Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
Persönlicher Verkehr<br />
Der persönliche Verkehr zwischen dem Kind und dem obhuts- oder sorgeberechtigten<br />
Elternteil richtet sich grundsätzlich nach dem Willen der Beteiligten und ergibt sich in der<br />
Regel aus dem Lebensalltag. Es gilt aber den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und<br />
demjenigen Elternteil zu regeln, welcher keine elterliche Sorge oder Obhut hat.<br />
Berechtigte:<br />
- Elternteil, zu dem ein Kindesverhältnis besteht, dem aber keine elterliche Sorge oder<br />
Obhut zusteht. Das Vorliegen eines Kindesverhältnisses ist zwingende Voraussetzung<br />
für die Ausübung dieses Rechts (Ausnahmen: Kind, das zwecks späterer Adoption in<br />
eine Pflegefamilie gebracht wurde à leibliche Eltern haben kein Recht auf pers.<br />
Verkehr, auch wenn das Kindesverhältnis noch besteht. Kind, welches von den Eltern<br />
freiwillig aus der Obhut gegeben wurde [z.B. in ein Kinderheim]).<br />
- Kind. Es handelt sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht.<br />
- Dritten (unter den Voraussetzungen von Art. 274a ZGB). Hier ist vor allem das<br />
Kindeswohl ausschlaggebend, insbesondere das Interesse des Kindes an einer stabilen<br />
Bezugsperson.<br />
Verpflichtete:<br />
- Inhaber der elterlichen Sorge oder der Obhut (auch Pflegefamilie) müssen dafür<br />
sorgen, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Kind und dem berechtigten<br />
Elternteil ermöglicht wird.<br />
- Zudem ist der Berechtigte gegenüber dem Kind verpflichtet, den pers. Verkehr<br />
wahrzunehmen bzw. zu ermöglichen. Konflikte zwischen den Parteien dürfen kein<br />
Grund für eine Einschränkung des pers. Verkehrs sein (sofern er dem Kind gut tut.)<br />
Form, Inhalt und Umfang:<br />
Der Persönliche Verkehr beinhaltet jegliche Art von Kontakten<br />
à Besuchsrecht, telefonischer und schriftlicher Verkehr<br />
Der Verkehr soll angemessen sein à Abstimmung auf die Umstände. Massgebend ist das<br />
Kindeswohl. Erst dann kommen Kriterien wie örtliche Distanz und Interessen der<br />
Berechtigten und der Inhaber der elterlichen Sorge.<br />
Der pers. Verkehr darf das Kindeswohl nicht gefährden, sondern soll zur Verwirklichung<br />
desselben dienen. Der pers. Verkehr ist zu verweigern oder zu entziehen, wenn er das Wohl<br />
des Kindes gefährdet, wenn der berechtigte Elternteil ihn pflichtwidrig ausübt oder sich nicht<br />
ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Vom<br />
pers. Verkehr ist auch abzusehen, wenn das urteilsfähige Kind sich weigert, mit dem<br />
Berechtigten in Kontakt zu treten. Die Kosten des pers. Verkehrs sind grundsätzlich vom<br />
Berechtigten zu tragen, ausser der obhutsberechtigte Elternteil lebt in wirtschaftlich viel<br />
besseren Verhältnissen.<br />
Regelung des pers. Verkehrs:<br />
Für die Regelung des p.V. ist der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig. Nur wenn es so zu<br />
Konflikten kommt, schaltet sich die Behörde ein. Die Meinung des Kindes ist zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Vormundschaftsbehörde kann Weisungen und Mahnungen erteilen, wenn sich die<br />
Ausübung des p.V. negativ auf das Wohl des Kindes auswirkt.