Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
Dem Ehegatten, der einen erheblich grösseren Betrag an den ehelichen Unterhalt geleistet hat,<br />
als ihm vereinbarungsgemäss oblag, soll ein angemessener Ausgleich gewährt werden.<br />
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn der geleistete Betrag aussergewöhnlich<br />
hoch war und das übliche Mass klar übersteigt. Eine Entschädigung entfällt, wenn der Betrag<br />
aufgrund eines besonderen Vertragsverhältnisses erbracht wurde.<br />
Geschuldet ist lediglich eine angemessene (nicht volle) Entschädigung. Dabei sind<br />
verschiedene Faktoren zu berücksichtigen (wirtschaftliche Lage des Verpflichteten, Umfang<br />
der geleisteten Beiträge…).<br />
Es gibt 2 Arten von ausserordentlichen Beiträgen:<br />
- Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten: Den Anspruch auf<br />
Entschädigung hat ein Ehegatte jedoch nur, wenn er wesentlich mehr geleistet hat, als<br />
er aufgrund der Unterhaltspflicht hätte erbringen müssen.<br />
- Geldbeiträge: Wenn ein Ehegatte aufgrund seines Einkommens oder Vermögens<br />
wesentlich mehr zum Unterhalt beigetragen hat als gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Die Ansprüche auf Entschädigung nach Art. 165 ZGB können jederzeit geltend gemacht<br />
werden. Sie verjähren während der Ehe nicht und sind bis vor Abschluss der Scheidung<br />
jederzeit einforderbar.<br />
II. DIE VERTRETUNG DER EHELICHEN GEMEINSCHAFT<br />
1. Überblick<br />
Art. 166 ZGB regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte durch ein Rechtsgeschäft<br />
nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Ehegatten verpflichtet und damit dessen<br />
solidarische Mithaftung gegenüber dem Gläubiger herbeiführt. Dabei ist die Vertretung der<br />
ehelichen Gemeinschaft nicht abschliessend geregelt.<br />
2. Voraussetzungen<br />
- Die Vertretung setzt die volle Handlungsfähigkeit des vertretenden Ehegatten voraus<br />
- Das Vertretungsrecht besteht nur während des Zusammenlebens<br />
- Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft kann nur im Rahmen der so genannten<br />
„Bedürfnissen der Familie“ erfolgen. Diese entsprechen dem angemessenen Unterhalt<br />
(sind also abhängig von den finanziellen Verhältnissen).<br />
3. Umfang der Vertretungsbefugnis<br />
Die ordentliche Vertretungsbefugnis steht beiden Ehegatten zu. Sie gilt für die laufenden<br />
Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft.<br />
Die ausserordentliche Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die übrigen Bedürfnisse der<br />
Familie. Sie bedarf<br />
- grundsätzlich einer Ermächtigung durch den anderen Ehegatten (ausdrücklich oder<br />
stillschweigend)<br />
- der Ermächtigung durch das Gericht (wenn ein Ehegatte seine Zustimmung ohne<br />
triftigen Grund verweigert), oder<br />
- ausnahmsweise der Dringlichkeit des in Interesse der Familie liegenden Geschäftes<br />
(wenn es keinen Aufschub erduldet)<br />
4. Schema<br />
Siehe S. 86