt. 132<br />
129<br />
130<br />
131<br />
132<br />
Rehberg, S. 42.<br />
Art. 39 Ziff. 2 StGB, Art. 37 Ziff. 2 StGB, Art. 382-384 StGB.<br />
Trechsel, Art. 37 N 5.<br />
Rehberg, S. 42-43.