die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern
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Bundesrat oder der Kantonsregierung zu. 168 Zuständig für seine Behandlung ist bei Urteilen<br />
eidgenössischer Instanzen <strong>die</strong> Bundesversammlung, bei Urteilen kantonaler Gerichte <strong>die</strong><br />
Begnadigungsbehörde des Urteilskantons. 169<br />
Die materiellen Voraussetzungen der Begnadigung sind nirgends vorgeschrieben und lassen<br />
sich der Natur der Begnadigung nach auch nicht gesetzlich regeln. 170 Gründe für <strong>die</strong><br />
Begnadigung können sein: das Vorliegen einer Gesetzeshärte, <strong>die</strong> ausnahmsweise Korrektur<br />
eines Fehlurteils 171 , eine einschneidende Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des<br />
Betroffenen, <strong>die</strong> Änderung rechtlicher Voraussetzungen usw. 172 Das Vorliegen eines Grundes<br />
genügt aber noch nicht, der Betroffene muss auch „begnadigungswürdig“ sein, d.h.<br />
grundsätzlich eine rechtstreue Gesinnung zeigen und nicht liederlich oder arbeitsscheu sein. 173<br />
Da <strong>die</strong> Begnadigung dem freien Ermessen der zuständigen Behörde unterliegt, brauchen<br />
deren Entscheide nicht begründet zu werden und lassen sich auch nicht durch eidgenössische<br />
Rechtsmittel anfechten. 174 Wenn jedoch der Anspruch des Verurteilten auf Entgegennahme<br />
und Behandlung eines Begnadigungsgesuchs missachtet wird, besteht <strong>die</strong> Möglichkeit eines<br />
solchen Rechtsmittels. 175<br />
Die Begnadigung für Lebenslängliche hat seit der Einführung des Schweizerischen<br />
Strafgesetzbuches ihre Bedeutung verloren. Mit der bedingten Entlassung wurde der<br />
Höchststrafe das Zeitlose genommen. Die Begnadigung ist seither nicht mehr <strong>die</strong> einzige<br />
Chance, dass der Gefangene seine Freiheit wiedererlangt. 176 Eine bedingte Entlassung macht<br />
<strong>die</strong> Begnadigung gegenstandslos. 177<br />
168<br />
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171<br />
172<br />
173<br />
174<br />
175<br />
176<br />
177<br />
Art. 395 Ziff. 1-2 StGB.<br />
Art. 394 StGB.<br />
BGE 107 Ia 105.<br />
Eine Ausnahme für krasse Fehlurteile kennt z.B. <strong>die</strong> Praxis von Basel-Stadt.<br />
Pless-Bächler, S. 34.<br />
Trechsel, Vor Art. 394 N 2.<br />
BGE 107 Ia 106.<br />
BGE 106 Ia 132.<br />
Pless-Bächler, S. 35.<br />
BGE 117 Ia 86.