Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />
Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />
Nicht ins Gesetz aufgenommen wurden zusätzliche Schutzbestimmungen für die 10-15 Jährigen und<br />
für die Untersuchungsdauer in der U-Haft von mehr als 14 Tagen.<br />
Die Verhältnismässigkeit ist hier ausdrücklich genannt: Die Dauer der U-Haft ist so kurz wie möglich<br />
zu halten.<br />
Die Möglichkeit des electronic monitoring ist nicht im Gesetz genannt.<br />
Beachte in diesem Zusammenhang:<br />
JStG 40 II c: Ein Jugendlicher wird verteidigt, wenn er mehr als 24 Stunden in U-Haft verbringt. Oft<br />
hat dies präventive Wirkung für die Behörden, dass eine U-Haft nicht mehr als 24 Stunden dauert.<br />
Zuständig ist die Untersuchungsleitung, nicht die Polizei. Die Polizei kann nicht eigenmächtig entscheiden.<br />
Das Verfahren wird obligatorisch eingestellt, wenn JStG 21 I erfüllt ist.<br />
JStG 7 II: Einstellung des Verfahrens<br />
JStG 8: Einstellung zum Zweck der Mediation<br />
Sinn der Mediation: Der Konflikt, der zwischen Täter und Opfer entstanden ist, soll auf privater Ebene<br />
wieder gutgemacht werden. Das Strafbedürfnis entfällt somit. Dies gilt nicht für schwere oder häufige<br />
Delikte; hier besteht ein öffentliches Interesse für die Sanktionierung.<br />
Die Mediation wird nur dort angewandt, wo kein überwiegendes öffentliches Interesse für eine Sanktionierung<br />
besteht. Es besteht die Möglichkeit der Sistierung des Verfahrens, um eine Mediation zu<br />
ermöglichen.<br />
JStG 21 I c: Die Grenzen sind hier viel enger.<br />
→ Wenn die Mediation erfolgreich ist: Das Verfahren wird definitiv eingestellt.<br />
→ Wenn die Mediation scheitert:<br />
Das Verfahren wird wieder aufgenommen.<br />
Vorbedingung: Die Tatumstände müssen geklärt sein. Das Delikt muss geklärt und eingestanden<br />
sein, es handelt sich hier aber nicht ein „Geständnis“ im prozessualen Sinn. Der Täter, das Opfer<br />
und die Eltern müssen einverstanden sein mit der Mediation.<br />
In einigen Kantonen wird die Mediation probeweise durchgeführt, es sind aber weitere Regelungen<br />
notwendig.<br />
Die Jugendlichen müssen sich hier mit der Tat auseinandersetzen.<br />
JStG 9: Abklärung der persönlichen Verhältnisse, Beobachtung und Begutachtung<br />
Persönlichkeitsuntersuchung: Die persönlichen Hintergründe einer Deliktsbegehung sind abzuklären.<br />
Es ist von der Person des jugendlichen Täters auszugehen. Das Delikt ist nicht Symptom einer<br />
persönlichen Entwicklung. Deshalb wird v.a. bei leichten Delikten nur eine oberflächliche Untersuchung<br />
vorgenommen. Dies ist im Interesse der Prozessökonomie, dient aber zum Schutz der Täter und<br />
dessen Familie. Man geht von „normalen“ Jugendlichen aus.<br />
Wo eine Massnahme erforderlich ist, ist eine Untersuchung auch stationär möglich.<br />
16