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Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />

Dem Ehegatten, der einen erheblich grösseren Betrag an den ehelichen Unterhalt geleistet hat,<br />

als ihm vereinbarungsgemäss oblag, soll ein angemessener Ausgleich gewährt werden.<br />

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn der geleistete Betrag aussergewöhnlich<br />

hoch war und das übliche Mass klar übersteigt. Eine Entschädigung entfällt, wenn der Betrag<br />

aufgrund eines besonderen Vertragsverhältnisses erbracht wurde.<br />

Geschuldet ist lediglich eine angemessene (nicht volle) Entschädigung. Dabei sind<br />

verschiedene Faktoren zu berücksichtigen (wirtschaftliche Lage des Verpflichteten, Umfang<br />

der geleisteten Beiträge…).<br />

Es gibt 2 Arten von ausserordentlichen Beiträgen:<br />

- Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten: Den Anspruch auf<br />

Entschädigung hat ein Ehegatte jedoch nur, wenn er wesentlich mehr geleistet hat, als<br />

er aufgrund der Unterhaltspflicht hätte erbringen müssen.<br />

- Geldbeiträge: Wenn ein Ehegatte aufgrund seines Einkommens oder Vermögens<br />

wesentlich mehr zum Unterhalt beigetragen hat als gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Die Ansprüche auf Entschädigung nach Art. 165 ZGB können jederzeit geltend gemacht<br />

werden. Sie verjähren während der Ehe nicht und sind bis vor Abschluss der Scheidung<br />

jederzeit einforderbar.<br />

II. DIE VERTRETUNG DER EHELICHEN GEMEINSCHAFT<br />

1. Überblick<br />

Art. 166 ZGB regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte durch ein Rechtsgeschäft<br />

nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Ehegatten verpflichtet und damit dessen<br />

solidarische Mithaftung gegenüber dem Gläubiger herbeiführt. Dabei ist die Vertretung der<br />

ehelichen Gemeinschaft nicht abschliessend geregelt.<br />

2. Voraussetzungen<br />

- Die Vertretung setzt die volle Handlungsfähigkeit des vertretenden Ehegatten voraus<br />

- Das Vertretungsrecht besteht nur während des Zusammenlebens<br />

- Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft kann nur im Rahmen der so genannten<br />

„Bedürfnissen der Familie“ erfolgen. Diese entsprechen dem angemessenen Unterhalt<br />

(sind also abhängig von den finanziellen Verhältnissen).<br />

3. Umfang der Vertretungsbefugnis<br />

Die ordentliche Vertretungsbefugnis steht beiden Ehegatten zu. Sie gilt für die laufenden<br />

Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft.<br />

Die ausserordentliche Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die übrigen Bedürfnisse der<br />

Familie. Sie bedarf<br />

- grundsätzlich einer Ermächtigung durch den anderen Ehegatten (ausdrücklich oder<br />

stillschweigend)<br />

- der Ermächtigung durch das Gericht (wenn ein Ehegatte seine Zustimmung ohne<br />

triftigen Grund verweigert), oder<br />

- ausnahmsweise der Dringlichkeit des in Interesse der Familie liegenden Geschäftes<br />

(wenn es keinen Aufschub erduldet)<br />

4. Schema<br />

Siehe S. 86

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