Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
welche nach Beobachtung und Rücksprache mit der Vormundschaftsbehörde befugt<br />
ist, weitere Massnahmen zu beantragen<br />
- Beistandschaft:<br />
Es kann ein Beistand nach Art. 308 ZGB ernannt werden, welcher die Eltern<br />
unterstützt bei der Ausübung der e.S. Ihm können auch weiterführende Befugnisse<br />
übertragen werden à Beschränkung der e.S. der Eltern.<br />
à Erziehungsbeistand, Besuchsrechtbeistand, Ausserehelichenbeistand (versucht,<br />
dem Kind zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen)<br />
- Obhutsentzug:<br />
Voraussetzung ist, dass die Kindeswohlgefährdung massgeblich mit dem<br />
Aufenthaltsort des Kindes zusammenhängt. Die Vormundschaftsbehörde entscheidet<br />
dann über den Aufenthaltsort des Kindes. Auch die Eltern oder das Kind können um<br />
eine Aufhebung der Obhut ersuchen. Die anderen Aspekte der e.S. bleiben aber<br />
unberührt.<br />
- Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB):<br />
Sind andere KSM erfolglos geblieben, entzieht die Vormundschaftsbehörde die e.S. in<br />
2 Fällen:<br />
o Wenn die Eltern infolge dauernder, faktischer Unfähigkeit ausserstande sind,<br />
die e.S. pflichtgemäss auszuüben, oder<br />
o Wenn sich die Eltern nicht ernstlich um das Kindgekümmert haben oder ihre<br />
Pflichten gegenüber dem Kind grob verletzt haben.<br />
In beiden Fällen geschieht die Massnahme unbefristet und kann nicht vor Ablauf eines<br />
Jahres aufgehoben werden. Ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung bezieht sich<br />
die Massnahme auf alle Kinder des/der Betroffenen, auch auf später geborene. Weder<br />
das Recht auf pers. Verkehr noch die Unterhaltspflicht werden davon berührt.<br />
Es gibt noch die vereinfachte Entziehung der e.S., wenn die Eltern um die Entziehung<br />
ersuchen oder wenn sie einer Adoption zugestimmt haben.<br />
Änderung und Dauer der Massnahmen:<br />
KSM sind anzupassen, wenn sich die Verhältnisse, welche zur Anordnung der Massnahmen<br />
geführt haben, wesentlich und langfristig verändert haben. Sämtliche KSM enden mit der<br />
Mündigkeit des Kindes.