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Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />

Persönlicher Verkehr<br />

Der persönliche Verkehr zwischen dem Kind und dem obhuts- oder sorgeberechtigten<br />

Elternteil richtet sich grundsätzlich nach dem Willen der Beteiligten und ergibt sich in der<br />

Regel aus dem Lebensalltag. Es gilt aber den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und<br />

demjenigen Elternteil zu regeln, welcher keine elterliche Sorge oder Obhut hat.<br />

Berechtigte:<br />

- Elternteil, zu dem ein Kindesverhältnis besteht, dem aber keine elterliche Sorge oder<br />

Obhut zusteht. Das Vorliegen eines Kindesverhältnisses ist zwingende Voraussetzung<br />

für die Ausübung dieses Rechts (Ausnahmen: Kind, das zwecks späterer Adoption in<br />

eine Pflegefamilie gebracht wurde à leibliche Eltern haben kein Recht auf pers.<br />

Verkehr, auch wenn das Kindesverhältnis noch besteht. Kind, welches von den Eltern<br />

freiwillig aus der Obhut gegeben wurde [z.B. in ein Kinderheim]).<br />

- Kind. Es handelt sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht.<br />

- Dritten (unter den Voraussetzungen von Art. 274a ZGB). Hier ist vor allem das<br />

Kindeswohl ausschlaggebend, insbesondere das Interesse des Kindes an einer stabilen<br />

Bezugsperson.<br />

Verpflichtete:<br />

- Inhaber der elterlichen Sorge oder der Obhut (auch Pflegefamilie) müssen dafür<br />

sorgen, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Kind und dem berechtigten<br />

Elternteil ermöglicht wird.<br />

- Zudem ist der Berechtigte gegenüber dem Kind verpflichtet, den pers. Verkehr<br />

wahrzunehmen bzw. zu ermöglichen. Konflikte zwischen den Parteien dürfen kein<br />

Grund für eine Einschränkung des pers. Verkehrs sein (sofern er dem Kind gut tut.)<br />

Form, Inhalt und Umfang:<br />

Der Persönliche Verkehr beinhaltet jegliche Art von Kontakten<br />

à Besuchsrecht, telefonischer und schriftlicher Verkehr<br />

Der Verkehr soll angemessen sein à Abstimmung auf die Umstände. Massgebend ist das<br />

Kindeswohl. Erst dann kommen Kriterien wie örtliche Distanz und Interessen der<br />

Berechtigten und der Inhaber der elterlichen Sorge.<br />

Der pers. Verkehr darf das Kindeswohl nicht gefährden, sondern soll zur Verwirklichung<br />

desselben dienen. Der pers. Verkehr ist zu verweigern oder zu entziehen, wenn er das Wohl<br />

des Kindes gefährdet, wenn der berechtigte Elternteil ihn pflichtwidrig ausübt oder sich nicht<br />

ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Vom<br />

pers. Verkehr ist auch abzusehen, wenn das urteilsfähige Kind sich weigert, mit dem<br />

Berechtigten in Kontakt zu treten. Die Kosten des pers. Verkehrs sind grundsätzlich vom<br />

Berechtigten zu tragen, ausser der obhutsberechtigte Elternteil lebt in wirtschaftlich viel<br />

besseren Verhältnissen.<br />

Regelung des pers. Verkehrs:<br />

Für die Regelung des p.V. ist der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig. Nur wenn es so zu<br />

Konflikten kommt, schaltet sich die Behörde ein. Die Meinung des Kindes ist zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Vormundschaftsbehörde kann Weisungen und Mahnungen erteilen, wenn sich die<br />

Ausübung des p.V. negativ auf das Wohl des Kindes auswirkt.

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