Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
Inhaber<br />
Voraussetzungen der elterlichen Sorge:<br />
- Kindesverhältnis im Rechtssinn. Der Stiefelternteil ist immerhin berechtigt, seinen<br />
Gatten bei der Ausübung der elterlichen Sorge zu unterstützen.<br />
- Mündigkeit des Elternteils.<br />
Inhaber der elterlichen Sorge im Allgemeinen:<br />
- Verheiratete Eltern:<br />
Sie üben die elterliche Sorge während der Ehe gemeinsam aus. Liegt keine<br />
Entmündigung vor, werden beide Elternteile bei der Geburt Inhaber der elterlichen<br />
Sorge.<br />
Wird die Ehe gerichtlich getrennt oder der gemeinsame Haushalt aufgehoben, kann<br />
das Gericht die e.S. einem Ehegatten übertragen. Sofern die Eltern in der Lage sind,<br />
sollen sie nach wie vor die e.S. gemeinsam ausüben.<br />
Wird die Ehe geschieden, entscheidet das Gericht, wem die e.S. zugeteilt wird. Die<br />
Eltern können auch beantragen, dass die e.S. beiden Elternteilen belassen wird und<br />
auch zukünftig gemeinsam ausgeführt wird.<br />
Stirbt ein Ehegatte, so steht nach seinem Tod die e.S. dem überlebenden Ehegatten<br />
allein zu.<br />
- Unverheiratete Eltern:<br />
Sind die Eltern nicht verheiratet, ist grundsätzlich die mündige Mutter Alleininhaberin<br />
der e.S. Wenn die unverheiratete Mutter unmündig ist, entmündigt wird oder stirbt,<br />
oder ihr die elterliche Sorge entzogen wird, ist die Bestellung eines Vormundes oder<br />
die Übertragung der e.S. auf den Vater vorgesehen (bei letzterem ist aber<br />
vorausgesetzt, dass das Kindesverhältnis festgestellt wurde). Das Kindeswohl ist<br />
massgebend (Wenn die Mutter mündig wird, soll sie auch die e.S. erwerben können).<br />
Auch unverheiratete Eltern können beantragen, die e.S. gemeinsam auszuüben. Bei<br />
späterer Heirat der Eltern wird der Vater gemäss Art. 259 dann zum Mitinhaber e.S.,<br />
wenn das Kindesverhältnis zu ihm durch Anerkennung begründet oder in einem<br />
Vaterschaftsurteil festgestellt wurde.<br />
Dauer der e.S.<br />
Kinder unterstehen der e.S. während ihrer Unmündigkeit. Sie entfällt demnach mit der<br />
Mündigkeit (wenn sie nicht schon infolge Entmündigung oder Tod der Eltern entfällt, infolge<br />
Ehetrennung, Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder Scheidung einem Elternteil allein<br />
zugeteilt, oder aufgrund einer Kindesschutzmassnahme entzogen wird).<br />
Die e.S. kann über die Mündigkeit hinaus verlängert werden, wenn das Kind entmündigt wird.<br />
Inhalt der e.S.<br />
Erziehung:<br />
Die Erziehung hat sich nach den Verhältnissen der Eltern und nach den Fähigkeiten des<br />
Kindes zu richten. Sämtliche ergriffenen Massnahmen haben dem Kindeswohl zu<br />
entsprechen. Nebst der Schul- und Berufsbildung sind auch eine angemessene Gesundheitsund<br />
Körperpflege und Ernährung Bestandteil der Erziehung.