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FLUSSBAULICHES GESAMTPROJEKT DONAU ÖSTLICH VON WIEN<br />

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSERKLÄRUNG<br />

FACHBEITRAG LANDSCHAFTSBILD<br />

ten landschaftsästhetisch negative Einflüsse möglichst hintan gehalten werden. So bedürfen die<br />

Baulandwidmung und die Erlassung von Bebauungsplänen einer besonderen naturschutzfachlichen<br />

Begutachtung. Die Errichtung von Baulichkeiten außerhalb von Ortsgebieten, die Materialgewinnung,<br />

der Kahlhieb von Baumgruppen sowie die Vornahme von Erdbewegungen bedürfen<br />

der Bewilligung durch die Naturschutzbehörde (Quelle: www.noel.gv.at).<br />

Im Untersuchungsraum gibt es nur ein Landschaftsschutzgebiet nach NÖ Naturschutzgesetz 2000<br />

§ 8 (LGBl. 5500-0), das allerdings das gesamte Gebiet der Donauauen und weite angrenzende<br />

Agrarflächen im Projektraum (über das Gebiet des Nationalparks hinausgehend) umfasst: Das<br />

Landschaftsschutzgebiet Donau-March-Thaya-Auen (Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete<br />

§ 2 Abs. 20, LGBl. 5500/35).<br />

Kategorien<br />

Naturschutzgebiet<br />

Landschaftsschutzgebiet<br />

Erhaltenswerter Landschaftsteil<br />

Ziel beziehungsweise Schutzzweck<br />

Erhaltung möglichst ursprünglicher Gebiete bzw. solcher von besonderer naturwissenschaftlicher<br />

Bedeutung<br />

Erhaltung charakteristisch gestalteter Kulturlandschaften und eines natürlichen,<br />

gesunden Lebensraumes für den Menschen<br />

Erhaltung der vorhandenen Kulturlandschaft, Erhaltung von ökologischen<br />

Ausgleichsräumen und Sicherung der Erholungsfunktion<br />

Darstellung: ÖIR<br />

Tabelle 2:<br />

Kategorien von relevanten Schutzgebieten in Niederösterreich<br />

(Quelle: www.noel.gv.at)<br />

Naturschutzgebiete dienen der Erhaltung möglichst ursprünglicher Gebiete bzw. solcher von besonderer<br />

naturwissenschaftlicher Bedeutung (z.B. Standorte seltener Pflanzen- oder Tierarten). Im<br />

Unterschied zu Landschaftsschutzgebieten sind Naturschutzgebiete meist kleinflächiger und ist<br />

hier grundsätzlich jeder Eingriff verboten. Naturschutzgebiete genießen den strengsten Schutz und<br />

dürfen nur auf den öffentlichen bzw. dafür bestimmten Wegen betreten werden. Ausnahmen vom<br />

Eingriffsverbot bestehen für die Jagd und die Fischerei; weitere Ausnahmen (z.B. Wiesennutzung)<br />

können unter bestimmten Voraussetzungen bzw. Auflagen gestattet werden.<br />

Derzeit gibt es 50 Naturschutzgebiete in Niederösterreich (Quelle: www.noel.gv.at). Im Bereich der<br />

Standort- und Anrainergemeinden sind dies: Lobau – Schüttelau – Schönauer Hafen und Braunsberg<br />

– Hundsheimer Berg.<br />

Aussagen zu Naturdenkmalen sind Bestandteil des Fachbeitrages Naturschutz / Biotopschutz (Einlage<br />

U.9.1) und finden sich eben dort.<br />

Naturparke befinden sich im Untersuchungsraum keine.<br />

Die Regionalen Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland und nördliches Wiener<br />

Umland (LGBl. 8000/85-0 Stammverordnung 155/99 bzw. LGBl. 8000/86-0 Stammverordnung<br />

155/99) gelten für die Verwaltungsbezirke Korneuburg und Tulln (Nord) bzw. Baden, Bruck an der<br />

Leitha und Mödling (Süd) sowie für die Gerichtsbezirke Gänserndorf, Groß-Enzersdorf, Wolkersdorf<br />

und Klosterneuburg (Süd) bzw. Purkersdorf und Schwechat (Nord). Sie bestehen aus:<br />

• Verordnungstext<br />

PROJEKTWERBER: via donau<br />

VERFASSER: ÖIR<br />

Februar 2006 Seite 10

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