Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
VI. VORMUNDSCHAFTLICHE VERANTOWRTLICHKEIT<br />
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Verantwortlichkeit erfüllt sein:<br />
- Ein Amtsinhaber oder ein Mitglied einer vormundsch. Behörde<br />
- Verursacht (Kausalität)<br />
- In Ausübung seiner vormundsch. Tätigkeit<br />
- Fahrlässig oder vorsätzlich<br />
- Einen Schaden.<br />
§ 20 Die Rechtsinstitute des Vormundschaftsrechts<br />
I. DIE ENTMÜNDIGUNG<br />
Entmündigung: Entzug der Mündigkeit einer Person<br />
Bevormundung: einer unmündigen oder entmündigten Person wird ein Vormund als<br />
gesetzlicher Vertreter bestellt.<br />
Nicht jede Entmündigung hat notwendigerweise eine Bevormundung zur Folge (z.B. ein<br />
junger erwachsener Behinderter wird entmündigt, hat aber noch seine Eltern als Vormünder).<br />
Die Entmündigung ist die stärkste vormundschaftliche Massnahme. Deshalb sind die<br />
Entmündigungsgründe auch abschliessend aufgezählt. Der Entmündigungsgrund knüpft an<br />
einen bestimmten Schwächezustand an. Dieser muss als Entmündigungsvoraussetzung in<br />
einem Grad vorliegen, dass er die negativen Rechtsfolgen einer Entmündigung zu<br />
rechtfertigen vermag.<br />
Es müssen immer kumulativ der Entmündigungsgrund (obj. Schwächezustand) sowie die<br />
Entmündigungsvoraussetzung (konkrete Schutzbedürftigkeit) gegeben sein, damit eine<br />
Entmündigung ausgesprochen werden kann.<br />
Ist keine elterliche Sorge mehr vorhanden, wird dem Entmündigten ein Vormund bestellt.<br />
1. Entmündigung infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche:<br />
Die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen weichen vom Normalfall so stark ab, dass er<br />
unfähig ist, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, dass er des dauernden Beistandes<br />
oder der dauernden Fürsorge bedarf oder dass er die Sicherheit anderer gefährdet.<br />
2. Entmündigung infolge Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel,<br />
Misswirtschaft:<br />
Voraussetzung ist, dass für den Betroffenen oder seine Familie die Gefahr eines Notstandes<br />
oder die Gefahr der Verarmung besteht, dass die Person dauernd beistands- oder<br />
fürsorgebedürftig ist oder dass er die Sicherheit anderer gefährdet.<br />
- Verschwendung: Person tätigt wiederholt in keiner Weise nachvollziehbare Ausgaben<br />
in krassem Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Lage<br />
- Trunksucht: wiederholtes übermässiges Trinken in Suchtform, auch andere Drogen<br />
werden hierunter subsumiert<br />
- Lasterhaftem Lebenswandel: veralteter Ausdruck, Verhaltensformen, die den guten<br />
Sitten oder der Rechtsordnung krass zuwiderlaufen, heute unbedeutend<br />
- Misswirtschaft: Person kann mit ihrem Geld nicht umgehen, was zu einer<br />
Verminderung des Vermögens führt, bzw. handelt in krassem Missverhältnis zu ihren<br />
wirtschaftlichen Verhältnissen