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die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern

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4. Die gesetzliche Regelung des Vollzuges 15<br />

4. Die gesetzliche Regelung des Vollzuges<br />

4.1 Allgemeines<br />

4.1.1 Zuständigkeit<br />

Entsprechend dem föderalistischen Staatsaufbau 81 der Schweiz fällt <strong>die</strong> Durchführung des<br />

Strafvollzuges in den Aufgabenbereich der einzelnen Kantone. 82 Es gibt keine einheitliche<br />

gesetzliche Grundlage für den Strafvollzug, d.h. <strong>die</strong> Schweiz kennt kein nationales<br />

Strafvollzugsgesetz. Das Vollzugswesen ist auf verschiedenen Ebenen und nur bruchstückhaft<br />

geregelt. Sowohl Rechtsquellen des Bundes 83 als auch der Kantone 84 beinhalten<br />

Vollzugsrecht. 85<br />

Der Vollzug strafrechtlicher Sanktionen obliegt zwar den Kantonen 86 , doch der Bundesrat hat<br />

sehr weitgehende Möglichkeiten zum Eingriff in <strong>die</strong> Kompetenz der Kantone zur<br />

Durchführung des Strafvollzuges. 87 Er hat davon teilweise Gebrauch gemacht, indem er drei<br />

Vollzugsverordnungen zum Strafgesetzbuch erlassen hat: 88<br />

VStGB (1) vom 13.11.1973; 89<br />

VStGB (2) vom 6.12.1982; 90<br />

VStGB (3) vom 16.12.1985. 91<br />

Die Kompetenz des Bundesrates ist jedoch fakultativ. 92 Solange der Bundesrat keine<br />

Anordnungen getroffen hat, sind <strong>die</strong> Kantone verpflichtet, <strong>die</strong> notwendigen Regelungen zu<br />

erlassen. 93<br />

4.1.2 Die Strafvollzugskonkordate<br />

Die Kantone wären nach dem StGB gehalten, je nach Differenzierungsgrad, 10 oder 14<br />

Anstalten für erwachsene Straftäter zu errichten, was sogar <strong>die</strong> Möglichkeiten grosser<br />

Kantone übersteigt. In den kleinen Kantonen besteht andererseits gar kein Bedarf, alle<br />

81<br />

82<br />

83<br />

84<br />

85<br />

86<br />

87<br />

88<br />

89<br />

90<br />

91<br />

92<br />

93<br />

Art. 3 BV, Art. 123 Abs. 2 BV.<br />

Beckmann/Wagensonner, S. 893.<br />

Das StGB und <strong>die</strong> dazugehörigen Verordnungen enthalten strafvollzugsrechtliche Rahmenbestimmungen.<br />

Auf kantonaler Ebene findet man Vollzugsregeln z.T. in Kantonsverfassungen, Verordnungen,<br />

Strafprozessordnungen, Gesetzen über den Betrieb von Anstalten, regierungsrätlichen Verordnungen und oft<br />

auch in Reglementen sowie Hausordnungen der Strafanstalten.<br />

Pless-Bächler, S. 21.<br />

Art. 374 StGB.<br />

Art. 397 bis StGB.<br />

Trechsel, Art. 397 bis N 1.<br />

SR 311.01.<br />

SR 311.02.<br />

SR 311.03.<br />

BGE 100 Ib 274.<br />

BGE 99 Ib 48.

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