Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
Die durch die Scheidung herbeigeführten wirtschaftlichen Nachteile sind typischerweise nur<br />
ausgleichspflichtig, wenn die Ehe lebensprägend geworden ist. Die Ehegatten durften in dem<br />
Fall an sich auf das Andauern der ehelichen Versorgungsgemeinschaft vertrauen, daher ist das<br />
„positive Vertragsinteresse“ zu schützen à Kinder, lange Ehedauer, eheliche Rollenteilung,<br />
Entwurzelung aus dem bisherigen Kulturkreis<br />
War die Ehe nicht lebensprägend, wird es den Ehegatten nicht schwerfallen, an ihre<br />
Verhältnisse vor der Ehe anzuknüpfen.<br />
Schema siehe S. 136<br />
Ein bestimmter Bedarf kann nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit erbracht werden.<br />
Massgebend sind der nacheheliche Bedarf und die Leistungsfähigkeit nach der Scheidung<br />
aufgrund der im Vergleich zur Ehe veränderten Verhältnisse.<br />
Ausgangspunkt bei der Ermittlung des nachehelichen Bedarfs ist der gebührende Unterhalt<br />
gemäss Art. 163 ZGB.<br />
Der veränderte Bedarf beider Ehegatten ist wenn möglich durch Eigenleistung zu decken à<br />
„clean break“, Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit.<br />
Es müssen verschiedene Beurteilungskriterien gewürdigt werden, um zu bestimmen,<br />
inwieweit einer Erwerbstätigkeit selber nachgegangen werden kann (wie Alter, Ausbildung,<br />
Dauer der Ehe mit traditioneller Rollenteilung, Gesundheit, Aufwand für Kinderbetreuung…).<br />
Wenn bei einem Ehegatten trotz voller Ausschöpfung der zumutbaren<br />
Eigenversorgungskapazität im Vergleich zur letzten ehelichen Lebenshaltung eine<br />
Deckungslücke bleibt, steht fest, dass dieser Ehegatte grundsätzlich unterhaltungsbedürftig<br />
ist. Dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte, der nur Anspruch auf die voreheliche Lebenshaltung hat,<br />
diese (vorübergehend noch) nicht zu decken vermag. Ob und inwiefern diese Lücke vom<br />
anderen Ehegatten gefüllt werden muss, hängt von dessen Leistungsfähigkeit ab.<br />
- Ausreichende Mittel: Die vorhandenen bzw. zumutbarerweise erzielbaren Mittel<br />
reichen aus, die familienrechtlichen Existenzminima aller unterhaltungsbedürftigen<br />
Personen zu decken. Im Vordergrund steht bei lebensprägender Ehe die grundsätzlich<br />
gleichmässige Verteilung des allfälligen Überschusses. Die obere Grenze des<br />
angemessenen nachehelichen Unterhalts im Sinne von Art. 125 ZGB bildet<br />
grundsätzlich die zuletzt gelebte Lebenshaltung. Nacheheliche Karrieresprünge fallen<br />
ausser Acht, wenn sie nicht als ehebedingt anzusehen sind.<br />
- Mangellage: Ist es selbst unter zumutbaren zusätzlichen Anstrengungen nicht möglich,<br />
das familienrechtliche Existenzminimum aller unterhaltsberechtigten Parteien zu<br />
decken, liegt eine Mangellage vor. Der Schuldner muss dann nur so viele<br />
Unterhaltsleistungen bezahlen, die ihm neben seinem familienrechtlichen<br />
Existenzminimum bleiben.<br />
- Bei ausserordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen muss die bisherige<br />
Sparquote (Teil des Einkommens, welcher nicht für den Unterhalt benötigt wurde) zur<br />
Finanzierung der durch Führung zweier Haushalte entstandenen Mehrkosten<br />
beitragen. Bleibt trotz der Mehrkosten ein Teil der Sparquote übrig, hat der<br />
Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf diesen Teil. Die Unterhaltsregelung<br />
bezweckt keine Vermögensumverteilung.<br />
Es gibt 2 Methoden, um die Unterhaltsbeiträge zu berechnen:<br />
- abstrakte Methode:<br />
Hier wird der Unterhaltsanspruch als Prozentanteil des massgeblichen Einkommens<br />
bestimmt. „Drittelsregel“: Der Anteil der nichterwerbstätigen Frau am Einkommen<br />
des Mannes muss rund ein Drittel betragen. Somit gestaltet sich die Berechnung sehr