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Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />

Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />

G. STRAFE KANN VERHÄRTUNG BEWIRKEN.<br />

Eine Strafe kann Angst und Wut auslösen, ein Jugendlicher weicht der Strafe aus.<br />

Jugendliche sind der Autorität ausgeliefert, sie versuchen ihr auszuweichen.<br />

H. STRAFE KANN ZU EINEM STATUSGEWINN FÜHREN.<br />

Eine Strafe kann die Bedeutung eines Ritterschlags erlangen.<br />

Bsp: Ein Rechtsradikaler wird bestraft, sein Status wächst, er wird als Märtyrer betrachtet.<br />

Seine Akzeptanz in der Gruppe wächst, die Strafe wird als Belohnung betrachtet.<br />

Diese Wirkung soll verhindert werden. Die Strafe soll zur Einsicht führen. Dies ist nur möglich,<br />

wenn der Betroffene das Verbot versteht und das Verfahren akzeptiert.<br />

Der Jugendliche soll spüren, dass die Reaktion seinem Verhalten gilt, nicht seiner Person, er muss im<br />

Verfahren respektiert werden.<br />

Bei der Festlegung der Strafe muss auf die individuelle Wirkung der Strafe geachtet werden.<br />

II.<br />

Häufige psychiatrische Komplikationen<br />

Internationale Klassifikationen: DSN 4, ICD 10.<br />

Damit werden einzelne Störungen beschrieben und definiert, darunter auch physische Krankheiten: F<br />

00 – F 99. Das sind alle Klassifizierungen, auch für Erwachsene. Die Entwicklungsstörungen haben<br />

die Nummer F 8 und F 9, das sind die Verhaltens- und emotionalen Störungen, diese sind speziell auf<br />

Jugendliche zugeschnitten. Diese Störungen beginnen oft in der Jugend.<br />

Bei Jugendlichen sind solche Störungen schwer zu diagnostizieren, weil sie oft von der Entwicklung<br />

überlagert werden.<br />

F 8 und F 9 können sich ab dem 12. Altersjahr manifestieren. Statt von Psychosen spricht man eher<br />

von Adoleszenzkrisen. Diese können erst noch zu Störungen führen.<br />

§ 4 Prinzipien des <strong>Jugendstrafrecht</strong>s<br />

I. Strafrechtliche Ordnung<br />

Das <strong>Jugendstrafrecht</strong> ist eine strafrechtliche Ordnung. Bei der Revision des <strong>Jugendstrafrecht</strong>s diskutierte<br />

man darüber, auch zivilrechtliche und öffentlichrechtliche Bestimmungen zu integrieren.<br />

Ablehnungsgründe für die Integration der Jugendstrafnormen im StGB:<br />

II.<br />

- Der Bund hat nicht die Kompetenz, die Jugendbestimmungen zu integrieren<br />

- Mit der Selbständigkeit des JStG soll das Bewusstsein der Jugendlichen gestärkt werden.<br />

- Das Jugendwohlfahrtsgesetz wäre zu wenig leistungsfähig, da das Bedürfnis zu leichten Strafen<br />

bestehen würde.<br />

Folge: - Ausrichtung nur auf Jugendliche.<br />

Sonderstrafrecht<br />

- Die Eltern können nur nach StGB 305 bestraft werden, wenn sie sich am Delikt<br />

beteiligt haben, wenn sie die Jugendlichen beschützen wollen.<br />

- StGB 219: Wenn die Eltern die Elternpflichten verletzen.<br />

- StGB 333: Wenn die Eltern die Aufsichtspflichten verletzen.<br />

Das JStG ist lex specialis, das ausschliesslich für Jugendliche angewendet wird.<br />

Das Sonderstrafrecht wird stärker betont, da die Jugendstrafnormen in einem eigenen Gesetz sind.<br />

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