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DEBIZZ/BERATUNG/ADVERTORIAL<br />

Überfällige Regelungen zu<br />

„IFN“ veröffentlicht<br />

Nach leidvollen Erfahrungen mit<br />

„schwarzen Schafen“ unter den Finanzdienstleistern<br />

wurde Anfang 2006 die<br />

rechtliche Konstruktion der „Finanzinstitutionen,<br />

die keine Banken sind (institu]ii<br />

financiare nebancare, kurz „IFN“)<br />

geschaffen. Unter diesen Begriff fallende<br />

Dienstleister, zu denen auch Anbieter<br />

von Finanzleasing gehören, müssen seither<br />

eine Vielzahl besonderer Pflichten<br />

unter der Aufsicht der Nationalbank<br />

BNR beachten. Der Gesetzgeber hatte<br />

im April mit dem Gesetz Nr. 93/2009 einen<br />

neuen gesetzlichen Rahmen für IFN<br />

geschaffen und der BNR eine Frist von<br />

90 Tagen zur Erarbeitung eines konkretisierenden<br />

Reglements gesetzt. Unmittelbar<br />

vor Redaktionsschluss und damit<br />

3 Monate zu spät wurde dieses Reglement<br />

nun im Amtsblatt veröffentlicht.<br />

Betroffene Unternehmen<br />

Die Pflichten einer „IFN“ obliegen<br />

rumänischen Unternehmen (und Niederlassungen<br />

ausländischer), die bestimmte,<br />

abschließend aufgezählte Finanzdienstleistungen<br />

anbieten. Im<br />

Wesentlichen gehören hierzu die Kreditvergabe<br />

außerhalb des Bankensystems<br />

und − besonders praxisrelevant<br />

− das Finanzleasing (leasing financiar).<br />

Die Abgrenzung dieser<br />

Leasingform vom operationellen<br />

Leasing (leasing<br />

opera]ional), zu dessen Betrieb<br />

kein IFN-Status erforderlich<br />

ist, erfolgt hauptsächlich<br />

aufgrund steuerrechtlicher<br />

und buchhalterischer<br />

Aspekte sowie anhand<br />

der Frage, ob das<br />

Risiko der Verwertung<br />

des Leasinggegenstands<br />

zum Restwert<br />

auf den Leasingnehmer<br />

übertragen<br />

wird oder<br />

Christian Weident, Rechtsanwalt<br />

nicht. Sie kann im Einzelfall ebenso<br />

schwierig wie entscheidend sein.<br />

Wesentliche Regelungen<br />

„IFN“ ist keine Gesellschaftsform.<br />

Gesellschaften, die zum IFN-Status verpflichtet<br />

sind, müssen in die Rechtsform<br />

einer Aktiengesellschaft eingekleidet<br />

sein. Ihr Mindestgrundkapital beträgt<br />

200.000 Euro; ausnahmsweise dann<br />

3 Mio. Euro, wenn sie hypothekarisch<br />

gesicherte Finanzierungen gewähren. Der<br />

Geschäftsgegenstand einer IFN darf sich<br />

nur auf einen Kreis bestimmter Finanzierungstätigkeiten<br />

und die dazu gehörenden<br />

Hilfsaktivitäten beschränken. Die<br />

Richtigkeit der Buchführung von IFN<br />

wird durch eine Auditierungspflicht sichergestellt.<br />

Besondere Anforderungen<br />

bestehen auch an die Aktionäre, die Geschäftsleitung,<br />

die sogenannten Leiter<br />

(con duc`tori) und die Buchprüfer der<br />

Gesellschaft. Hierzu und zu einer Vielzahl<br />

von Daten und Aspekten bestehen<br />

strenge Mitteilungs- und regelmäßige<br />

Berichtspflichten gegenüber der Nationalbank.<br />

Registrierungspflichten und<br />

-voraussetzungen<br />

IFN werden durch die BNR<br />

zum Betrieb zugelassen. Eine<br />

IFN muss binnen 30 Tagen<br />

nach ihrer Handelsregistereintragung<br />

in das sog. „generelle<br />

Register“ aufgenommen werden.<br />

Hierfür muss sie bei der<br />

Regelungs- und Zulassungsabteilung<br />

der BNR eine Vielzahl<br />

von Dokumenten einreichen.<br />

Nachzuweisen ist u. a.:<br />

• die Identität der<br />

Aktionäre sowie die<br />

Struktur der Unternehmensgruppen,<br />

zu<br />

denen diese gehören;<br />

• das Vorhandensein von Leitern<br />

(conduc`tori), deren Ruf und Erfahrung<br />

angemessen sind (erfreulicherweise wurde<br />

abgeschafft, dass die Leiter Arbeitnehmer<br />

der IFN sein und ein Hochschulstudium<br />

nachweisen müssen. So hat endlich<br />

eine Anpassung an die Regelungen<br />

des Handelsgesellschaftsgesetzes 31/1990<br />

und an die Realität stattgefunden);<br />

• der gute Ruf und die Erfahrung<br />

der Vorstands-/Aufsichtsratsmitglieder;<br />

•Erfahrung und Fähigkeit der satzungsmäßigen<br />

oder externen Buchprüfer<br />

(auditori), die von der BNR genehmigt<br />

werden müssen;<br />

• das Vorhandensein interner Regelungen<br />

bezüglich der Tätigkeit der IFN.<br />

Je nach Art und Umfang der Tätigkeit<br />

erfolgt darüber hinaus eine Eintragung<br />

in das sogenannte Spezial- oder<br />

das Nach weisregister, womit weitergehende<br />

Pflichten einhergehen.<br />

Sonstiges<br />

Aus Platzgründen kann abschließend<br />

nur darauf hingewiesen werden,<br />

dass besondere Organisationsvorschriften<br />

betreffend die Geheimhaltung von<br />

Daten, das Risikomanagement, die interne<br />

Kontrolle u.v.m. existieren.<br />

Die ursprünglich in einer unscheinbaren<br />

Regierungsverordnung und nicht<br />

weniger als 8 Reglements der Nationalbank<br />

verstreuten Regelungen betreffend<br />

IFN sind nunmehr in zwei Rechtsakte<br />

zusammengefasst und strukturiert worden.<br />

Zusätzlich wurden zuvor bestehende<br />

Unklarheiten und Unstimmigkeiten<br />

beseitigt. Der somit kompaktisierte<br />

und konkretisierte rechtliche Rahmen<br />

macht einen guten ersten Eindruck.<br />

Christian Weident, RA<br />

<strong>Kontakt</strong> <strong>Info</strong>:<br />

STALFORT Legal. Tax. Audit.<br />

Bukarest – Sibiu – Bistri]a – Berlin<br />

Büro Bukarest:<br />

Tel.: +40 – 21 – 314 46 57<br />

Fax: +40 – 21 – 315 78 36<br />

E-Mail: bukarest@stalfort.ro<br />

www.stalfort.ro<br />

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