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DEBIZZ/BERATUNG/ADVERTORIAL<br />

Neue Bestimmungen auf dem Gebiet<br />

des Insolvenzrechts: Ende der vertraglichen<br />

Beendigungsklauseln im Insolvenzfall<br />

Erhöhung des Schwellenwertes für Forderungen auf RON 30.000. Kritik<br />

seitens von Spezialisten für Forderungseintreibungen<br />

Die Hebung der Mindesthöhe einer<br />

Verbindlichkeit, welche es einem Gläubiger<br />

ermöglicht ein Insolvenzverfahren<br />

einzuleiten, von RON 10.000 auf RON<br />

30.000 hat zu massiver Kritik seitens der<br />

Spezialisten auf dem Gebiet der Forderungseintreibung<br />

geführt.<br />

Diese scheint nicht unberechtigt vor<br />

dem Hintergrund, dass die Anzahl rumänischer<br />

Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung, die lediglich mit einem Mindeststammkapital<br />

iHv RON 200 ausgestattet<br />

sind und in schädigender Absicht<br />

bzw. zumindest grob fahrlässig agieren,<br />

bedenklich angestiegen ist.<br />

Nach der erwähnten Änderung sind<br />

nunmehr Gläubigern mit Forderungen<br />

unter RON 30.000 weitestgehend die<br />

Hände gebunden, sofern nicht der Schuldner<br />

selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

beantragt. Gleichfalls ist die<br />

alternative gerichtliche Zusprechung einer<br />

Zahlungsaufforderung gegenüber<br />

dem Schuldner selten zielführend, sofern<br />

der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist<br />

oder eine Insolvenz unmittelbar bevor<br />

steht. Der Gläubiger kann daher einzig<br />

hoffen, dass ein anderer Gläubiger mit<br />

einer Forderung über RON 30.000 einen<br />

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

stellt.<br />

Beendigung von aufrechten Vertragsverhältnissen<br />

aufgrund von Insolvenz<br />

Größere Unternehmen (insbesonders<br />

solche, die aufgrund der Natur ihres Unternehmensgegenstandes<br />

eine große Anzahl<br />

von Verträgen mit einem breiten<br />

Personenkreis abschließen) haben sich<br />

bislang gegenüber ihren sich in Insolvenz<br />

(i.e. Reorganisation und/oder Konkurs)<br />

befindlichen Vertragspartnern ihre Leistungserfüllung<br />

aufgrund vertraglicher<br />

Schutzklauseln vorbehalten. Diese Klauseln<br />

sahen die Vertragsauflösung vor, für<br />

den Fall, dass sich der Vertragspartner<br />

im Insolvenzverfahren befand oder zur<br />

Liquidation/richterlichen Löschung gezwungen<br />

war. Solche Klauseln minderten<br />

jedoch oftmals die Chancen einer<br />

Restrukturierung von Schuldnern und<br />

somit das Schuldnervermögen.<br />

Daher ist Artikel 86 des Gesetz Nr.<br />

85 über das Insolvenzverfahren aus Unternehmersicht<br />

vermutlich die bedeutendste<br />

Änderung. Auf Grundlage dieses<br />

abgeänderten Artikels sind jegliche Vertragsklauseln<br />

mit dem Ziel der Auflösung<br />

von laufenden Verträgen aufgrund<br />

einer Verfahrenseröffnung ungültig.<br />

Einführung spezialisierter Insolvenzabteilungen<br />

im Rahmen der Kreisgerichte<br />

Gemäß dieser Änderung wird in Zukunft<br />

jedes Kreisgericht über eine eigene<br />

Insolvenzabteilung verfügen. Die Insolvenzabteilungen<br />

werden für sämtliche<br />

spezifische Insolvenzverfahren zuständig<br />

sein mit Ausnahme von Berufungen gemäß<br />

Artikel 8 des Gesetzes Nr. 85/2006.<br />

Diese Änderung soll die Professionalität<br />

der Insolvenzgerichtsbarkeit erhöhen sowie<br />

eine unitäre Ausübung dieses<br />

Rechtsgebietes mit sich bringen.<br />

Erhöhung der Rechtsgebühren (von<br />

RON 39 auf RON 120)<br />

Das Gesetz Nr. 277 novelliert weiters<br />

Gesetz Nr. 146/1997 betreffend Rechtsgebühren<br />

– insoweit, dass nunmehr eingebrachte<br />

Klagen, Anträge und Beschwerden<br />

gemäß Gesetz Nr. 85 sowie<br />

der Regierungsverordnung Nr. 10/2004<br />

über gerichtliche Umstrukturierungverfahren<br />

und Insolvenzen von Kreditgesellschaften<br />

mit einer Gebühr in Höhe von<br />

RON 120, anstatt der bisherigen Gebühr<br />

iHv RON 39, vergebührt werden.<br />

Verkürzte Frist zur Behandlung eines<br />

Konkursantrages seitens des Schuldners<br />

Ein insolventer Schuldner ist binnen<br />

längstens 30 Tagen nach Eintritt der Insolvenz<br />

verpflichtet einen Antrag bei<br />

Gericht einzubringen, um den Bestimmungen<br />

des Gesetzes Nr. 85 zu unterliegen.<br />

Gemäß den Änderungen des Gesetzes<br />

Nr. 277 wird über den Antrag des<br />

Schuldners nunmehr im Eilverfahren<br />

innerhalb von längstens 5 Tagen entschieden.<br />

Damit wird es Schuldnern rascher<br />

als bisher möglich sein, mit einem<br />

Insolvenzverfahren zu beginnen. Wir<br />

halten fest, dass vor dieser Änderung<br />

zwischen Antrag und Verfahrensbeginn<br />

in der Praxis gewöhnlich ein Zeitraum<br />

von mehreren Monaten lag.<br />

Die erwähnten Änderungen machen<br />

das Insolvenzgesetz dynamischer, was<br />

vor dem Hintergrund des Anstiegs solcher<br />

Verfahren in Zeiten der Wirtschaftskrise<br />

dringend notwendig ist. Wenn einige<br />

Änderungen vorbehaltlos gut geheißen<br />

werden können und aller Voraussicht<br />

nach Verfahren tatsächlich beschleunigen<br />

werden, sind einige der Änderungen<br />

des Gesetzes Nr. 277 zu hinterfragen<br />

und werden in Zukunft noch<br />

Gegenstand zahlreicher Diskussionen<br />

seitens betroffener Personen oder Unternehmen<br />

sein.<br />

Emeric Domokos Hancu<br />

Schoenherr [i Asocia]ii<br />

<strong>Kontakt</strong> <strong>Info</strong>:<br />

Schoenherr [i Asocia]ii SCA<br />

Dacia Blvd. 30, Et. 7<br />

Sektor 1, RO-010413 Bukarest<br />

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