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Kommentiertes Prüfschema

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Somit liegt im 1. Fall versuchte (vorsätzliche) Tötung vor und im zweiten eventuell (sofern Voraussetzungen erfüllt)<br />

fahrlässige oder eventualvorsätzliche Tötung vor.<br />

d) Error in persona vel objecto (Irrtum in der Person oder in der Sache):<br />

Der Ablauf geschieht genau so , wie ihn sich die Täterin vorgestellt hat. Nur hat sich der Täter in der Person oder<br />

Sache geirrt.<br />

Bsp.: Angela traut sich nicht selber auf Paul zu schiessen. Deshalb engagiert sie Kuno, einen Klassenkameraden,<br />

der in der Unterwelt verkehrt. Sie beschreibt ihm Paul, kann ihm aber keine herausragenden Merkmale nennen, da<br />

Paul sehr durchschnittlich aussieht. Kuno legt sich abends auf die Lauer und wartet. Anstatt Paul taucht der Nachbar<br />

Ismail, der in Grösse und Alter Paul ähnlich ist, auf dem Gehweg auf und wird von Kuno erschossen. Der Erfolg ist<br />

so eingetreten, wie Kuno ihn sich vorgestellt hat: Der Mensch, auf den er geschossen hat stirbt. Nur hat er sich in<br />

der Person geirrt.<br />

Kuno haftet wegen vorsätzlicher Tötung oder Mord, weil in Art. 111 bzw. 112 StGB schlicht die Tötung eines<br />

Mensche vorausgesetzt wird.<br />

Zur Haftung von Angela vgl. Ausführungen in Stratenwerth § 9 N 91<br />

e) dolus generalis<br />

f) Subsumtionsirrtum<br />

2. Rechtswidrigkeit: Allfälliger Rechtfertigungsgrund<br />

Ein tatbestandsmässiges Verhalten ist in der Regel rechtswidrig. Für die Stufe der Rechtswidrigkeit bleibt daher regelmässig<br />

nur noch die Prüfung des Unrechtsausschlusses, mithin des Vorliegens von Rechtfertigungsgründen. Eine Prüfung ist nur<br />

nötig, wenn Anhaltspunkte für Rechtfertigungsgründe vorliegen, die das Unrecht ausnahmsweise ausschliessen.<br />

Die Einwilligung im Allg.:<br />

Diesen Rechtfertigungsgrund findet man nicht im Gesetz. Aufgrund der langen Rechtsübung und der einhelligen Auffassung<br />

von Lehre und Rechtsprechung gilt die Einwilligung als Gewohnheitsrecht.<br />

Zu unterscheiden ist zwischen Tatbestandsausschliessende und rechtfertigende Einwilligung.<br />

Tatbestandsausschliessende Einwilligung liegt vor bei TB, die bei Einwilligung überhaupt nicht verwirklicht werden können.<br />

Das Unrecht dieser Delikte besteht gerade darin, gegen den Willen des Betroffenen zu handeln, diesen zu missachten. Z.B.<br />

Art. 186 StGB: Wer mit Zustimmung des Hausherren einen Wohn- oder Geschäftsraum betritt, begeht keinen<br />

Hausfriedensbruch. Weitere Bsp. Diebstahl, Nötigung, Entführung und die meisten Sexualdelikte.<br />

Diese Unterscheidung muss man vornehmen, damit man weiss, ob man die Einwilligung auf der Stufe Tatbestandsmässigkeit<br />

oder erst auf der Stufe Rechtswidrigkeit prüfen muss. Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die rechtfertigende<br />

Einwilligung:<br />

Nota Bene: Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Konkludente Einwilligung liegt vor, wenn der<br />

Betroffene sich nicht ausdrücklich einverstanden erklärt, sondern seine Einwilligung mit einer Handlung kundtut, die seinen<br />

Willen unmissverständlich ausdrückt: z.B. Der Patient legt sich auf das Spitalbett und gibt dem Arzt mit Gesten zu verstehen,<br />

er solle mit der Operation beginnen.<br />

A) Wirksame Einwilligung<br />

1. Objektive Seite<br />

1.1 Eingriff in ein Individualrechtsgut<br />

Die Einwilligung muss Rechtsgüter betreffen, die ausschliesslich Individualinteressen schützten.<br />

Die Einwilligung in die Verletzung von Rechtsgütern der Allgemeinheit ist nicht möglich. Z.B. bei Brandstiftung: Wenn<br />

jemand einem Anderen erlaubt, dass dieser sein Haus anzündet, ist diese Einwilligung bei Eintritt einer Gemeingefahr<br />

nicht wirksam.<br />

D.h.: Sobald durch den Tatbestand auch öffentliche Interessen (Sicherheit) geschützt werden und diese durch die<br />

eingewilligte Handlung verletzt oder gefährdet werden, dann keine wirksame Einwilligung. Art. 251 StGB<br />

Urkundenfälschung schützt z.B. auch das Rechtsgut „Treu und Glauben im Geschäftsverkehr“.<br />

1.2 Verfügungsgewalt des Einwilligenden<br />

Das betreffende Rechtsgut muss in der Verfügungsgewalt des Einwilligenden stehen.<br />

Die Einwilligung in die Tötung ist z.B. nicht wirksam.<br />

Eine Einwilligung in eine einfache Körperverletzung ist grundsätzlich wirksam.<br />

Bei schweren Körperverletzungen beurteilt sich die Wirksamkeit nach dem Zweck des Eingriffs in die körperliche Integrität<br />

und nach der Schwere des Eingriffs.<br />

1.3 Eigenverantwortliche Entscheidung<br />

Die Einwilligung muss auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Einwilligenden beruhen. Diese liegt vor, wenn<br />

insbesondere folgende Voraussetzungen gegeben sind:<br />

1.3.1 Urteilsfähigkeit<br />

Der Betroffene muss die Tragweite des Eingriffes abschätzen können. Bei Urteilsunfähigen muss die<br />

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen (diese ist jedoch bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie<br />

z.B. der sexuellen Selbstbestimmung nicht möglich.)<br />

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