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die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern

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3. Der Anwendungsbereich der <strong>lebenslängliche</strong>n Freiheitsstrafe 13<br />

3. Der Anwendungsbereich der <strong>lebenslängliche</strong>n<br />

Freiheitsstrafe 68<br />

Die Zuchthausstrafe stellt <strong>die</strong> schwerste Freiheitsstrafe in unseren Strafensystem dar. Ihre<br />

Dauer reicht von einem bis zu zwanzig Jahren, wo es das Gesetz bestimmt, kann sie allerdings<br />

auch lebenslänglich dauern. Nur sehr schwere Verbrechen können zu einer <strong>lebenslängliche</strong>n<br />

Freiheitsstrafe führen. In der Schweiz findet sich <strong>die</strong> <strong>lebenslängliche</strong> Freiheitsstrafe im<br />

Strafgesetzbuch, im Atomgesetz sowie im Militärstrafgesetz.<br />

3.1 Strafgesetzbuch<br />

Lebenslängliches Zuchthaus kann beim Tatbestand des Mordes 69 , der Geiselnahme 70 und bei<br />

Angriffen auf <strong>die</strong> Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft 71 verhängt werden.<br />

Die Androhung der <strong>lebenslängliche</strong>n Freiheitsstrafe war bis zum 31.12.1989 bei Mord als<br />

einzigem Delikt absolut. Seit dem 1.1.1990 ist <strong>die</strong> Strafandrohung alternativ, d.h. es kann<br />

anstelle der <strong>lebenslängliche</strong>n Freiheitsstrafe eine Zeitstrafe nicht unter zehn Jahren verhängt<br />

werden. Bei der Geiselnahme und der Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft kann jedoch nur<br />

in schweren Fällen <strong>lebenslängliche</strong>s Zuchthaus verhängt werden. Bei beiden Tatbeständen ist<br />

<strong>die</strong> Strafdrohung fakultativ.<br />

3.2 Atomgesetz<br />

Die <strong>lebenslängliche</strong> Freiheitsstrafe wird im Atomgesetz beim Tatbestand der qualifizierten<br />

Gefährdung durch Freisetzen von Atomenergie angedroht. Art. 29 Ziff. 1 Abs. 2 AtG sieht <strong>die</strong><br />

<strong>lebenslängliche</strong> Freiheitsstrafe alternativ zu Zuchthaus nicht unter fünf Jahren vor.<br />

3.3 Militärstrafgesetz<br />

Im Militärstrafgesetz findet man <strong>die</strong> <strong>lebenslängliche</strong> Freiheitsstrafe bei Ungehorsam vor dem<br />

Feind in Kriegszeiten 72 , Meuterei vor dem Feind 73 , vorsätzlichem Wachtverbrechen oder<br />

-vergehen vor dem Feind in Kriegszeiten 74 , landesverräterischer Verletzung militärischer<br />

Geheimnisse 75 , militärischem Landesverrat 76 , schwerer Begünstigung des Feindes 77 , Mord 78<br />

und schwerer Geiselnahme 79 .<br />

68<br />

69<br />

70<br />

71<br />

72<br />

73<br />

74<br />

75<br />

76<br />

Pless-Bächler, S. 18-19.<br />

Art. 112 StGB.<br />

Art. 185 Ziff. 3 StGB.<br />

Art. 266 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.<br />

Art. 61 Ziff. 2 MStG.<br />

Art. 63 Ziff. 2 MStG.<br />

Art. 76 Ziff. 3 MStG.<br />

Art. 86 Ziff. 2 MStG.<br />

Art. 87 Ziff. 3 MStG.

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