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C. Grenzen<br />

Eigenhändige Delikte können nicht in mittelbarer Täterschaft begangen werden.<br />

Bsp.: Alfons nötigt Jakob mit Drohungen dazu, in einem Prozess falsch auszusagen, damit Alfons Komplize nicht verurteilt<br />

wird. Jakob ist zwar Zeuge, handelt aber schuldlos. Alfons ist nicht Zeuge und kann daher Verhaltensnormen, die man nur in<br />

eigener Person als Zeuge befolgen oder verletzten kann, auch nicht verletzten. Er kann somit auch nicht mittelbarer Täter sein;<br />

allenfalls ist er Anstifter.<br />

(Hinweis: Art. 307 StGB ist sowohl ein eigenhändiges Delikt als auch ein Sonderdelikt.<br />

Bei Delikten mit besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen und Sonderdelikten ist mittelbare Täterschaft nur möglich,<br />

wenn die Voraussetzungen beim mittelbaren Täter und beim Tatmittler vorliegen.<br />

Bsp.; Die Beamtin A hat dem Journalisten J versprochen, gegen einen hohen Geldbetrag geheime Akten auszuhändigen. A<br />

legt die Akten ins Altpapier, im Wissen darum, dass der Abwart die Altpapierbündel in den Hof stellt, wo sie von J dann auch<br />

behändigt werden. Da dem Abwart die Sondereigenschaft fehlt, kann weder er nch die Beamtin A für die Tat strafrechtlich<br />

belangt werden.<br />

D. Rechtsfolgen<br />

Dem Hintermann werden sämtliche Handlungen des Tatmittlers als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet.<br />

Für die Falllösung ist es deshalb empfehlenswert, zuerst mit dem Tatnächsten zu beginnen, in diesem Fall also mit dem<br />

Tatmittler. Mann wird dann feststellen, dass dieser aufgrund der oben erwähnten Defizite strafrechtlich nicht zur<br />

Verantwortung gezogen werden kann. Danach kann man mit der Prüfung der Strafbarkeit des mittelbaren Täters<br />

beginnen, wobei man bei der Prüfung des objektiven TB festhalten muss, dass der mittelbare Täter selber diese nicht<br />

erfüllt hat, dass ihm aber die Handlungen des Tatmittlers zugerechnet werden.<br />

à Zum Tatexzess des Vordermannes vgl. Stratenwerth § 13 N 68 ff.<br />

B3) Anstiftung<br />

Anstifter ist nach Art. 24 StGB, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Delikt bestimmt hat, in ihm also den<br />

Tatentschluss hervorruft. Im Gegensatz zur Mittäterschaft hat der Anstifter keine Tatherrschaft, sondern gibt nur den<br />

entscheidenden Impuls; auf den Tatablauf danach hat er keinen Einfluss mehr.<br />

A. Strafbarkeit des Haupttäters<br />

Gewöhnlicher Aufbau. Wenn primär nach der Strafbarkeit des Anstifters gefragt ist, nur kurz mittels knapper Subsumtion<br />

festhalten, dass sich der Haupttäter vorsätzlich, tabestandsmässig und rechtswidrig (limitierte Akzessorietät!) verhalten<br />

hat.<br />

B. Strafbarkeit des Anstifters<br />

1. Tatbestandsmässigkeit<br />

1.1 Objektiver Tatbestand<br />

1.1.1 Haupttat: Zumindest versuchte vorsätzliche rechtswidrige<br />

Haupttat (Bezug auf A.)<br />

• Vergehen, Verbrechen oder Übertretung<br />

• Vorsatztat (sonst kommt nur Nebentäterschaft in Frage)<br />

• Nach der so genannten Unrechtsteilnahmetheorie muss die Haupttat tatbestandsmässig<br />

und rechtswidrig begangen worden sein, nicht aber schuldhaft. Man nennt dies limitierte<br />

Akzessorietät. Achtung: In vielen Fällen, in denen der Angestiftete schuldlos handelt,<br />

liegt keine Anstiftung, sondern eine mittelbare Täterschaft vor.<br />

• Die Haupttat muss mindestens ins Versuchsstadium gelangt sein. Ansonsten liegt<br />

versuchte Anstiftung vor, die nur bei Verbrechen strafbar ist (Art.24 Abs. 2 StGB).<br />

1.1.2 Bestimmung zur Tat: Bestimmen (= Hervorrufen des<br />

Entschlusses zur Haupttat beim Haupttäter).<br />

Die Anstiftung muss bezüglich einer bestimmten Person und eines bestimmten Delikts<br />

geschehen. Der Anstifter muss jedoch das Tatobjekt nicht genau bezeichnen (z.B.<br />

Einbruch in einem nicht weiter bezeichneten Haus) und auch keine Einzelheiten der Tat<br />

nennen.<br />

Bsp.: Die Aussage an einer politischen Versammlung, es müsse jetzt endlich etwas<br />

unternommen werden, reicht nicht aus, wenn später Teilnehmer der Versammlung<br />

öffentliche Gebäude beschädigen (allenfalls aber Haftung aus Art. 259 StGB).<br />

1.1.3 Mittel:<br />

• Überredenskünste sind nicht erforderlich; es genügt, wenn der Anstifter die Idee zur Tat<br />

liefert.<br />

• Die Schaffung einer Tatgelegenheit ohne Aufforderung zur Tatbegehung reicht nicht.<br />

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