die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern
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4. Die gesetzliche Regelung des Vollzuges 15<br />
4. Die gesetzliche Regelung des Vollzuges<br />
4.1 Allgemeines<br />
4.1.1 Zuständigkeit<br />
Entsprechend dem föderalistischen Staatsaufbau 81 der Schweiz fällt <strong>die</strong> Durchführung des<br />
Strafvollzuges in den Aufgabenbereich der einzelnen Kantone. 82 Es gibt keine einheitliche<br />
gesetzliche Grundlage für den Strafvollzug, d.h. <strong>die</strong> Schweiz kennt kein nationales<br />
Strafvollzugsgesetz. Das Vollzugswesen ist auf verschiedenen Ebenen und nur bruchstückhaft<br />
geregelt. Sowohl Rechtsquellen des Bundes 83 als auch der Kantone 84 beinhalten<br />
Vollzugsrecht. 85<br />
Der Vollzug strafrechtlicher Sanktionen obliegt zwar den Kantonen 86 , doch der Bundesrat hat<br />
sehr weitgehende Möglichkeiten zum Eingriff in <strong>die</strong> Kompetenz der Kantone zur<br />
Durchführung des Strafvollzuges. 87 Er hat davon teilweise Gebrauch gemacht, indem er drei<br />
Vollzugsverordnungen zum Strafgesetzbuch erlassen hat: 88<br />
VStGB (1) vom 13.11.1973; 89<br />
VStGB (2) vom 6.12.1982; 90<br />
VStGB (3) vom 16.12.1985. 91<br />
Die Kompetenz des Bundesrates ist jedoch fakultativ. 92 Solange der Bundesrat keine<br />
Anordnungen getroffen hat, sind <strong>die</strong> Kantone verpflichtet, <strong>die</strong> notwendigen Regelungen zu<br />
erlassen. 93<br />
4.1.2 Die Strafvollzugskonkordate<br />
Die Kantone wären nach dem StGB gehalten, je nach Differenzierungsgrad, 10 oder 14<br />
Anstalten für erwachsene Straftäter zu errichten, was sogar <strong>die</strong> Möglichkeiten grosser<br />
Kantone übersteigt. In den kleinen Kantonen besteht andererseits gar kein Bedarf, alle<br />
81<br />
82<br />
83<br />
84<br />
85<br />
86<br />
87<br />
88<br />
89<br />
90<br />
91<br />
92<br />
93<br />
Art. 3 BV, Art. 123 Abs. 2 BV.<br />
Beckmann/Wagensonner, S. 893.<br />
Das StGB und <strong>die</strong> dazugehörigen Verordnungen enthalten strafvollzugsrechtliche Rahmenbestimmungen.<br />
Auf kantonaler Ebene findet man Vollzugsregeln z.T. in Kantonsverfassungen, Verordnungen,<br />
Strafprozessordnungen, Gesetzen über den Betrieb von Anstalten, regierungsrätlichen Verordnungen und oft<br />
auch in Reglementen sowie Hausordnungen der Strafanstalten.<br />
Pless-Bächler, S. 21.<br />
Art. 374 StGB.<br />
Art. 397 bis StGB.<br />
Trechsel, Art. 397 bis N 1.<br />
SR 311.01.<br />
SR 311.02.<br />
SR 311.03.<br />
BGE 100 Ib 274.<br />
BGE 99 Ib 48.