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Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />

Die durch die Scheidung herbeigeführten wirtschaftlichen Nachteile sind typischerweise nur<br />

ausgleichspflichtig, wenn die Ehe lebensprägend geworden ist. Die Ehegatten durften in dem<br />

Fall an sich auf das Andauern der ehelichen Versorgungsgemeinschaft vertrauen, daher ist das<br />

„positive Vertragsinteresse“ zu schützen à Kinder, lange Ehedauer, eheliche Rollenteilung,<br />

Entwurzelung aus dem bisherigen Kulturkreis<br />

War die Ehe nicht lebensprägend, wird es den Ehegatten nicht schwerfallen, an ihre<br />

Verhältnisse vor der Ehe anzuknüpfen.<br />

Schema siehe S. 136<br />

Ein bestimmter Bedarf kann nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit erbracht werden.<br />

Massgebend sind der nacheheliche Bedarf und die Leistungsfähigkeit nach der Scheidung<br />

aufgrund der im Vergleich zur Ehe veränderten Verhältnisse.<br />

Ausgangspunkt bei der Ermittlung des nachehelichen Bedarfs ist der gebührende Unterhalt<br />

gemäss Art. 163 ZGB.<br />

Der veränderte Bedarf beider Ehegatten ist wenn möglich durch Eigenleistung zu decken à<br />

„clean break“, Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit.<br />

Es müssen verschiedene Beurteilungskriterien gewürdigt werden, um zu bestimmen,<br />

inwieweit einer Erwerbstätigkeit selber nachgegangen werden kann (wie Alter, Ausbildung,<br />

Dauer der Ehe mit traditioneller Rollenteilung, Gesundheit, Aufwand für Kinderbetreuung…).<br />

Wenn bei einem Ehegatten trotz voller Ausschöpfung der zumutbaren<br />

Eigenversorgungskapazität im Vergleich zur letzten ehelichen Lebenshaltung eine<br />

Deckungslücke bleibt, steht fest, dass dieser Ehegatte grundsätzlich unterhaltungsbedürftig<br />

ist. Dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte, der nur Anspruch auf die voreheliche Lebenshaltung hat,<br />

diese (vorübergehend noch) nicht zu decken vermag. Ob und inwiefern diese Lücke vom<br />

anderen Ehegatten gefüllt werden muss, hängt von dessen Leistungsfähigkeit ab.<br />

- Ausreichende Mittel: Die vorhandenen bzw. zumutbarerweise erzielbaren Mittel<br />

reichen aus, die familienrechtlichen Existenzminima aller unterhaltungsbedürftigen<br />

Personen zu decken. Im Vordergrund steht bei lebensprägender Ehe die grundsätzlich<br />

gleichmässige Verteilung des allfälligen Überschusses. Die obere Grenze des<br />

angemessenen nachehelichen Unterhalts im Sinne von Art. 125 ZGB bildet<br />

grundsätzlich die zuletzt gelebte Lebenshaltung. Nacheheliche Karrieresprünge fallen<br />

ausser Acht, wenn sie nicht als ehebedingt anzusehen sind.<br />

- Mangellage: Ist es selbst unter zumutbaren zusätzlichen Anstrengungen nicht möglich,<br />

das familienrechtliche Existenzminimum aller unterhaltsberechtigten Parteien zu<br />

decken, liegt eine Mangellage vor. Der Schuldner muss dann nur so viele<br />

Unterhaltsleistungen bezahlen, die ihm neben seinem familienrechtlichen<br />

Existenzminimum bleiben.<br />

- Bei ausserordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen muss die bisherige<br />

Sparquote (Teil des Einkommens, welcher nicht für den Unterhalt benötigt wurde) zur<br />

Finanzierung der durch Führung zweier Haushalte entstandenen Mehrkosten<br />

beitragen. Bleibt trotz der Mehrkosten ein Teil der Sparquote übrig, hat der<br />

Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf diesen Teil. Die Unterhaltsregelung<br />

bezweckt keine Vermögensumverteilung.<br />

Es gibt 2 Methoden, um die Unterhaltsbeiträge zu berechnen:<br />

- abstrakte Methode:<br />

Hier wird der Unterhaltsanspruch als Prozentanteil des massgeblichen Einkommens<br />

bestimmt. „Drittelsregel“: Der Anteil der nichterwerbstätigen Frau am Einkommen<br />

des Mannes muss rund ein Drittel betragen. Somit gestaltet sich die Berechnung sehr

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