Kommentiertes Prüfschema
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1.1.1 Individualrechtsgut<br />
Ein „eigenes Rechtsgut“ muss in Gefahr sein. Es können also nur Rechtsgüter einer Person betroffen sein und<br />
nicht der Allgemeinheit. Grundsätzlich kommen alle Rechtsgüter der Person in Betracht, also nicht nur Leib und<br />
Leben.<br />
1.1.2 Unmittelbare Gefahr, welche nicht verschuldet ist<br />
Dem Rechtsgut muss eine unmittelbare Gefahr drohen. Wodurch die Gefahr begründet ist, spielt keine Rolle,<br />
die Gefahr kann von einem Menschen, einem Tier oder der Natur ausgehen, darf aber nicht selbstverschuldet<br />
sein.<br />
Unmittelbar ist die Gefahr, wenn weiteres Zuwarten die Gefahr wesentlich erhöhen könnte. Nach dem<br />
Bundesgericht genügt allerdings auch eine Dauergefahr à Als Beispiel: Haustyrannenmord<br />
1.2 Angemessene Abwehrhandlung<br />
1.2.1 Strikte Subsidiarität (Erforderlichkeit)<br />
Das Gesetz schreibt klar vor, dass keine andere Möglichkeit bestehen darf, die Gefahr abzuwenden. Gibt es<br />
also eine schonendere Möglichkeit, die betroffenen Rechtsgüter zu retten, muss diese zwingend ergriffen<br />
werden.<br />
NB: Eine ex-post-Beurteilung darf nicht vorgenommen werden; der Richter muss sich die Situation vor Augen<br />
führen, der der Täter ausgesetzt war, weil man im Nachhinein immer schlauer ist!<br />
1.2.2 Proportionalität (Verhältnismässigkeit, Güterabwägung):<br />
2. Subjektive Seite<br />
Rechtmässig handelt, wer höherrangige Interessen wahrt. Für diese Abwägung müsse sowohl die beiden<br />
Rechtsgüter als auch die Schwere der Rechtsguteingriffe verglichen werden. Klar ist bspw., dass man bei einer<br />
drohenden schweren Körperverletzung oder gar einer Lebensgefahr in niedrigere Re4chtsgüter wie Eigentum<br />
oder Ehre eingreifen darf. Im Einzelnen kann die Abwägung aber schwierig sein.<br />
Nicht ausschlaggebend kann die Anzahl der betroffenen Rechtsgüter sein, bspw. Darf man nicht das Leben<br />
einer Person aufs Spiel setzten, um fünf andere Personen zu retten).<br />
Merke: In die Proportionalität nicht gegeben, kommt allenfalls entschuldbarer Notstand in Betracht.<br />
Gewahrtes Interesse deutlich höherwertig als Verletztes (falls gewahrtes Interesse gleichwertig wie verletztes<br />
handelt dann entschuldigenden Notstand prüfen)<br />
2.1 Wissen um jedes obj. Element der Notstandssituation (einzeln prüfen)<br />
2.2 Wissen um jedes obj. Element der Angemessenheit der Abwehrhandlung (einzeln<br />
prüfen)<br />
2.3 Rettungswille<br />
Der Täter muss die Rechtsgutverletzung begehen, weil er das bedrohte Rechtsgut retten will.<br />
D) Entschuldigende Notstand (Art- 18 StGB)<br />
„Abs. 1: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht ander<br />
abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder<br />
bestraft, wenn ihm zuzumuten war, dass gefährdete Gut preiszugeben.“<br />
„Abs. 2; War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.“<br />
E) Notwehrhilfe<br />
Statt ein eigenes will der Täter das Rechtsgut „einer anderen Person“ retten.<br />
Gleiche Voraussetzungen wie beim Notstand!!!<br />
Sonderfall: Vgl. Stratenwerth § 10 N 50 zur Notstandshilfe.<br />
F) Rechtfertigende Notwehr (15 StGB)<br />
Wie beim Notstand gibt s auch hier eine schuldausschliessende Variante (Art. 16 StGB).<br />
Notwehr unterscheidet sich von Notstand insbesondere dadurch, dass die Notwehr sich gegen einen rechtswidrigen<br />
Angriff richtet, während der Notstand die Rechtsgüter einer unbeteiligten Person trifft. Daher ist bei der Notwehr auch<br />
„mehr erlaubt“: Recht brauch Unrecht nicht zu weichen!<br />
1. Objektive Seite<br />
1.1 Notwehrlage<br />
1.1.1 Angriff<br />
Angriff auf individuelle Rechtsgüter. Vgl. dazu die Ausführungen zum Notstand.<br />
1.1.2 Individualrechtsgut<br />
1.1.3 Unmittelbar drohender oder andauernder Angriff<br />
Wie beim Notstand ist hier die Notwehr erlaubt, wenn die Gefahr unmittelbar droht, wenn es also für die<br />
Verteidigung bei weiterem Zuwarten zu spät wäre.<br />
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