die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern
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3. Der Anwendungsbereich der <strong>lebenslängliche</strong>n Freiheitsstrafe 13<br />
3. Der Anwendungsbereich der <strong>lebenslängliche</strong>n<br />
Freiheitsstrafe 68<br />
Die Zuchthausstrafe stellt <strong>die</strong> schwerste Freiheitsstrafe in unseren Strafensystem dar. Ihre<br />
Dauer reicht von einem bis zu zwanzig Jahren, wo es das Gesetz bestimmt, kann sie allerdings<br />
auch lebenslänglich dauern. Nur sehr schwere Verbrechen können zu einer <strong>lebenslängliche</strong>n<br />
Freiheitsstrafe führen. In der Schweiz findet sich <strong>die</strong> <strong>lebenslängliche</strong> Freiheitsstrafe im<br />
Strafgesetzbuch, im Atomgesetz sowie im Militärstrafgesetz.<br />
3.1 Strafgesetzbuch<br />
Lebenslängliches Zuchthaus kann beim Tatbestand des Mordes 69 , der Geiselnahme 70 und bei<br />
Angriffen auf <strong>die</strong> Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft 71 verhängt werden.<br />
Die Androhung der <strong>lebenslängliche</strong>n Freiheitsstrafe war bis zum 31.12.1989 bei Mord als<br />
einzigem Delikt absolut. Seit dem 1.1.1990 ist <strong>die</strong> Strafandrohung alternativ, d.h. es kann<br />
anstelle der <strong>lebenslängliche</strong>n Freiheitsstrafe eine Zeitstrafe nicht unter zehn Jahren verhängt<br />
werden. Bei der Geiselnahme und der Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft kann jedoch nur<br />
in schweren Fällen <strong>lebenslängliche</strong>s Zuchthaus verhängt werden. Bei beiden Tatbeständen ist<br />
<strong>die</strong> Strafdrohung fakultativ.<br />
3.2 Atomgesetz<br />
Die <strong>lebenslängliche</strong> Freiheitsstrafe wird im Atomgesetz beim Tatbestand der qualifizierten<br />
Gefährdung durch Freisetzen von Atomenergie angedroht. Art. 29 Ziff. 1 Abs. 2 AtG sieht <strong>die</strong><br />
<strong>lebenslängliche</strong> Freiheitsstrafe alternativ zu Zuchthaus nicht unter fünf Jahren vor.<br />
3.3 Militärstrafgesetz<br />
Im Militärstrafgesetz findet man <strong>die</strong> <strong>lebenslängliche</strong> Freiheitsstrafe bei Ungehorsam vor dem<br />
Feind in Kriegszeiten 72 , Meuterei vor dem Feind 73 , vorsätzlichem Wachtverbrechen oder<br />
-vergehen vor dem Feind in Kriegszeiten 74 , landesverräterischer Verletzung militärischer<br />
Geheimnisse 75 , militärischem Landesverrat 76 , schwerer Begünstigung des Feindes 77 , Mord 78<br />
und schwerer Geiselnahme 79 .<br />
68<br />
69<br />
70<br />
71<br />
72<br />
73<br />
74<br />
75<br />
76<br />
Pless-Bächler, S. 18-19.<br />
Art. 112 StGB.<br />
Art. 185 Ziff. 3 StGB.<br />
Art. 266 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.<br />
Art. 61 Ziff. 2 MStG.<br />
Art. 63 Ziff. 2 MStG.<br />
Art. 76 Ziff. 3 MStG.<br />
Art. 86 Ziff. 2 MStG.<br />
Art. 87 Ziff. 3 MStG.