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Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />

Inhaber<br />

Voraussetzungen der elterlichen Sorge:<br />

- Kindesverhältnis im Rechtssinn. Der Stiefelternteil ist immerhin berechtigt, seinen<br />

Gatten bei der Ausübung der elterlichen Sorge zu unterstützen.<br />

- Mündigkeit des Elternteils.<br />

Inhaber der elterlichen Sorge im Allgemeinen:<br />

- Verheiratete Eltern:<br />

Sie üben die elterliche Sorge während der Ehe gemeinsam aus. Liegt keine<br />

Entmündigung vor, werden beide Elternteile bei der Geburt Inhaber der elterlichen<br />

Sorge.<br />

Wird die Ehe gerichtlich getrennt oder der gemeinsame Haushalt aufgehoben, kann<br />

das Gericht die e.S. einem Ehegatten übertragen. Sofern die Eltern in der Lage sind,<br />

sollen sie nach wie vor die e.S. gemeinsam ausüben.<br />

Wird die Ehe geschieden, entscheidet das Gericht, wem die e.S. zugeteilt wird. Die<br />

Eltern können auch beantragen, dass die e.S. beiden Elternteilen belassen wird und<br />

auch zukünftig gemeinsam ausgeführt wird.<br />

Stirbt ein Ehegatte, so steht nach seinem Tod die e.S. dem überlebenden Ehegatten<br />

allein zu.<br />

- Unverheiratete Eltern:<br />

Sind die Eltern nicht verheiratet, ist grundsätzlich die mündige Mutter Alleininhaberin<br />

der e.S. Wenn die unverheiratete Mutter unmündig ist, entmündigt wird oder stirbt,<br />

oder ihr die elterliche Sorge entzogen wird, ist die Bestellung eines Vormundes oder<br />

die Übertragung der e.S. auf den Vater vorgesehen (bei letzterem ist aber<br />

vorausgesetzt, dass das Kindesverhältnis festgestellt wurde). Das Kindeswohl ist<br />

massgebend (Wenn die Mutter mündig wird, soll sie auch die e.S. erwerben können).<br />

Auch unverheiratete Eltern können beantragen, die e.S. gemeinsam auszuüben. Bei<br />

späterer Heirat der Eltern wird der Vater gemäss Art. 259 dann zum Mitinhaber e.S.,<br />

wenn das Kindesverhältnis zu ihm durch Anerkennung begründet oder in einem<br />

Vaterschaftsurteil festgestellt wurde.<br />

Dauer der e.S.<br />

Kinder unterstehen der e.S. während ihrer Unmündigkeit. Sie entfällt demnach mit der<br />

Mündigkeit (wenn sie nicht schon infolge Entmündigung oder Tod der Eltern entfällt, infolge<br />

Ehetrennung, Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder Scheidung einem Elternteil allein<br />

zugeteilt, oder aufgrund einer Kindesschutzmassnahme entzogen wird).<br />

Die e.S. kann über die Mündigkeit hinaus verlängert werden, wenn das Kind entmündigt wird.<br />

Inhalt der e.S.<br />

Erziehung:<br />

Die Erziehung hat sich nach den Verhältnissen der Eltern und nach den Fähigkeiten des<br />

Kindes zu richten. Sämtliche ergriffenen Massnahmen haben dem Kindeswohl zu<br />

entsprechen. Nebst der Schul- und Berufsbildung sind auch eine angemessene Gesundheitsund<br />

Körperpflege und Ernährung Bestandteil der Erziehung.

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