Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />
Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />
JStG 17ff: GEMEINSAME VOLLZUGSBEDIMMUNGEN FÜR ALLE MASSNAHMEN, ALSO<br />
AUCH FÜR DIE AMBULANTEN MASSNAHMEN.<br />
JStG 17: Gemeinsame Bestimmungen zum Vollzug von Massnahmen<br />
Diese Bestimmungen knüpfen nicht nur an die Unterbringung an!<br />
- Vollzugsbehörde, jugendstrafrechtliche Behörde im Kanton <strong>Bern</strong> ist der Jugendrichter.<br />
- Deren Kompetenzen sind erhöht worden. (Überwachung, Weisungen erteilen)<br />
JStG 18: Änderung der Massnahmen<br />
- Änderung der Massnahme:<br />
- Geteilte Zuständigkeit.<br />
- Vollziehende Behörde entscheidet, wenn die Massnahme durch eine leichtere ersetzt wird.<br />
- Urteilende Behörde/Gericht entscheidet, wenn die Massnahme zum Nachteil des Jugendlichen<br />
abgeändert wird.<br />
- Es gibt keine bedingte Entlassungen bei den Massnahmen mehr (bei den Strafen schon), diese<br />
wurde durch den Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der stationären in eine ambulante<br />
Massnahme ersetzt.<br />
JStG 19: Beendigung der Massnahmen<br />
- Beendigung spätestens mit 22 Jahren.<br />
- Neu: - Aufhebung nicht nur bei Erfolg, sondern auch bei Misserfolg, hier kann aber allen<br />
falls die Strafe noch durchgeführt werden.<br />
- Es gibt keine Mindestdauer mehr, nur der Zweck ist massgeblich, nicht das Delikt.<br />
- Nach oben sind die Massnahmen nur durch die Altersgrenze beschränkt.<br />
- Ambulante Massnahmen enden mit dem 18. Lebensjahr. Um die ambulante Massnahme fortzusetzen,<br />
ist das Einverständnis der Betroffenen erforderlich.<br />
JStG 20: Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des <strong>Jugendstrafrecht</strong>s<br />
Wenn kein kriminalpräventiver Zweck verfolgt wird, soll die Massnahme zivilrechtlich durchgeführt<br />
werden. Wenn keine Straftat begangen wurde, aber ein Eingreifen dennoch erforderlich ist, kommen<br />
die zivilrechtlichen Massnahmen zur Anwendung.<br />
Voraussetzungen Konsequenz Folge wenn nicht erfüllt<br />
Straftat (tb/rw) Eröffnungsstrafverfahren Eventuell Zivilrecht nach ZGB<br />
Straftat mit Verschulden<br />
Straftat und Massnahmebedürfnis<br />
Strafe als Normalsanktion, ev.<br />
Strafbefreiung<br />
Strafe und Schutzmassnahme<br />
oder nur Schutzmassnahmen<br />
Einstellung oder Freispruch, ev.<br />
Schutzmassnahmen JStG<br />
Keine Schutzmassnahmen<br />
Es muss immer eine Straftat vorliegen, um eine Sanktion aussprechen zu können:<br />
- Straftat wurde begangen, d.h. tatbestandsmässig und rechtswidrig: (Wenn keine Straftat begangen<br />
wurde: ev. zivilrechtliche Massnahmen)<br />
- mit Verschulden: Im Normalfall wird eine Strafe ausgesprochen<br />
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