Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern
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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />
Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />
JStG 1: Das StGB ist anwendbar, StGB 56, 56 a.<br />
Entscheidend ist aber nicht das begangene Delikt, sondern die zu erwartenden.<br />
StGB 60, 61 keine Konnexität; Die Problematik der Konnexität im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzips<br />
müsste neu diskutiert werden.<br />
Die Meinung von Prof. Aebersold: Eine Massnahme nach Zivilgesetzbuch sollte durchgeführt werden,<br />
wenn anlässlich eines Bagatelldeliktes festgestellt wird, dass Handlungsbedarf besteht, aber nicht im<br />
Zusammenhang mit dem begangenen Delikt. (Mit anderen Worten: Der Täter begeht ein Bagatelldelikt.<br />
Bei der Untersuchung werden z.B. Entwicklungsstörungen festgestellt, die aber nicht zusammenhangen<br />
mit dem begangenen Delikt. Die Entwicklungsstörungen werden losgelöst vom Fall „zufällig“<br />
entdeckt.) Hier fehlt die Konnexität.<br />
Dort wo zivile Gründe im Vordergrund stehen, sollten auch zivilrechtliche Massnahmen durchgeführt<br />
werden. Strafrechtliche Massnahmen sollten nur dann angeordnet werden, wenn die Prävention im<br />
Vordergrund steht.<br />
Die jugendstrafrechtlichen Massnahmen sollen darauf beschränkt werden, künftige Delikte zu vermeiden.<br />
VII.<br />
Opportunitätsprinzip<br />
Beim <strong>Jugendstrafrecht</strong> gilt das Opportunitätsprinzip; es soll kein Verfahren durchgeführt werden,<br />
wenn kein öffentliches Interesse besteht. Es gilt, die Verfahren möglichst rasch durchzuführen, deshalb<br />
auch die kurzen Verjährungsfristen.<br />
JStG 36, 37; JStG 21<br />
Nie soll das Jugendstrafverfahren dem Selbstzweck dienen.<br />
VIII. Organisation<br />
Bei allen Verfahren sollten die Behörden verselbständigt sein. Die vollständige Trennung von Jugendlichen<br />
und Erwachsenen ist das Ziel.<br />
Auf Ebene der Polizei ist die Behörde noch nicht verselbständigt. Das grösste Problem liegt heute in<br />
der Untersuchungshaft und in der Vollzugsanstalt.<br />
JStG 6, 27 Es ist vorgeschrieben, aber noch nicht in der Praxis realisiert worden. Es gibt noch keine<br />
vollständige Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen.<br />
§ 5 Das neue Jugendstrafgesetz im Gesamtzusammenhang<br />
Das Jugendstrafgesetz regelt das materielle <strong>Jugendstrafrecht</strong> der Schweiz. Es ersetzt die früheren<br />
Art.82-99 des StGB/alt. Durch die Herausnahme aus dem Strafgesetzbuch und die Regelung in eine<br />
besondern Gesetz soll die Eigenständigkeit des <strong>Jugendstrafrecht</strong>s noch deutlicher zum Ausdruck gebracht<br />
werden. Das Jugendstrafgesetz (JStG) trat am 1.1.2007 in Kraft, gleichzeitig mit der Revision<br />
des Allgemeinen Teils des StGB (Änderungen vom 13.12.2002), Art.49 JStG.<br />
Da es sich um ein neues und recht kompaktes Gesetz handelt, wird es in der Reihenfolge der gesetzlichen<br />
Bestimmungen dargestellt. Gesetzes-Artikel ohne nähere Bezeichnung beziehen sich im Folgenden<br />
auf das JStG. Wie im Gesetz selbst, wird für die Jugendlichen die männliche Form verwendet.<br />
Das entspricht insofern der Realität, als ca. 82% der Jugendverfahren männliche Jugendliche betreffen.<br />
I. Grundsätze<br />
Bisher wurde das <strong>Jugendstrafrecht</strong> im StGB geregelt, seit 1.1.2007 in einem eigenen Gesetz geregelt,<br />
selbständig. Es ist ein neues und relativ kompaktes Gesetz, es besteht aus 49 Artikeln und 6 Kapiteln.<br />
82 % Männliche Jugendliche Delinquenten<br />
95 % Männliche Jugendliche Delinquenten bei harten Strafen<br />
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