20.11.2013 Aufrufe

Kommentiertes Prüfschema

Kommentiertes Prüfschema

Kommentiertes Prüfschema

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

RF:<br />

Es handelt sich um einen Fall von Art. 13 StGB (nicht von Art. 21 StGB: Es geht nicht um<br />

ein en Irrtum über die Rechtswidrigkeit, sondern um einen Irrtum über die rechtfertigende<br />

Situatuion/Sachlage). Wäre das Verhalten unter Annahme der vom Täter vorgestellten<br />

Sachlage gerechtfertigt, ist er grundsätzlich nicht strafbar. Ist sein Irrtum auf eine<br />

pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen, hat er sich der fahrlässigen Begehung<br />

strafbar gemacht. Das Verhalten ist aber nicht gerechtfertigt, wenn es dies auch unter<br />

Annahme der vom Täter vorgestellten Sachlage nicht wäre (z.B. Notwehrexzess). Allenfalls<br />

tritt dann Strafmilderung oder Schuldausschluss ein (Art. 19 Abs. 2 StGB).<br />

i. Indirekter Verbotsirrtum (Irrtum über das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes)<br />

1.3 Schuld<br />

Hier nimmt der Täter irrigerweise einen Rechtfertigungsgrund an, den es gar nicht oder nicht im vom Täter<br />

vermuteten Umfang gibt. Es handelt sich dabei um einen Spezialfall des Verbotsirrtums, der auf der<br />

Schuldebene zu behandeln ist (Art. 21 StGB)!<br />

j. Irrige Annahme einer schuldausschliessenden (unzumutbaren) Sachlage<br />

Obj. TB:<br />

Subj. TB:<br />

RW:<br />

Der Täter erfüllt alle objektiven Tatbestandsmerkmale.<br />

Der Täter handelt mit Wissen und Willen bezüglich aller objektiven<br />

Tatbestandsmerkmale.<br />

Es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor.<br />

S: Der Täter geht irrigerweise von einer unzumutbaren und daher<br />

schuldausschliessende Situatuion aus.<br />

RF;<br />

Bsp: Zwei Schiffbrüchige befinden sich gemeinsam auf einem Stück Holz. T geht davon<br />

aus, dass das Holz nur einen von ihnen tragen kann und stösst O deshalb runter. Dieser<br />

ertrinkt, was T auch so erwartet hat. Tatsächlich hätte das Holzstück problemlos beide<br />

getragen.<br />

Nach der Meinung des BGer findet Art. 13 StGB Anwendung und die Tat wird nach dem<br />

Sachverhalt beurteilt, den sich T vorgestellt hat. T handelte dieser Meinung zu Folge im<br />

schuldausschliessende Putativnotstand und bleibt straflos. Falls sein Irrtum über die<br />

Tragfähigkeit des Holzstückes einer Fahrlässigkeit entsprang, hat er sich der fahrlässigen<br />

Tötung i.S.v. Art. 117 StGB strafbar gemacht.<br />

Nach Stratenwerth soll in einem solchen Fall Art- 21 StGB sinngemäss Anwendung finden:<br />

Bei einem unvermeidbaren Irrtum bleibe T straflos, bei einem vermeidbaren dagegen soll<br />

der Tatbestand für das vorsätzliche Delikt zur Anwendung gelangen (mit entsprechender<br />

Strafmilderung nach Massgabe der Vermeidbarkeit).<br />

Gegenstück ist die Unkenntnis einer tatsächlich vorhandenen, schuldausschiessend<br />

unzumutbaren Sachlage. Obwohl die Unzumutbarkeit objektiv gegeben ist, hat der Täter<br />

davon keine Kenntnis. Weil der Schuldausschluss auf dem erleben der eigenen Bedrängnis<br />

beruht, kann er dann nicht greifen, wenn es an einem solchen Erleben fehlt. Der Tter ist für<br />

das von ihm begangene Delikt strafbar, als hätte keine schuldausschiessende Sachlage<br />

vorgelegen. Es kann hier nicht wie bei der Unkenntnis über eine rechtfertigende Sachlage<br />

gesagt werden, die Handlung habe keinen Erfolgsunwert. Vielmehr besteht ein<br />

tatbestandsmässiges Unrecht und der Täter befindet sich gerade nicht in einer<br />

schuldausschliessenden Zwangslage, wenn er von einer solchen nicht weiss.<br />

Bsp.: Zwei Schiffbrüchige befinden sich gemeinsam auf einem Stück Holz. T wollte den<br />

Widersacher O schon immer loswerden und stösst ihn deshalb vom Holz. Dieser ertrinkt. T<br />

ist davon ausgegangen, dass das Holzstück beide getragen hätte, tatsächlich wäre dem<br />

aber nicht so gewesen. T hat sich des vollendeten Mords i,S.v. Art. 112 StGB strafbar<br />

gemacht.<br />

Es handelt sich um einen Fall von Art. 13 StGB. Der Täter ist nach der Meinung des<br />

Bundesgerichts nicht der vorsätzlich begangenen Tat strafbar, allenfalls aber der<br />

fahrlässigen begangenen Tat, falls sein Irrtum auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit<br />

zurückzuführen war und die fahrlässige Begehung ebenfalls unter Strafe steht.<br />

Nach Stratenwerth ist diese Lösung nicht sachgerecht, er schlägt die sinngemässe<br />

Anwendung der Regeln für den Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) vor.<br />

k. Indirekter Verbotsirrtum (Irrtum über das Bestehen bzw. über den Umfang eines<br />

Rechtfertigungsgrundes)<br />

Hier nimmt der Täter irrigerweise einen Rechtfertigungsgrund an, den es gar nicht oder nicht im vom Täter<br />

vermuteten Umfang gibt. Es handelt sich dabei um einen Spezialfall des Verbotsirrtums, der auf der<br />

Schuldebene zu behandeln ist (Art. 21 StGB)!<br />

l. Direkter / Indirekter Verbotsirrtum (fehlende Verbotskenntnis)<br />

Obj. TB:<br />

Subj. TB:<br />

Der Täter erfüllt alle objektiven Tatbestandsmerkmale<br />

Er handelt mit Wissen und willen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!