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die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern

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5. Die Beendigung der <strong>lebenslängliche</strong>n Freiheitsstrafe 29<br />

Die bedingte Entlassung ist nach Auffassung des Bundesgerichts <strong>die</strong> Regel, von welcher nur<br />

aus guten Gründen abgewichen werden kann. 152<br />

5.1.2 Verfahren<br />

Über <strong>die</strong> bedingte Entlassung entscheidet, den Kanton Thurgau ausgenommen, nicht der<br />

Richter, sondern <strong>die</strong> zuständige Vollzugsbehörde des Urteilskantons, sofern <strong>die</strong> hierfür<br />

erforderlichen zeitlichen Bedingungen eingetreten sind. 153<br />

Die Prüfung der weiteren<br />

Voraussetzungen erfolgt von Amtes wegen, da <strong>die</strong> bedingte Entlassung eine Vollzugsstufe<br />

darstellt und daher vom Gefangenen nicht abgelehnt werden kann. Für den Entscheid ist als<br />

Grundlage ein Bericht der Anstaltsleitung einzuholen. Die Behörde muss den Betroffenen<br />

stets anhören 154 , es sei denn dem Gesuch kann ohne weiteres entsprochen werden. Der<br />

Entscheid der Behörde ist zu begründen. 155<br />

5.1.3 Probezeit, Schutzaufsicht und Weisungen<br />

Dem bedingt Entlassenen ist eine Probezeit zwischen einem und fünf Jahren anzusetzen. Bei<br />

<strong>lebenslängliche</strong>r Zuchthausstrafe beträgt <strong>die</strong> Probezeit jedoch obligatorisch stets fünf Jahre.<br />

Während <strong>die</strong>ser Zeit kann der Entlassene unter Schutzaufsicht gestellt werden. 156 Diese soll<br />

dem Betroffenen vor allem eine Hilfe sein, weshalb ihre Anordnung in weitem Umfang<br />

zulässig ist. 157 Des Weiteren besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, dem bedingt Entlassenen Weisungen<br />

über sein Verhalten während der Probezeit zu erteilen. Das Gesetz nennt als Beispiele<br />

Auflagen über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische<br />

Getränke und Schadensdeckung. 158 Für das Gelingen der bedingten Entlassung ist es wichtig,<br />

dass sie gut vorbereitet und mit einer intensiven Betreuung 159 verbunden wird. 160<br />

5.1.4 Bewährung und Widerruf<br />

Wenn sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, wird er endgültig entlassen.<br />

Der wichtigste Grund für einen Widerruf der bedingten Entlassung liegt in der Verübung<br />

einer oder mehrerer Straftaten währen der Probezeit. Die Rückversetzung ist dann zwingend,<br />

wenn der Entlassene zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden<br />

152<br />

153<br />

154<br />

155<br />

156<br />

157<br />

158<br />

159<br />

160<br />

BGE 119 IV 8.<br />

Schultz, Band II, S. 147.<br />

Auch das Recht auf Akteneinsicht ist eingeschlossen.<br />

Trechsel, Art. 38 N 10-12; Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.<br />

Art. 38 Ziff. 2 StGB.<br />

BGE 118 IV 219.<br />

Art. 38 Ziff. 3 StGB.<br />

Vgl. dazu den in verschiedenen kantonalen Regelungen festgelegten „Grundsatz der durchgehenden<br />

Fürsorge“.<br />

Rehberg, S. 34.

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