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Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />

Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />

III.<br />

Schutzmassnahmen und Strafen (3. Kapitel)<br />

JStG 10 – 35 sind der Kern des Gesetzes. Dieser Teil des JStG ist in 3 Abschnitte unterteilt: Allgemeine<br />

Voraussetzungen, Schutzmassnahmen und Strafen.<br />

1. Allgemeine Voraussetzungen (1. Abschnitt)<br />

JStG 10: Anordnung der Schutzmassnahmen<br />

- Die Voraussetzungen gelten für alle Schutzmassnahmen<br />

- Dualistisch: Zwei-spurig: Neben Strafen könne auch Massnahmen angeordnet werden.<br />

- Vikariierend: Die Massnahme und die Strafe werden angeordnet, die eine Sanktion ersetzt die<br />

andere. Im günstigen Fall ersetzt die Massnahme die Strafe. Die Zeit der Massnahme wird der<br />

Strafe angerechnet. Dies gilt nur für stationäre Massnahmen. Die ambulante Massnahme kann<br />

neben der Strafe vollzogen werden, z.B. Arbeitsleistung.<br />

- Die Schutzmassnahmen werden nach den Bedürfnissen, nicht nach dem Verschulden angeordnet.<br />

Die Grenze wird durch das Verhältnismässigkeitsprinzip gezogen.<br />

- Die Massnahme muss verhältnismässig sein, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar, in Bezug<br />

auf die Gefahr, die bestehen würde ohne Anordnung einer Massnahme.<br />

- Es wird auf eine Gefahr reagiert, die ohne die Massnahme weiter bestehen würde.<br />

- Ausschlaggebend ist das Bedürfnis nach einer Einwirkung/Veränderung im Zeitpunkt der Beurteilung.<br />

JStG: Früher galt das kausale Prinzip, heute das finale Prinzip.<br />

Das Bedürfnis muss im Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen.<br />

Im Kanton <strong>Bern</strong> Vollstreckung durch den Richter.<br />

Das Gesetz muss die Massnahme konkret umschreiben.<br />

Bei den Schutzmassnahmen gilt das Prinzip, dass die Massnahme jederzeit geändert werden kann.<br />

JStG 11: Anordnung der Strafen<br />

- Voraussetzung für die Strafe ist das Verschulden (StGB 47 II: Definition):<br />

- Einsichtsfähigkeit<br />

- Fähigkeit, das Unrecht einzusehen<br />

- Direktions-/Steuerungsfähigkeit<br />

- StGB 19 ist anwendbar<br />

- StGB 47 ist anwendbar: Motivation des Täters und Schwere der Tat sind massgebend.<br />

Die Schuld ist die dem Täter vorwerfbare Schwere der Tat<br />

- Die Behörde hat grossen Ermessensspielraum<br />

Stratenwerth AT § 6, RN 48 (Ich glaube vom zweiten Band, AT II)<br />

Unter 15 Jahren: - Als Strafen kommen nur der Verweis und die persönliche Leistung bis zu 10<br />

Tagen in Betracht. Kombiniert mit den Schutzmassnahmen gibt das:<br />

- 14 verschiedene Strafen (ohne langen Freiheitsentzug)<br />

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