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DEBIZZ/BERATUNG/ADVERTORIAL<br />
Neue Bestimmungen auf dem Gebiet<br />
des Insolvenzrechts: Ende der vertraglichen<br />
Beendigungsklauseln im Insolvenzfall<br />
Erhöhung des Schwellenwertes für Forderungen auf RON 30.000. Kritik<br />
seitens von Spezialisten für Forderungseintreibungen<br />
Die Hebung der Mindesthöhe einer<br />
Verbindlichkeit, welche es einem Gläubiger<br />
ermöglicht ein Insolvenzverfahren<br />
einzuleiten, von RON 10.000 auf RON<br />
30.000 hat zu massiver Kritik seitens der<br />
Spezialisten auf dem Gebiet der Forderungseintreibung<br />
geführt.<br />
Diese scheint nicht unberechtigt vor<br />
dem Hintergrund, dass die Anzahl rumänischer<br />
Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung, die lediglich mit einem Mindeststammkapital<br />
iHv RON 200 ausgestattet<br />
sind und in schädigender Absicht<br />
bzw. zumindest grob fahrlässig agieren,<br />
bedenklich angestiegen ist.<br />
Nach der erwähnten Änderung sind<br />
nunmehr Gläubigern mit Forderungen<br />
unter RON 30.000 weitestgehend die<br />
Hände gebunden, sofern nicht der Schuldner<br />
selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
beantragt. Gleichfalls ist die<br />
alternative gerichtliche Zusprechung einer<br />
Zahlungsaufforderung gegenüber<br />
dem Schuldner selten zielführend, sofern<br />
der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist<br />
oder eine Insolvenz unmittelbar bevor<br />
steht. Der Gläubiger kann daher einzig<br />
hoffen, dass ein anderer Gläubiger mit<br />
einer Forderung über RON 30.000 einen<br />
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
stellt.<br />
Beendigung von aufrechten Vertragsverhältnissen<br />
aufgrund von Insolvenz<br />
Größere Unternehmen (insbesonders<br />
solche, die aufgrund der Natur ihres Unternehmensgegenstandes<br />
eine große Anzahl<br />
von Verträgen mit einem breiten<br />
Personenkreis abschließen) haben sich<br />
bislang gegenüber ihren sich in Insolvenz<br />
(i.e. Reorganisation und/oder Konkurs)<br />
befindlichen Vertragspartnern ihre Leistungserfüllung<br />
aufgrund vertraglicher<br />
Schutzklauseln vorbehalten. Diese Klauseln<br />
sahen die Vertragsauflösung vor, für<br />
den Fall, dass sich der Vertragspartner<br />
im Insolvenzverfahren befand oder zur<br />
Liquidation/richterlichen Löschung gezwungen<br />
war. Solche Klauseln minderten<br />
jedoch oftmals die Chancen einer<br />
Restrukturierung von Schuldnern und<br />
somit das Schuldnervermögen.<br />
Daher ist Artikel 86 des Gesetz Nr.<br />
85 über das Insolvenzverfahren aus Unternehmersicht<br />
vermutlich die bedeutendste<br />
Änderung. Auf Grundlage dieses<br />
abgeänderten Artikels sind jegliche Vertragsklauseln<br />
mit dem Ziel der Auflösung<br />
von laufenden Verträgen aufgrund<br />
einer Verfahrenseröffnung ungültig.<br />
Einführung spezialisierter Insolvenzabteilungen<br />
im Rahmen der Kreisgerichte<br />
Gemäß dieser Änderung wird in Zukunft<br />
jedes Kreisgericht über eine eigene<br />
Insolvenzabteilung verfügen. Die Insolvenzabteilungen<br />
werden für sämtliche<br />
spezifische Insolvenzverfahren zuständig<br />
sein mit Ausnahme von Berufungen gemäß<br />
Artikel 8 des Gesetzes Nr. 85/2006.<br />
Diese Änderung soll die Professionalität<br />
der Insolvenzgerichtsbarkeit erhöhen sowie<br />
eine unitäre Ausübung dieses<br />
Rechtsgebietes mit sich bringen.<br />
Erhöhung der Rechtsgebühren (von<br />
RON 39 auf RON 120)<br />
Das Gesetz Nr. 277 novelliert weiters<br />
Gesetz Nr. 146/1997 betreffend Rechtsgebühren<br />
– insoweit, dass nunmehr eingebrachte<br />
Klagen, Anträge und Beschwerden<br />
gemäß Gesetz Nr. 85 sowie<br />
der Regierungsverordnung Nr. 10/2004<br />
über gerichtliche Umstrukturierungverfahren<br />
und Insolvenzen von Kreditgesellschaften<br />
mit einer Gebühr in Höhe von<br />
RON 120, anstatt der bisherigen Gebühr<br />
iHv RON 39, vergebührt werden.<br />
Verkürzte Frist zur Behandlung eines<br />
Konkursantrages seitens des Schuldners<br />
Ein insolventer Schuldner ist binnen<br />
längstens 30 Tagen nach Eintritt der Insolvenz<br />
verpflichtet einen Antrag bei<br />
Gericht einzubringen, um den Bestimmungen<br />
des Gesetzes Nr. 85 zu unterliegen.<br />
Gemäß den Änderungen des Gesetzes<br />
Nr. 277 wird über den Antrag des<br />
Schuldners nunmehr im Eilverfahren<br />
innerhalb von längstens 5 Tagen entschieden.<br />
Damit wird es Schuldnern rascher<br />
als bisher möglich sein, mit einem<br />
Insolvenzverfahren zu beginnen. Wir<br />
halten fest, dass vor dieser Änderung<br />
zwischen Antrag und Verfahrensbeginn<br />
in der Praxis gewöhnlich ein Zeitraum<br />
von mehreren Monaten lag.<br />
Die erwähnten Änderungen machen<br />
das Insolvenzgesetz dynamischer, was<br />
vor dem Hintergrund des Anstiegs solcher<br />
Verfahren in Zeiten der Wirtschaftskrise<br />
dringend notwendig ist. Wenn einige<br />
Änderungen vorbehaltlos gut geheißen<br />
werden können und aller Voraussicht<br />
nach Verfahren tatsächlich beschleunigen<br />
werden, sind einige der Änderungen<br />
des Gesetzes Nr. 277 zu hinterfragen<br />
und werden in Zukunft noch<br />
Gegenstand zahlreicher Diskussionen<br />
seitens betroffener Personen oder Unternehmen<br />
sein.<br />
Emeric Domokos Hancu<br />
Schoenherr [i Asocia]ii<br />
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