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Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />

Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />

Nicht ins Gesetz aufgenommen wurden zusätzliche Schutzbestimmungen für die 10-15 Jährigen und<br />

für die Untersuchungsdauer in der U-Haft von mehr als 14 Tagen.<br />

Die Verhältnismässigkeit ist hier ausdrücklich genannt: Die Dauer der U-Haft ist so kurz wie möglich<br />

zu halten.<br />

Die Möglichkeit des electronic monitoring ist nicht im Gesetz genannt.<br />

Beachte in diesem Zusammenhang:<br />

JStG 40 II c: Ein Jugendlicher wird verteidigt, wenn er mehr als 24 Stunden in U-Haft verbringt. Oft<br />

hat dies präventive Wirkung für die Behörden, dass eine U-Haft nicht mehr als 24 Stunden dauert.<br />

Zuständig ist die Untersuchungsleitung, nicht die Polizei. Die Polizei kann nicht eigenmächtig entscheiden.<br />

Das Verfahren wird obligatorisch eingestellt, wenn JStG 21 I erfüllt ist.<br />

JStG 7 II: Einstellung des Verfahrens<br />

JStG 8: Einstellung zum Zweck der Mediation<br />

Sinn der Mediation: Der Konflikt, der zwischen Täter und Opfer entstanden ist, soll auf privater Ebene<br />

wieder gutgemacht werden. Das Strafbedürfnis entfällt somit. Dies gilt nicht für schwere oder häufige<br />

Delikte; hier besteht ein öffentliches Interesse für die Sanktionierung.<br />

Die Mediation wird nur dort angewandt, wo kein überwiegendes öffentliches Interesse für eine Sanktionierung<br />

besteht. Es besteht die Möglichkeit der Sistierung des Verfahrens, um eine Mediation zu<br />

ermöglichen.<br />

JStG 21 I c: Die Grenzen sind hier viel enger.<br />

→ Wenn die Mediation erfolgreich ist: Das Verfahren wird definitiv eingestellt.<br />

→ Wenn die Mediation scheitert:<br />

Das Verfahren wird wieder aufgenommen.<br />

Vorbedingung: Die Tatumstände müssen geklärt sein. Das Delikt muss geklärt und eingestanden<br />

sein, es handelt sich hier aber nicht ein „Geständnis“ im prozessualen Sinn. Der Täter, das Opfer<br />

und die Eltern müssen einverstanden sein mit der Mediation.<br />

In einigen Kantonen wird die Mediation probeweise durchgeführt, es sind aber weitere Regelungen<br />

notwendig.<br />

Die Jugendlichen müssen sich hier mit der Tat auseinandersetzen.<br />

JStG 9: Abklärung der persönlichen Verhältnisse, Beobachtung und Begutachtung<br />

Persönlichkeitsuntersuchung: Die persönlichen Hintergründe einer Deliktsbegehung sind abzuklären.<br />

Es ist von der Person des jugendlichen Täters auszugehen. Das Delikt ist nicht Symptom einer<br />

persönlichen Entwicklung. Deshalb wird v.a. bei leichten Delikten nur eine oberflächliche Untersuchung<br />

vorgenommen. Dies ist im Interesse der Prozessökonomie, dient aber zum Schutz der Täter und<br />

dessen Familie. Man geht von „normalen“ Jugendlichen aus.<br />

Wo eine Massnahme erforderlich ist, ist eine Untersuchung auch stationär möglich.<br />

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