Kommentiertes Prüfschema
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2.3 Versuch beim Unterlassungsdelikt<br />
a) Entstehung der Handlungspflicht mit der Gefahr<br />
Au-pair-Mädchen Anna sieht, wie der von ihr betreute Otto sich bei einem Spaziergang einer stark befahrenen<br />
Strasse nähert.<br />
b) Straflose Vorbereitungshandlung, solange sich die Situation für das bedrohte Rechtsgut nicht<br />
verschlechtert<br />
Anna könnte Otto immer noch mühelos einholen und von der Strasse wegzerren.<br />
c) Beginn des Versuchs und damit der Strafbarkeit bei Steigerung der Gefahr für das Rechtsgut<br />
Otto, fasziniert von den vielen bunten Autos, läuft auf die Strasse hinaus.<br />
d) Unbeendeter Versuch, wenn der Täter später als an sich geboten in das Geschehen eingreift, die<br />
letzte Möglichkeit aber noch nicht verstrichen ist<br />
Erst als Otto die halbe Strasse überquert hat, entschliesst sich Anna, das Kind von der Strasse wegzuzerren.<br />
e) Beendeter Versuch, wenn der Untätige die (vermeintlich) letzte Chance rettend einzugreifen, hat<br />
vorübergehen lassen, der Erfolg aber noch aussteht.<br />
Wie durch ein Wunder bleibt Otto nach Überquerung der gefährlichen Strasse unverletzt.<br />
f) Spezialfall: Versuch durch untaugliches Subjekt (BGE 73 IV 164 „Teppichklopfer“).<br />
2.4 Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassungsdelikt<br />
Bsp:<br />
Kaufhausdetektiv Mötzli ärgert sich: schon wieder hat man ihn bei der Lohnerhöhung übergangen. Um seinem Che<br />
eins auszuwischen, beschliesst er, es mit der Meldung von Ladendiebstählen nicht mehr so genau zu nehmen („für<br />
die paar Fränkli reiss ich mit doch kein Bein aus“). Sollte sich Mötzli nun in eigener Person des Diebstahls schuldig<br />
machen?<br />
Beim Handlungsdelikt entscheidet das Kriterium der Tatherrschaft über die Beteiligungsrolle: Nur wer steuernd in<br />
den Geschehensablauf eingreift und über diesen herrscht, ist Täter. Eine solche Abgrenzung ist beim<br />
Unterlassungsdelikt logisch nicht möglich. Denn wer untätig bleibt, greift gerade nicht einflussnehmend und<br />
beherrschend ins Geschehen ein.<br />
NB:<br />
Wer trotz Handlungspflicht und Tatmacht nicht in das Geschehen eingreift, ist Täter. Auf das Abgrenzungskriterium<br />
der Tatherrschaft kann nicht abgestellt werden, da ein passives Verhalten gerade keine Herrschaft vermittelt. Somit<br />
kann beim Unterlassungsdelikt grundsätzlich nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden werden.<br />
Aber:<br />
Anderes gilt bei Delikten, die zusätzliche Anforderungen an die Täterschaft stellen:<br />
1. Sonderdelikte<br />
2. eigenhändige Delikte<br />
3. Delikte mit besonderen subjektiven Merkmalen<br />
Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht Täter sein. In Fällen wie diesen (und nur diesen) kommt einzig eine<br />
Teilnahme durch Unterlassen in Betracht.<br />
3. Rechtswidrigkeit: Allfälliger Rechtfertigungsgrund<br />
4. Schuld<br />
5. Sonstige Voraussetzungen<br />
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