Kommentiertes Prüfschema
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3. Strafgrund und Struktur von Art. 102 StGB<br />
Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welches der eigentliche Grund für die Strafbarkeit des Unternehmens<br />
sein soll. Hat das Unternehmen für die Tat eines anderen (bspw. eines Organs oder auch nur eines einzelnen<br />
Angestellten) oder vielmehr für Aufsichtsmängel, für eine unternehmenseigene Desorganisation einzustehen?<br />
(NB: Man muss stets zwischen abs. 1 und abs. 2 unterscheiden sowie die Themen Anlasstat, Bezug zum Unternehmen<br />
und Organisationsversagen.)<br />
4. Primäre oder subsidiäre Verantwortlichkeit bezüglich Anlasstat (Unterteilung<br />
kennen!!!)<br />
Problem bei der Subsidiären Verantwortlichkeit (Abs. 1): Die Strafverfolgungsbehörden haben sich zunächst mit aller<br />
Sorgfalt um die Zurechnung der Tat zu einer natürlichen Person zu bemühen. Unklar ist der Bemühungsmassstab im<br />
konkreten Fall. Welche Mitwirkungspflichten hat das Unternehmen? Heikles Problem: Sitzdirektor? = Leute die gekauft<br />
werden um für die strafe einzustehen.<br />
(Primär nat. Person, subsidiär Unternehmen)<br />
Problem bei der Originären (Primären) Verantwortlichkeit (Abs. 2): Ne bis in idem (beispielsweise bei<br />
Einzelgesellschaften).<br />
(Primär Unternehmen und Primär nat. Person.<br />
4.1 Sonderproblem bei Absatz 1:<br />
Subsidiär-individuelle oder subsidiär-kollektive Verantwortlichkeit? Fest steht: Kein Anknüpfen an das Verhalten<br />
eines bestimmten Täterkreises (z.B. Organe, mittleres Kader oder Frontmitarbeiter). Unklar ist aber:<br />
Täterschaftsabhängig oder Täterschaftsunabhängig oder gar beides?<br />
Variante 1: Subsidiär-individuelle Verantwortlichkeit (also individual-täterschaftsabhängig: Danach brauch es<br />
eine individuelle, objektiv/subjektiv tatbestandsmässige oder eventuell nur fahrlässige Tat (ohne Rechtfertigung und<br />
ohne Schuldausschluss), aber der Täter kann nicht ermittelt werden = Problem: Was ist eine subjektiv<br />
tatbestandsmässige Tat ohne individuellen Täter?<br />
Variante 2: Subsidiär-kollektive Verantwortlichkeit (also individual-täterschaftsunabhängig): Danach wird nicht<br />
auf eine individuelle Tat abgestellt, sondern darauf, ob die Tat betrieblich additiv verwirklicht wurde (in CH wird diese<br />
Variante angewendet).<br />
Bsp: Täter A, B, C, D und E haben je nur Bruchteile der strafbaren Handlung, objektiv und subjektiv, vorgenommen.<br />
Die Handlungen werden zu einer Gesamthandlung zusammengerechnet = Problem: Objektiv ist ein Additiv<br />
verschiedener kleiner Handlungen zu einer Gesamthandlung oft leicht möglich. Problematischer sind dagegen der<br />
Nachweis und die Zurechnung des additiven Gesamtvorsatzes (sofern nicht die fahrlässige Begehung bereits<br />
ausreichen soll!).<br />
5. Nachweislast<br />
Die Strafverfolgungsbehörden haben die Organisationsdefizite nachzuweisen.<br />
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