die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern
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5. Die Beendigung der <strong>lebenslängliche</strong>n Freiheitsstrafe 29<br />
Die bedingte Entlassung ist nach Auffassung des Bundesgerichts <strong>die</strong> Regel, von welcher nur<br />
aus guten Gründen abgewichen werden kann. 152<br />
5.1.2 Verfahren<br />
Über <strong>die</strong> bedingte Entlassung entscheidet, den Kanton Thurgau ausgenommen, nicht der<br />
Richter, sondern <strong>die</strong> zuständige Vollzugsbehörde des Urteilskantons, sofern <strong>die</strong> hierfür<br />
erforderlichen zeitlichen Bedingungen eingetreten sind. 153<br />
Die Prüfung der weiteren<br />
Voraussetzungen erfolgt von Amtes wegen, da <strong>die</strong> bedingte Entlassung eine Vollzugsstufe<br />
darstellt und daher vom Gefangenen nicht abgelehnt werden kann. Für den Entscheid ist als<br />
Grundlage ein Bericht der Anstaltsleitung einzuholen. Die Behörde muss den Betroffenen<br />
stets anhören 154 , es sei denn dem Gesuch kann ohne weiteres entsprochen werden. Der<br />
Entscheid der Behörde ist zu begründen. 155<br />
5.1.3 Probezeit, Schutzaufsicht und Weisungen<br />
Dem bedingt Entlassenen ist eine Probezeit zwischen einem und fünf Jahren anzusetzen. Bei<br />
<strong>lebenslängliche</strong>r Zuchthausstrafe beträgt <strong>die</strong> Probezeit jedoch obligatorisch stets fünf Jahre.<br />
Während <strong>die</strong>ser Zeit kann der Entlassene unter Schutzaufsicht gestellt werden. 156 Diese soll<br />
dem Betroffenen vor allem eine Hilfe sein, weshalb ihre Anordnung in weitem Umfang<br />
zulässig ist. 157 Des Weiteren besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, dem bedingt Entlassenen Weisungen<br />
über sein Verhalten während der Probezeit zu erteilen. Das Gesetz nennt als Beispiele<br />
Auflagen über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische<br />
Getränke und Schadensdeckung. 158 Für das Gelingen der bedingten Entlassung ist es wichtig,<br />
dass sie gut vorbereitet und mit einer intensiven Betreuung 159 verbunden wird. 160<br />
5.1.4 Bewährung und Widerruf<br />
Wenn sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, wird er endgültig entlassen.<br />
Der wichtigste Grund für einen Widerruf der bedingten Entlassung liegt in der Verübung<br />
einer oder mehrerer Straftaten währen der Probezeit. Die Rückversetzung ist dann zwingend,<br />
wenn der Entlassene zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden<br />
152<br />
153<br />
154<br />
155<br />
156<br />
157<br />
158<br />
159<br />
160<br />
BGE 119 IV 8.<br />
Schultz, Band II, S. 147.<br />
Auch das Recht auf Akteneinsicht ist eingeschlossen.<br />
Trechsel, Art. 38 N 10-12; Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.<br />
Art. 38 Ziff. 2 StGB.<br />
BGE 118 IV 219.<br />
Art. 38 Ziff. 3 StGB.<br />
Vgl. dazu den in verschiedenen kantonalen Regelungen festgelegten „Grundsatz der durchgehenden<br />
Fürsorge“.<br />
Rehberg, S. 34.