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Kommentiertes Prüfschema

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Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine<br />

Tatentschlossenheit manifestiert hat. Die objektiven Tatbestandsmerkmale müssen dagegen nicht<br />

oder nicht alle erfüllt sein. Voraussetzungen für Versuch (kumulativ):<br />

a) Subjektive Seite<br />

Tatentschluss: Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich eines tabestandsmässigen Sachverhalts<br />

à sonst Wahndelikt prüfen! und allfällige besondere subjektive Tatbestandsmerkmale<br />

müssen vorliegen. Ein blosser bedingter Handlungswille genügt dagegen nicht. Es gibt in<br />

diesem Punkt keine Unterschiede zwischen Tatentschluss, Vorbereitungshandlung und<br />

Versuch.<br />

b) Objektive Seite<br />

Beginn der Ausführung der Tat.<br />

Damit ein strafbarer Versuch vorliegt, muss der Täter seinen Tatentschluss in eine Handlung<br />

umgesetzt haben, die über die blosse Vorbereitungshandlung hinausgeht: Er muss „mit der<br />

Ausführung der Tat begonnen haben“ (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wann dies allerdings der Fall ist, ist<br />

seit jeher umstritten. Folgende Lösungsansätze werden diskutiert:<br />

Formell-objektive Theorie:<br />

Die Ausführung hat dann begonnen, wenn der Täter einen Teil der im gesetzlichen Tatbestand<br />

umschriebenen Handlung verwirklicht hat.<br />

Diese Möglichkeit scheint auf de ersten Blick plausibel. Auf den zweiten Blick stellen sich aber<br />

unlösbare Probleme. Wann hat beispielsweise die Tötung eines Menschen „begonnen“? Beim<br />

Zielen auf das Tatobjekt? Beim Abdrücken? Oder etwa erst wenn das Projektil das Opfer<br />

getroffen hat?<br />

Materiell-objektive Theorie<br />

Unmittelbare Gefährdung des Rechtsgutes.<br />

Auch das klingt plausibel, allerdings stellen sich her ebenfalls Probleme, sobald man zu<br />

definieren versucht, wann das Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist. Ist das Rechtsgut nicht schon<br />

gefährdet, wenn der Tatentschluss gefasst wird? Bei den so genannten Gefährdungsdelikten<br />

wäre zudem der Versuch zugleich die Vollendung, was nicht befriedigen kann.<br />

Subjektive/objektive Betrachtungsweise (sog. Schwellentheorie)<br />

Danach ist die Schwelle zum Versuch übertreten, wenn der Täter nach seinem konkreten<br />

Tatplan zur Tat schreitet. Nach der Formel des Bundesgerichtes heisst dies:<br />

„Zur Ausführung der Tat zählt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht<br />

hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt,<br />

von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine<br />

Weiterverfolgung der Absicht erschweren.<br />

Es handelt sich hier streng genommen also nicht um eine rein subjektive Betrachtungsweise,<br />

sondern der subjektive Ansatz wird relativiert durch eine objektive richterliche Beurteilung: Ab<br />

wann „es in der Regel kein Zurück mehr gibt“ muss der Richter aufgrund der Tatumstände des<br />

Einzelfalls wertend feststellen.<br />

Als Kriterium dient die zeitlich und örtliche Tatnähe.<br />

Klar ist, dass ein Versuch immer dann vorliegt, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seinem<br />

Tatplan tun musste, um den ersehnten Erfolg zu erreichen, der Erfolg aber aufgrund äusserer<br />

Umstände nicht eingetreten ist (beendeter Versuch).<br />

Beispiele:<br />

• Versuch liegt vor, wenn ein Dieb mit dem Brecheisen die Türe des Einbruchobjekts zu öffnen<br />

versucht.<br />

• Wenn der Brandstifter am Tatort Zeitungen anzündet.<br />

• Wenn der Täter auf das Opfer schiesst, dieses sich aber in letzter Sekunde durch eine schnelle<br />

Bewegung aus der Schusslinie bringt etc.<br />

• Nicht genügen würde dagegen der blosse Kauf einer Waffe oder das Auskundschaften eines<br />

Einbruchsobjektes.<br />

3.3.4 Abgrenzung zum Vollendeten Delikt<br />

Vollendet ist das Delikt, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich verwirklicht sind.<br />

3.3.5 Rechtsfolge<br />

Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Versuch mildern. Es spielt für die<br />

Festsetzung des Strafrahmens keine Rolle, ob der Täter die von im geplante Handlung nur zum Tei<br />

oder ganz ausgeführt hat, solange nur der Erfolg ausbleibt.<br />

Straflos bleibt der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB, wenn der Täter „aus grobem Unverstand<br />

verkennt, dass die Tat nach Art des Gegenstandes oder des Mittels überhaupt nicht zur Vollendung<br />

gelangen kann.<br />

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