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Jugendstrafrecht - Studentenverbindung Concordia Bern

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<strong>Jugendstrafrecht</strong><br />

Brigitte Lüthi, Manuela Mosimann<br />

- Es gibt zwei Anknüpfungspunkte, ob in eine Zwangsbehandlung eingewilligt werden muss:<br />

1. Im Erwachsenenstrafrecht: Die Einwilligung wird ersetzt durch Anordnung der Behandlung.<br />

2. BGE 118 II 262 bei einem fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE): Die Zwangseinweisung<br />

schliesst die Zwangsbehandlung nicht mit ein. Der Patient muss in die Zwangsbehandlung<br />

einwilligen.<br />

Diese Frage wurde noch nicht entschieden. Prof. Aebersold ist für die Meinung nach dem FFE.<br />

- Die Behandlung kann neben der Unterbringung und der stationären Behandlung angeordnet werden.<br />

Wichtig ist die Überwachung der Massnahme, d.h. überwachen, ob tatsächlich eine ambulante<br />

Behandlung stattfindet. Der Therapeut muss der anordnenden Behörde sagen, ob eine Behandlung<br />

stattfindet.<br />

JStG 15 I und 16: Fremdplatzierung/offene Unterbringung<br />

- Früher hat man die Jugendlichen so schnell wie möglich aus ihrer Umgebung gerissen. Heute<br />

werden die Probleme dort behandelt, wo sie entstanden sind, die Unterbringung gilt als ultima ratio.<br />

Sie findet namentlich dann statt,<br />

- wenn die Eltern überfordert sind<br />

- wenn die Jugendlichen selbst gefährdet sind vor Übergriffen<br />

- in Situationen, wo eine Distanzschaffung erforderlich ist, z.B. zu einer Drogenszene.<br />

- Die Unterbringung kann an jedem geeigneten Ort erfolgen, massgeblich ist das Bedürfnis des Jugendlichen.<br />

- Unterbringungsorte sind im Skript, die vollständige Liste im Internet.<br />

- In der Schweiz werden die Trägerschaften oft von Privaten geführt.<br />

JStG 15 II: geschlossene Unterbringung<br />

- über die geschlossene Unterbringung entscheidet die „urteilende Behörde“ = Gericht und nicht die<br />

Vollstreckungsbehörde. Eine medizinische oder psychologische Begutachtung ist obligatorisch.<br />

- Kommt nur in Frage im Falle erheblicher Gefahren → der Jugendliche muss geschützt werden<br />

oder Dritte müssen vor dem Jugendlichen geschützt werden.<br />

- ultima ratio, wenn eine offene Unterbringung nicht ausreicht.<br />

- BGer: Die Unterbringung darf nicht über längere Zeit in einem Gefängnis erfolgen. Dies ist nun<br />

schon vom neuen Gesetz ausgeschlossen.<br />

JStG 16 bis 20: VOLLZUGSBESTIMMUNGEN:<br />

JStG 16:<br />

b. Vollzug<br />

- Bezieht sich nur auf die stationäre Massnahme, also auf die Unterbringung.<br />

- Den Eltern muss das Recht auf persönlichen Verkehr gewährleistet sein. Einschränkung in ZGB<br />

274 II<br />

- Absatz 2: Dispziplinarmassnahmen; Isolation höchstens für sieben Tage, auch wenn der Ort währenddessen<br />

wechselt.<br />

- Absatz 3 (früher: „Arbeitserziehungsanstalt“): ab 17 Jahren ist die Unterbringung in einer Einrichtung<br />

für junge Erwachsene möglich (z.B. Arxhof, Baselland).<br />

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