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Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />

VI. VORMUNDSCHAFTLICHE VERANTOWRTLICHKEIT<br />

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Verantwortlichkeit erfüllt sein:<br />

- Ein Amtsinhaber oder ein Mitglied einer vormundsch. Behörde<br />

- Verursacht (Kausalität)<br />

- In Ausübung seiner vormundsch. Tätigkeit<br />

- Fahrlässig oder vorsätzlich<br />

- Einen Schaden.<br />

§ 20 Die Rechtsinstitute des Vormundschaftsrechts<br />

I. DIE ENTMÜNDIGUNG<br />

Entmündigung: Entzug der Mündigkeit einer Person<br />

Bevormundung: einer unmündigen oder entmündigten Person wird ein Vormund als<br />

gesetzlicher Vertreter bestellt.<br />

Nicht jede Entmündigung hat notwendigerweise eine Bevormundung zur Folge (z.B. ein<br />

junger erwachsener Behinderter wird entmündigt, hat aber noch seine Eltern als Vormünder).<br />

Die Entmündigung ist die stärkste vormundschaftliche Massnahme. Deshalb sind die<br />

Entmündigungsgründe auch abschliessend aufgezählt. Der Entmündigungsgrund knüpft an<br />

einen bestimmten Schwächezustand an. Dieser muss als Entmündigungsvoraussetzung in<br />

einem Grad vorliegen, dass er die negativen Rechtsfolgen einer Entmündigung zu<br />

rechtfertigen vermag.<br />

Es müssen immer kumulativ der Entmündigungsgrund (obj. Schwächezustand) sowie die<br />

Entmündigungsvoraussetzung (konkrete Schutzbedürftigkeit) gegeben sein, damit eine<br />

Entmündigung ausgesprochen werden kann.<br />

Ist keine elterliche Sorge mehr vorhanden, wird dem Entmündigten ein Vormund bestellt.<br />

1. Entmündigung infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche:<br />

Die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen weichen vom Normalfall so stark ab, dass er<br />

unfähig ist, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, dass er des dauernden Beistandes<br />

oder der dauernden Fürsorge bedarf oder dass er die Sicherheit anderer gefährdet.<br />

2. Entmündigung infolge Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel,<br />

Misswirtschaft:<br />

Voraussetzung ist, dass für den Betroffenen oder seine Familie die Gefahr eines Notstandes<br />

oder die Gefahr der Verarmung besteht, dass die Person dauernd beistands- oder<br />

fürsorgebedürftig ist oder dass er die Sicherheit anderer gefährdet.<br />

- Verschwendung: Person tätigt wiederholt in keiner Weise nachvollziehbare Ausgaben<br />

in krassem Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Lage<br />

- Trunksucht: wiederholtes übermässiges Trinken in Suchtform, auch andere Drogen<br />

werden hierunter subsumiert<br />

- Lasterhaftem Lebenswandel: veralteter Ausdruck, Verhaltensformen, die den guten<br />

Sitten oder der Rechtsordnung krass zuwiderlaufen, heute unbedeutend<br />

- Misswirtschaft: Person kann mit ihrem Geld nicht umgehen, was zu einer<br />

Verminderung des Vermögens führt, bzw. handelt in krassem Missverhältnis zu ihren<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen

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