Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />
Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />
G. STRAFE KANN VERHÄRTUNG BEWIRKEN.<br />
Eine Strafe kann Angst und Wut auslösen, ein Jugendlicher weicht der Strafe aus.<br />
Jugendliche sind der Autorität ausgeliefert, sie versuchen ihr auszuweichen.<br />
H. STRAFE KANN ZU EINEM STATUSGEWINN FÜHREN.<br />
Eine Strafe kann die Bedeutung eines Ritterschlags erlangen.<br />
Bsp: Ein Rechtsradikaler wird bestraft, sein Status wächst, er wird als Märtyrer betrachtet.<br />
Seine Akzeptanz in der Gruppe wächst, die Strafe wird als Belohnung betrachtet.<br />
Diese Wirkung soll verhindert werden. Die Strafe soll zur Einsicht führen. Dies ist nur möglich,<br />
wenn der Betroffene das Verbot versteht und das Verfahren akzeptiert.<br />
Der Jugendliche soll spüren, dass die Reaktion seinem Verhalten gilt, nicht seiner Person, er muss im<br />
Verfahren respektiert werden.<br />
Bei der Festlegung der Strafe muss auf die individuelle Wirkung der Strafe geachtet werden.<br />
II.<br />
Häufige psychiatrische Komplikationen<br />
Internationale Klassifikationen: DSN 4, ICD 10.<br />
Damit werden einzelne Störungen beschrieben und definiert, darunter auch physische Krankheiten: F<br />
00 – F 99. Das sind alle Klassifizierungen, auch für Erwachsene. Die Entwicklungsstörungen haben<br />
die Nummer F 8 und F 9, das sind die Verhaltens- und emotionalen Störungen, diese sind speziell auf<br />
Jugendliche zugeschnitten. Diese Störungen beginnen oft in der Jugend.<br />
Bei Jugendlichen sind solche Störungen schwer zu diagnostizieren, weil sie oft von der Entwicklung<br />
überlagert werden.<br />
F 8 und F 9 können sich ab dem 12. Altersjahr manifestieren. Statt von Psychosen spricht man eher<br />
von Adoleszenzkrisen. Diese können erst noch zu Störungen führen.<br />
§ 4 Prinzipien des <strong>Jugendstrafrecht</strong>s<br />
I. Strafrechtliche Ordnung<br />
Das <strong>Jugendstrafrecht</strong> ist eine strafrechtliche Ordnung. Bei der Revision des <strong>Jugendstrafrecht</strong>s diskutierte<br />
man darüber, auch zivilrechtliche und öffentlichrechtliche Bestimmungen zu integrieren.<br />
Ablehnungsgründe für die Integration der Jugendstrafnormen im StGB:<br />
II.<br />
- Der Bund hat nicht die Kompetenz, die Jugendbestimmungen zu integrieren<br />
- Mit der Selbständigkeit des JStG soll das Bewusstsein der Jugendlichen gestärkt werden.<br />
- Das Jugendwohlfahrtsgesetz wäre zu wenig leistungsfähig, da das Bedürfnis zu leichten Strafen<br />
bestehen würde.<br />
Folge: - Ausrichtung nur auf Jugendliche.<br />
Sonderstrafrecht<br />
- Die Eltern können nur nach StGB 305 bestraft werden, wenn sie sich am Delikt<br />
beteiligt haben, wenn sie die Jugendlichen beschützen wollen.<br />
- StGB 219: Wenn die Eltern die Elternpflichten verletzen.<br />
- StGB 333: Wenn die Eltern die Aufsichtspflichten verletzen.<br />
Das JStG ist lex specialis, das ausschliesslich für Jugendliche angewendet wird.<br />
Das Sonderstrafrecht wird stärker betont, da die Jugendstrafnormen in einem eigenen Gesetz sind.<br />
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