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die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern

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4. Die gesetzliche Regelung des Vollzuges 25<br />

4.3 Vollzugsanstalten für Freiheitsstrafen<br />

4.3.1 Allgemeines<br />

In der Schweiz existieren rund 170 Anstalten, <strong>die</strong> Strafen und strafrechtliche Sanktionen<br />

vollziehen. Die meisten <strong>die</strong>nen allerdings als lokale Einrichtungen lediglich der<br />

Untersuchungshaft, der Halbgefangenschaft und dem Vollzug kurzer Strafen. Für längere<br />

Strafen und Massnahmen hingegen stehen rund zwei Dutzend mittlere bis grössere<br />

Institutionen zur Verfügung. Die Mehrheit <strong>die</strong>ser Anstalten hat weniger als 100 Plätze, <strong>die</strong><br />

übrigen zwischen 100 und 200 Plätze. Die Strafanstalt Pöschwies mit ihren Zweigbetrieben<br />

Ringwil und Haus Lägern ist mit insgesamt 466 Plätzen <strong>die</strong> grösste Strafanstalt der<br />

Schweiz. 129<br />

Verschiedene Normen des StGB schreiben den Kantonen vor, welche Anstaltstypen sie zur<br />

Verfügung stellen müssen. Die Kantone haben auch <strong>die</strong> Möglichkeit, Anstalten gemeinsam zu<br />

errichten oder zu betreiben sowie für bestimmte Anstaltstypen private Institutionen<br />

zuzulassen. Des Weiteren dürfen <strong>die</strong> Kantone <strong>die</strong> bundesrechtlich vorgeschriebenen<br />

Anstaltstypen weiter differenzieren. 130<br />

4.3.2 Anstalten für kurze Freiheitsstrafen<br />

Nach Art. 39 Ziff. 2 StGB sollen <strong>die</strong> kurzfristigen Strafen, d.h. <strong>die</strong> Haft- oder Gefängnisstrafe<br />

bis zu drei Monaten, in einer besonderen Anstalt vollzogen werden, jedenfalls aber nicht in<br />

Räumen, <strong>die</strong> dem Vollzug anderer Freiheitsstrafen oder Massnahmen <strong>die</strong>nen. Die Gefahr<br />

krimineller Ansteckung durch notorische Übeltäter, welche sich schwerwiegende Taten haben<br />

zuschulden kommen lassen, soll dadurch abgewendet werden. 131<br />

Es existieren in der Praxis allerdings kaum Vollzugseinrichtungen, welche einzig für <strong>die</strong>se<br />

Kategorie Verurteilter zur Verfügung stünden. Heute verbüsst ein wesentlicher Teil der zu<br />

Strafen bis zu drei Monaten Verurteilter ihre Strafe in Halbgefangenschaft oder mit<br />

gemeinnütziger Arbeit. Auch das Electronic Monitoring zielt unter anderem auf <strong>die</strong>se<br />

Verurteilten. Praktisch werden daher kurzfristige Freiheitsstrafen, sofern sie mittels<br />

Freiheitsentzug vollzogen werden, mehrheitlich in Gefängnissen durchgeführt. 132<br />

129<br />

130<br />

131<br />

132<br />

Rehberg, S. 42.<br />

Art. 39 Ziff. 2 StGB, Art. 37 Ziff. 2 StGB, Art. 382-384 StGB.<br />

Trechsel, Art. 37 N 5.<br />

Rehberg, S. 42-43.

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