19.11.2013 Aufrufe

Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />

Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />

JStG 17ff: GEMEINSAME VOLLZUGSBEDIMMUNGEN FÜR ALLE MASSNAHMEN, ALSO<br />

AUCH FÜR DIE AMBULANTEN MASSNAHMEN.<br />

JStG 17: Gemeinsame Bestimmungen zum Vollzug von Massnahmen<br />

Diese Bestimmungen knüpfen nicht nur an die Unterbringung an!<br />

- Vollzugsbehörde, jugendstrafrechtliche Behörde im Kanton <strong>Bern</strong> ist der Jugendrichter.<br />

- Deren Kompetenzen sind erhöht worden. (Überwachung, Weisungen erteilen)<br />

JStG 18: Änderung der Massnahmen<br />

- Änderung der Massnahme:<br />

- Geteilte Zuständigkeit.<br />

- Vollziehende Behörde entscheidet, wenn die Massnahme durch eine leichtere ersetzt wird.<br />

- Urteilende Behörde/Gericht entscheidet, wenn die Massnahme zum Nachteil des Jugendlichen<br />

abgeändert wird.<br />

- Es gibt keine bedingte Entlassungen bei den Massnahmen mehr (bei den Strafen schon), diese<br />

wurde durch den Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der stationären in eine ambulante<br />

Massnahme ersetzt.<br />

JStG 19: Beendigung der Massnahmen<br />

- Beendigung spätestens mit 22 Jahren.<br />

- Neu: - Aufhebung nicht nur bei Erfolg, sondern auch bei Misserfolg, hier kann aber allen<br />

falls die Strafe noch durchgeführt werden.<br />

- Es gibt keine Mindestdauer mehr, nur der Zweck ist massgeblich, nicht das Delikt.<br />

- Nach oben sind die Massnahmen nur durch die Altersgrenze beschränkt.<br />

- Ambulante Massnahmen enden mit dem 18. Lebensjahr. Um die ambulante Massnahme fortzusetzen,<br />

ist das Einverständnis der Betroffenen erforderlich.<br />

JStG 20: Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des <strong>Jugendstrafrecht</strong>s<br />

Wenn kein kriminalpräventiver Zweck verfolgt wird, soll die Massnahme zivilrechtlich durchgeführt<br />

werden. Wenn keine Straftat begangen wurde, aber ein Eingreifen dennoch erforderlich ist, kommen<br />

die zivilrechtlichen Massnahmen zur Anwendung.<br />

Voraussetzungen Konsequenz Folge wenn nicht erfüllt<br />

Straftat (tb/rw) Eröffnungsstrafverfahren Eventuell Zivilrecht nach ZGB<br />

Straftat mit Verschulden<br />

Straftat und Massnahmebedürfnis<br />

Strafe als Normalsanktion, ev.<br />

Strafbefreiung<br />

Strafe und Schutzmassnahme<br />

oder nur Schutzmassnahmen<br />

Einstellung oder Freispruch, ev.<br />

Schutzmassnahmen JStG<br />

Keine Schutzmassnahmen<br />

Es muss immer eine Straftat vorliegen, um eine Sanktion aussprechen zu können:<br />

- Straftat wurde begangen, d.h. tatbestandsmässig und rechtswidrig: (Wenn keine Straftat begangen<br />

wurde: ev. zivilrechtliche Massnahmen)<br />

- mit Verschulden: Im Normalfall wird eine Strafe ausgesprochen<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!