Kommentiertes Prüfschema
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B. Strafbarkeit des Gehilfen<br />
1. Tatbestandsmässigkeit<br />
1.1 Objektiver Tatbestand<br />
1.1.1 Haupttat: Zumindest versuchte vorsätzliche rechtswidrige<br />
Haupttat (Bezug auf A.)<br />
• Vergehen oder Verbrechen (ausnahmsweise: Übertretung)<br />
• Vorsatztat<br />
• Mindestens tatbestandsmässig und rechtswidrig<br />
• Mindestens ins Versuchsstadium gelangt (versuchte Gehilfenschaft ist dagegen straflos)<br />
1.1.2 Hilfeleistung: Fördern der Haupttat<br />
• Mitwirkung in untergeordneter Weise, Förderung der Haupttat<br />
• Der Gehilfe leistet einen bestimmten und begrenzten Tatbeitrag und ist in der Regel<br />
nicht am Entschluss und der Planung der Tat beteiligt.<br />
• Der Tatbeitrag ist keine conditio sine qua non (Abgrenzung zur Mittäterschaft) für die<br />
Tatausführung, muss aber tatsächlich zur Tat beigetragen haben –kausal sein- und die<br />
Erfolgsschancen der tatbestandsmässigen Handlung gesteigert haben. Wer dem Täter<br />
einen Zweitschlüssel besorgt, den dieser auf seiner Diebestour nicht mitführt (er öffnet<br />
die Tür stattdessen mit einem Brecheisen), hat nur versuchte Gehilfenschaft begangen,<br />
die straflos bleibt.<br />
• Bis zur Vollendung bzw. Beendigung der Haupttat möglich. Gehilfenschaft ist also<br />
sowohl vor als auch während der Tat möglich. Danach kommen höchstens so genannte<br />
Anschlussdelikte aus dem BT in Frage (Helerei, Begünstigung, Geldwäscherei).<br />
1.1.3 Mittel<br />
• Mittel sind vielfältig<br />
• Besorgen von Tatwerkzeugen<br />
• Vermittler- oder Botendienste<br />
• Schmiere stehen<br />
• Zur Verfügung stellen eines Fluchtautos, etc.<br />
• Auch psychische Gehilfenschaft ist möglich: Ermutigung eines bereits tatentschlossenen<br />
Täters Ausräumen letzter Hemmungen, Unterstützung mit Ratschlägen und Auskünften<br />
usw. Bosse Billigung reicht dagegen nicht aus.<br />
• Gehilfenschaft ist auch durch Unterlassen möglich, wenn eine Garantenstellung besteht.<br />
Bsp.: Der Kaufhausdetektiv schaut weg, während sein Freund etwas in der Manteltasche<br />
verschwinden lässt.<br />
• Problem der harmlosem Gehilfenschaft: Sozialadäquate Handlungen werden<br />
grundsätzlich nicht als strafbar angesehen. Bsp.: Verkauf eines Beils im Baumarkt. Bei<br />
sozialadäquaten Handlungen liegen die subjektiven Voraussetzungen nicht vor.<br />
1.2 Subjektiver Tatbestand (Doppelvorsatz)<br />
2. Rechtswidrigkeit<br />
3. Schuld<br />
4. Rechtsfolgen<br />
1.2.1 Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat<br />
und ihrer Vollendung<br />
Wissen und Willen bezüglich der Förderungshandlung<br />
1.2.2 Vorsatz bezüglich des Förderns der Haupttat<br />
Wissen und Willen bezüglich der Haupttat.<br />
Die Strafe des Gehilfen richtet sich grundsätzlich nach der für den Täter geltenden Strafdrohung, die dann<br />
gemäss Art. 25 StGB durch das Gericht gemildert wird. Wurde die Haupttat nicht vollendet, wird die Strafe<br />
zusätzlich nach Art. 22 Abs. 1 StGB gemildert. Die versuchte Gehilfenschaft ist straflos. Für die Abweichung<br />
des Haupttäters vom ursprünglichen Plan gelte dieselben Regeln wie bei der Anstiftung.<br />
5. Abgrenzungen<br />
Der Gehilfe hat im Gegensatz zur Mittäterschaft keine Tatherrschaft.<br />
Bei der Anstiftung weckt der Anstifter den Tatentschluss, während die psychische Gehilfenschaft den Täter<br />
nach Fassung des Tatentschlusses unterstützt.<br />
Gemeinsame Probleme:<br />
a) Teilnahme am Sonderdelikt<br />
Nimmt ein so genannter Extraneus – jemand, der die Sondereigenschaft nicht aufweist – an einem echten oder<br />
unechten Sonderdelikt teil, ist die Strafe gemäss Art. 26 StGB zu mildern.<br />
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