Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
Recht auf Information und Auskunft:<br />
Eltern ohne elterliche Sorge steht ein Recht auf Auskunft und Information zu (über Zustand<br />
und Entwicklung des Kindes). Vor wichtigen Entscheidungen sind sie zudem anzuhören.<br />
III. DIE UNTERHALTSPFLICHT<br />
Die Unterhaltspflicht der Eltern ist in Art. 276 ff. ZGB geregelt. Der Unterhalt umfasst als<br />
Lebensbedarf alles, was ein Kind an Mitteln für seine körperliche, geistige und sittliche<br />
Entwicklung braucht. Art. 276 Abs. 1 ZGB nennt als Gegenstand des Unterhalts ausdrücklich<br />
die Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt umfasst neben den<br />
physischen Grundbedürfnissen also auch geistige und emotionale Anliegen.<br />
Eltern haben alle ihre finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen<br />
auszuschöpfen, um den Unterhalt der Kinder zu bestreiten. Nach Art. 277 ZGB endet die<br />
elterliche Unterhaltspflicht in der Regel mit der Mündigkeit. Hat das mündige Kind jedoch zu<br />
diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende Ausbildung, sind die Eltern verpflichtet, für den<br />
Unterhalt des Kindes weiterhin aufzukommen.<br />
Die Unterhaltsverpflichteten: Für den Unterhalt haben die Eltern aufzukommen, also<br />
diejenigen Personen, die ein Kindesverhältnis im Rechtssinn zum Kind haben. Sie sind davon<br />
in dem Mass befreit, wie dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selber zu<br />
bestreiten (Lohn, Kindesvermögen…). Stiefeltern haben kein rechtliches Verhältnis zu den<br />
Kindern und sind deshalb grundsätzlich nicht unterhaltsverpflichtet. Aus dem Eherecht kann<br />
sich aber dennoch eine Unterhaltspflicht ergeben (wenn Kind in ehelicher Gemeinschaft lebt).<br />
Die Unterhaltsbeiträge stehen dem Kind zu. Geldunterhalt ist während der Unmündigkeit des<br />
Kindes an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der elterlichen Obhut abzugeben.<br />
Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege und Erziehung (Naturalleistung)<br />
und/oder durch eine Geldzahlung geleistet.<br />
Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus den Bedürfnissen des Kindes. Davon abzuziehen sind<br />
die zumutbaren Eigenleistungen sowie übrige Mittel, die dem Kind zufliessen. Die<br />
Leistungsfähigkeit und das Existenzminimum der Eltern sind aber auch zu beachten.<br />
Der Mündigenunterhalt ist geschuldet, bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise<br />
abgeschlossen werden kann. Der Mündigenunterhalt muss für die Eltern zumutbar sein. Es<br />
dürfen nicht mehr die gleichen finanziellen Opfer wie während der Unmündigkeit verlangt<br />
werden. Die Eltern sind also nur soweit unterhaltspflichtig, wie ihnen Mittel über ihrem<br />
eigenen angemessenen Unterhalt verbleiben.<br />
IV. DIE ELTERLICHE SORGE<br />
Die elterliche Sorge ist das unverzichtbare und unverfügbare Pflichtrecht der Eltern, die für<br />
das unmündige Kind notwendigen Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen sowie es zu<br />
vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Ziel der elterlichen Sorge ist es, das Kind zur<br />
Selbständigkeit zu führen, so dass sie sich dereinst erübrigt.