Kommentiertes Prüfschema
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RF:<br />
Es handelt sich um einen Fall von Art. 13 StGB (nicht von Art. 21 StGB: Es geht nicht um<br />
ein en Irrtum über die Rechtswidrigkeit, sondern um einen Irrtum über die rechtfertigende<br />
Situatuion/Sachlage). Wäre das Verhalten unter Annahme der vom Täter vorgestellten<br />
Sachlage gerechtfertigt, ist er grundsätzlich nicht strafbar. Ist sein Irrtum auf eine<br />
pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen, hat er sich der fahrlässigen Begehung<br />
strafbar gemacht. Das Verhalten ist aber nicht gerechtfertigt, wenn es dies auch unter<br />
Annahme der vom Täter vorgestellten Sachlage nicht wäre (z.B. Notwehrexzess). Allenfalls<br />
tritt dann Strafmilderung oder Schuldausschluss ein (Art. 19 Abs. 2 StGB).<br />
i. Indirekter Verbotsirrtum (Irrtum über das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes)<br />
1.3 Schuld<br />
Hier nimmt der Täter irrigerweise einen Rechtfertigungsgrund an, den es gar nicht oder nicht im vom Täter<br />
vermuteten Umfang gibt. Es handelt sich dabei um einen Spezialfall des Verbotsirrtums, der auf der<br />
Schuldebene zu behandeln ist (Art. 21 StGB)!<br />
j. Irrige Annahme einer schuldausschliessenden (unzumutbaren) Sachlage<br />
Obj. TB:<br />
Subj. TB:<br />
RW:<br />
Der Täter erfüllt alle objektiven Tatbestandsmerkmale.<br />
Der Täter handelt mit Wissen und Willen bezüglich aller objektiven<br />
Tatbestandsmerkmale.<br />
Es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor.<br />
S: Der Täter geht irrigerweise von einer unzumutbaren und daher<br />
schuldausschliessende Situatuion aus.<br />
RF;<br />
Bsp: Zwei Schiffbrüchige befinden sich gemeinsam auf einem Stück Holz. T geht davon<br />
aus, dass das Holz nur einen von ihnen tragen kann und stösst O deshalb runter. Dieser<br />
ertrinkt, was T auch so erwartet hat. Tatsächlich hätte das Holzstück problemlos beide<br />
getragen.<br />
Nach der Meinung des BGer findet Art. 13 StGB Anwendung und die Tat wird nach dem<br />
Sachverhalt beurteilt, den sich T vorgestellt hat. T handelte dieser Meinung zu Folge im<br />
schuldausschliessende Putativnotstand und bleibt straflos. Falls sein Irrtum über die<br />
Tragfähigkeit des Holzstückes einer Fahrlässigkeit entsprang, hat er sich der fahrlässigen<br />
Tötung i.S.v. Art. 117 StGB strafbar gemacht.<br />
Nach Stratenwerth soll in einem solchen Fall Art- 21 StGB sinngemäss Anwendung finden:<br />
Bei einem unvermeidbaren Irrtum bleibe T straflos, bei einem vermeidbaren dagegen soll<br />
der Tatbestand für das vorsätzliche Delikt zur Anwendung gelangen (mit entsprechender<br />
Strafmilderung nach Massgabe der Vermeidbarkeit).<br />
Gegenstück ist die Unkenntnis einer tatsächlich vorhandenen, schuldausschiessend<br />
unzumutbaren Sachlage. Obwohl die Unzumutbarkeit objektiv gegeben ist, hat der Täter<br />
davon keine Kenntnis. Weil der Schuldausschluss auf dem erleben der eigenen Bedrängnis<br />
beruht, kann er dann nicht greifen, wenn es an einem solchen Erleben fehlt. Der Tter ist für<br />
das von ihm begangene Delikt strafbar, als hätte keine schuldausschiessende Sachlage<br />
vorgelegen. Es kann hier nicht wie bei der Unkenntnis über eine rechtfertigende Sachlage<br />
gesagt werden, die Handlung habe keinen Erfolgsunwert. Vielmehr besteht ein<br />
tatbestandsmässiges Unrecht und der Täter befindet sich gerade nicht in einer<br />
schuldausschliessenden Zwangslage, wenn er von einer solchen nicht weiss.<br />
Bsp.: Zwei Schiffbrüchige befinden sich gemeinsam auf einem Stück Holz. T wollte den<br />
Widersacher O schon immer loswerden und stösst ihn deshalb vom Holz. Dieser ertrinkt. T<br />
ist davon ausgegangen, dass das Holzstück beide getragen hätte, tatsächlich wäre dem<br />
aber nicht so gewesen. T hat sich des vollendeten Mords i,S.v. Art. 112 StGB strafbar<br />
gemacht.<br />
Es handelt sich um einen Fall von Art. 13 StGB. Der Täter ist nach der Meinung des<br />
Bundesgerichts nicht der vorsätzlich begangenen Tat strafbar, allenfalls aber der<br />
fahrlässigen begangenen Tat, falls sein Irrtum auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit<br />
zurückzuführen war und die fahrlässige Begehung ebenfalls unter Strafe steht.<br />
Nach Stratenwerth ist diese Lösung nicht sachgerecht, er schlägt die sinngemässe<br />
Anwendung der Regeln für den Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) vor.<br />
k. Indirekter Verbotsirrtum (Irrtum über das Bestehen bzw. über den Umfang eines<br />
Rechtfertigungsgrundes)<br />
Hier nimmt der Täter irrigerweise einen Rechtfertigungsgrund an, den es gar nicht oder nicht im vom Täter<br />
vermuteten Umfang gibt. Es handelt sich dabei um einen Spezialfall des Verbotsirrtums, der auf der<br />
Schuldebene zu behandeln ist (Art. 21 StGB)!<br />
l. Direkter / Indirekter Verbotsirrtum (fehlende Verbotskenntnis)<br />
Obj. TB:<br />
Subj. TB:<br />
Der Täter erfüllt alle objektiven Tatbestandsmerkmale<br />
Er handelt mit Wissen und willen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale<br />
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