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die lebenslängliche freiheitsstrafe - SCIP - Universität Bern

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31<br />

Bundesrat oder der Kantonsregierung zu. 168 Zuständig für seine Behandlung ist bei Urteilen<br />

eidgenössischer Instanzen <strong>die</strong> Bundesversammlung, bei Urteilen kantonaler Gerichte <strong>die</strong><br />

Begnadigungsbehörde des Urteilskantons. 169<br />

Die materiellen Voraussetzungen der Begnadigung sind nirgends vorgeschrieben und lassen<br />

sich der Natur der Begnadigung nach auch nicht gesetzlich regeln. 170 Gründe für <strong>die</strong><br />

Begnadigung können sein: das Vorliegen einer Gesetzeshärte, <strong>die</strong> ausnahmsweise Korrektur<br />

eines Fehlurteils 171 , eine einschneidende Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des<br />

Betroffenen, <strong>die</strong> Änderung rechtlicher Voraussetzungen usw. 172 Das Vorliegen eines Grundes<br />

genügt aber noch nicht, der Betroffene muss auch „begnadigungswürdig“ sein, d.h.<br />

grundsätzlich eine rechtstreue Gesinnung zeigen und nicht liederlich oder arbeitsscheu sein. 173<br />

Da <strong>die</strong> Begnadigung dem freien Ermessen der zuständigen Behörde unterliegt, brauchen<br />

deren Entscheide nicht begründet zu werden und lassen sich auch nicht durch eidgenössische<br />

Rechtsmittel anfechten. 174 Wenn jedoch der Anspruch des Verurteilten auf Entgegennahme<br />

und Behandlung eines Begnadigungsgesuchs missachtet wird, besteht <strong>die</strong> Möglichkeit eines<br />

solchen Rechtsmittels. 175<br />

Die Begnadigung für Lebenslängliche hat seit der Einführung des Schweizerischen<br />

Strafgesetzbuches ihre Bedeutung verloren. Mit der bedingten Entlassung wurde der<br />

Höchststrafe das Zeitlose genommen. Die Begnadigung ist seither nicht mehr <strong>die</strong> einzige<br />

Chance, dass der Gefangene seine Freiheit wiedererlangt. 176 Eine bedingte Entlassung macht<br />

<strong>die</strong> Begnadigung gegenstandslos. 177<br />

168<br />

169<br />

170<br />

171<br />

172<br />

173<br />

174<br />

175<br />

176<br />

177<br />

Art. 395 Ziff. 1-2 StGB.<br />

Art. 394 StGB.<br />

BGE 107 Ia 105.<br />

Eine Ausnahme für krasse Fehlurteile kennt z.B. <strong>die</strong> Praxis von Basel-Stadt.<br />

Pless-Bächler, S. 34.<br />

Trechsel, Vor Art. 394 N 2.<br />

BGE 107 Ia 106.<br />

BGE 106 Ia 132.<br />

Pless-Bächler, S. 35.<br />

BGE 117 Ia 86.

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